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Entscheidungen Kammergericht 05/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 05/1984



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Höhe des Unterhaltsanspruchs durch Zusammenrechnung der Einkünfte der Eltern bei Haftung beider Eltern; kein Erlöschen von rückständigem Unterhalt durch Adoption; Eintritt von Verzug iSv § 1613 BGB.
BGB §§ 1606, 1612, 1613, 1755, 1756

1. Schulden beide Elternteile ihrem minderjährigen Kind nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB Barunterhalt, so ist die Höhe des Unterhaltsanspruchs durch Zusammenrechnung der Einkünfte der Eltern zu ermitteln, wobei im Allgemeinen von dem Gesamteinkommen ein Abschlag von 20% wegen trennungsbedingten Mehrbedarfs zu machen ist. Den sich danach unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhalt schulden beide Elternteile dem Kind anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
2. Verzug im Sinne von § 1613 BGB tritt mit dem Tage des Zugangs der Mahnung ein. Die im Laufe des Monats eingehende Mahnung reicht nicht aus, um Schuldnerverzug rückwirkend vom Monatsersten an zu begründen.
3. Die Adoption eines Kindes läßt zwar - in dem Regelfall des § 1755 Abs. 1 BGB - alle Unterhaltsansprüche für die Zukunft erlöschen, nicht jedoch die Ansprüche auf rückständigen Unterhalt. Das gleiche gilt in dem Falle des § 1756 Abs. 1 BGB (hier: bei Adoption des Kindes durch seine Großeltern mütterlicherseits).

Kammergericht, Urteil vom 8. Mai 1984 - 17 UF 5983/83
FamRZ 1984, 1131

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt; angemessene Erwerbstätigkeit; Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten; Unbilligkeitsklausel des § 1587c BGB.
BGB §§ 1570, 1573, 1574, 1575, 1578, 1587c, 1603, 1609

1. Vor der Ermittlung des dem geschiedenen Ehegatten zustehenden vollen Unterhalts im Sinne von § 1578 Abs. 1 BGB ist von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten vorab der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, wenn die Kinder mit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten in einem Haushalt leben. Das gilt sowohl für die minderjährigen als auch für die volljährigen Kinder. In sogenannten Mangelfällen ist allerdings der Rangvorschrift des § 1609 BGB Rechnung zu tragen.
2. Zu der Bestimmung der den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB angemessenen Erwerbstätigkeit.
3. Zu dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 oder §§ 1573, 1574 Abs. 3 BGB.
4. Die Anwendung der Härteregelung des § 1587c BGB kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde.

Kammergericht, Urteil vom 11. Mai 1984 - 17 UF 5779/83
FamRZ 1984, 898 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 2 [Ls]

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Vormundschaft und Pflegschaft; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit von Vormundschaftsgerichten.
FGG §§ 36, 37

1. Nach §§ 36, 37 FGG ist als örtlich zuständiges Vormundschaftsgericht dasjenige Amtsgericht zu bestimmen, in dessen Bezirk das betroffene Kind bei Einleitung der Pflegschaft seinen Wohnsitz hatte.
2. Anstelle des abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitzes des minderjährigen Kindes kann ein gewillkürter Wohnsitz begründet werden, zum Beispiel bei ständiger Niederlassung an einem von dem Elternwohnsitz abweichenden Ort.

Kammergericht, Beschluß vom 18. Mai 1984 - 1 AR 16/84
BWNotZ 1984, 168

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Erbrecht; ausländisches Grundstück als Teil eines Nachlasses; Erteilung eines Erbscheines nach einem deutschen Erblasser mit Grundstück in Österreich; internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Erteilung eines uneingeschränkten Erbscheines; Beschränkung eines Erbscheines; Personalstatut.
BGB §§ 2353, 2361; EGBGB Art. 24, Art. 28

1. Gehört ein in Österreich gelegenes Grundstück zu dem Nachlaß eines deutschen Erblassers, so fehlt einem deutschen Nachlaßgericht unabhängig von der Frage des anwendbaren materiellen Erbrechts die internationale Zuständigkeit zu der Erteilung eines uneingeschränkten Erbscheines.
2. Der von einem deutschen Nachlaßgericht erteilte Erbschein muß zum Ausdruck bringen, daß er sich nicht auf das in Österreich gelegene Grundstück erstreckt.

