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Entscheidungen Kammergericht 07/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 07/1984



Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Verhandlungsgebühr bei Entscheidung über Verweisungsantrag im schriftlichen Verfahren.
ZPO §§ 128, 281; BRAGO §§ 31, 35

1. Der im Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren ergangene Verweisungsbeschluß reicht für die Erfüllung des Tatbestandes des § 35 BRAGO aus. Ob der Rechtsstreit nach der Verweisung durch gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise beendet wird, ist unerheblich.
2. Erklärt der Rechtsanwalt der beklagten Partei im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO), er sei mit der von dem Kläger beantragten Verweisung des Rechtsstreits einverstanden, so erwächst ihm hierfür nach §§ 35, 33 Abs. 1 BRAGO eine halbe Verhandlungsgebühr.
3. Gebührenrechtlich ist es unerheblich, ob der Rechtsanwalt bei dem Gericht, dem gegenüber er seine Partei im schriftlichen Verfahren vertritt, zugelassen ist.

Kammergericht, Beschluß vom 10. Juli 1984 - 1 WF 3601/84
JurBüro 1984, 1363 = AnwBl 1984, 507

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Notwendigkeit einer internationalen Zuständigkeit des Gerichts für eine Regelung der elterlichen Sorge; Bestimmung des Bestehens eines gesetzlichen Gewaltverhältnisses nach dem Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört; Ausüben der elterlichen Gewalt allein durch den Vater bei Uneinigkeit zwischen beiden Elternteilen nach koreanischen Recht.
EGBGB Art. 30; MSA Art. 1, Art. 3, Art. 8, Art. 16; GG Art. 3

1. Übt nach dem Heimatrecht des Kindes (hier: Recht der Republik Korea) der Vater die elterliche Gewalt allein aus, wenn Vater und Mutter sich nicht einig sind, so steht das Kind in einem nach Art. 3 MSA anzuerkennenden gesetzlichen Gewaltverhältnis.
2. Die Anerkennung dieses Gewaltverhältnisses ist - wenn alle Beteiligten Ausländer sind - weder nach Art. 16 MSA noch nach Art. 30 EGBGB ausgeschlossen.

Kammergericht, Beschluß vom 12. Juli 1984 - 16 UF 1601/84
IPRax 1985, 110 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Erörterungsgebühr bei Stufenklage.
BRAGO § 31

Wird bei einer Stufenklage in dem der Verhandlung über das in der ersten Stufe verfolgte Auskunftsbegehren dienenden Termin zunächst streitig über den Auskunftsanspruch verhandelt, und im Rahmen eines anschließenden gerichtlichen Vergleichsvorschlages auch die Erfolgsaussicht des Zahlungsanspruchs besprochen, so entsteht neben der Verhandlungsgebühr nach dem Wert des Auskunftsanspruchs keine Erörterungsgebühr.

Kammergericht, Beschluß vom 17. Juli 1984 - 1 WF 1170/84
JurBüro 1984, 1684

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Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der einer genossenschaftlichen Bindung unterliegenden Ehewohnung an einen Ehegatten im Hausratsverfahren.
HausrVO §§ 2, 3, 4, 5

1. Die genossenschaftliche Bindung einer Wohnung schließt es nicht aus, daß die Ehewohnung dem Ehepartner verbleibt, der nicht Genosse ist.
2. Grundsätze der Wohnraumbewirtschaftung sind in Hausratsverfahren nicht zu berücksichtigen.
3. Die Begründung oder Fortsetzung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nicht von dem Einverständnis des Vermieters abhängig.

Kammergericht, Beschluß vom 17. Juli 1984 - 17 UF 1727/84
FamRZ 1984, 1242 = ZfgG 1987, 107

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