Kammergericht, Beschluß vom 22. Mai 1984 - 1 W 5196/83
OLGZ 1984, 428 = Rpfleger 1984, 358 = NJW 1984, 2769 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Besprechungsgebühr in FG-Verfahren; Rahmengebühren bei Prozeßkostenhilfe; Billigkeitsprüfung der Bestimmung von Rahmengebühren.
BRAGO §§ 12, 118

1. Die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für die Mitwirkung bei Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die vor einem Gericht geführt werden, erwächst auch in Verfahren mit mehreren Beteiligten bereits dann, wenn die Besprechung nicht mit einem weiteren Verfahrensbeteiligten, sondern nur mit dem Gericht geführt wird. Sie setzt ferner nicht voraus, daß der Rechtsanwalt selbst das Wort ergreift.
2. Für die Erhöhung der Rahmengebühr sind die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend.
3. Eine nach § 12 Abs. 1 BRAGO unbillige Bestimmung der Rahmengebühr durch den im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ist auch der Landeskasse gegenüber nicht verbindlich.

Kammergericht, Beschluß vom 22. Mai 1984 - 1 WF 6191/83
JurBüro 1984, 1847 = AnwBl 1984, 452 = MDR 1984, 949

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Kosten und Gebühren; Erlöschen der Ansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts auf weitere Vergütung.
BRAGO §§ 124, 128

1. Kommt ein beigeordneter Rechtsanwalt der Aufforderung zu der Einreichung von Anträgen auf Festsetzung seiner Vergütung gegenüber der Bundes- oder Landeskasse nicht fristgemäß nach, dann kann das Erlöschen seiner Ansprüche durch einen gesonderten Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgestellt werden. Diese Entscheidung ist wie ein Kostenfestsetzungsbeschluß anfechtbar.
2. Nach § 128 Abs. 2 BRAGO erlöschen nur Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse, nicht aber Ansprüche gegen die Partei.

Kammergericht, Beschluß vom 25. Mai 1984 - 1 WF 3152/83
JurBüro 1984, 1692

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Verhandlungsgebühr in Scheidungsfolgesachen.
BRAGO § 31, 33; ZPO §§ 621, 623

1. In Scheidungsfolgesachen der in §§ 623 Abs. 1, 621 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 6, 7 und 9 ZPO bezeichneten Art entsteht die Verhandlungsgebühr mit der Besprechung der Folgesache zwischen Gericht und Rechtsanwalt.
2. In diesen Folgesachen erwächst die Verhandlungsgebühr auch bei einseitiger nichtstreitiger Verhandlung in voller Höhe.

Kammergericht, Beschluß vom 25. Mai 1984 - 1 WF 5565/83
JurBüro 1984, 1524 = AnwBl 1984, 506

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Versorgungsausgleich; Berechnung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung und des Wertes iSd § 18 Abs. 6 BetrAVG.
BGB § 1587a; BetrAVG § 18; VAHRG § 1

1. Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ist von den bei Ende der Ehezeit maßgebenden Faktoren auszugehen; spätere Wertveränderungen sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für nachträgliche Änderungen der Dynamisierungsfaktoren, als auch für das versorgungsfähige Entgelt der letzten drei Jahre vor der Entscheidung.
2. Zu der Berechnung des Wertes der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG.

Kammergericht, Beschluß vom 28. Mai 1984 - 18 UF 286/82
FamRZ 1984, 1112

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Entscheidungen Kammergericht 05/1984 - FD-Platzhalter-rund
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