Entscheidungen Kammergericht 04/1984
BGB §§ 328, 611, 1357
1. Bevollmächtigt ein Patient, der nicht aufgrund einer Einweisung des Versicherungsträgers in ein städtisches Krankenhaus aufgenommen wird, das Krankenhaus, die notwendigen Maßnahmen zu der Kostenerstattung durch die in Betracht kommenden Kostenträger einzuleiten, so ist der zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus abgeschlossene Vertrag dahin auszulegen, daß der Patient die Verpflichtung zu der Übernahme der Krankenhauskosten nur unter der aufschiebenden Bedingung übernimmt, daß ein Versicherungsträger oder gegebenenfalls auch ein Träger der Sozialhilfe die Kostenübernahme ablehnt.
2. Ob die Ablehnung der Kostenübernahme gerechtfertigt ist, kann nur in dem Verhältnis des Patienten zu dem Versicherungsträger oder zu einem sonstigen Kostenträger geklärt werden, und ist für den Eintritt der Bedingung ohne Belang.
3. Wenn die sofortige Behandlung des Ehemannes im Krankenhaus notwendig ist, und eine Sonderpflegeklasse und ärztliche Sonderleistungen nicht in Anspruch genommen werden, dann schuldet auch die Ehefrau die Bezahlung der Krankenhauskosten.
Kammergericht, Urteil vom 5. April 1984 - 20 U 3829/82
NJW 1985, 682 = VersR 1985, 841 [Ls]


Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen unterhaltsverpflichteten Ehegatten; Selbstbehalt.
BGB §§ 1361, 1581; ZPO §§ 114 ff
Der Selbstbehalt des getrennt lebenden und des geschiedenen unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist für alle in Betracht kommenden Fälle einheitlich auf 1.000 DM zu veranschlagen.
Kammergericht, Beschluß vom 17. April 1984 - 17 WF 1198/84
FamRZ 1984, 793


Prozeßkostenhilfe; Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses durch den später im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt.
BRAGO §§ 121, 122; GKG § 68
1. Gerichtskosten, die ein im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln für seine Partei einzahlt, sind keine Auslagen, die der Rechtsanwalt als Teil der aus der Bundeskasse oder Landeskasse zu gewährenden gesetzlichen Vergütung festsetzen lassen könnte.
2. Hat eine Partei einen Gerichtskostenvorschuß eingezahlt, und wird ihr mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt an Prozeßkostenhilfe bewilligt, so hat sie keinen Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses. Das gilt auch für den Fall, daß der Vorschuß Auslagen abdecken soll, die erst zu einem der Prozeßkostenhilfebewilligung nachfolgenden Zeitpunkt fällig werden.
Kammergericht, Beschluß vom 17. April 1984 - 1 WF 6250/83
JurBüro 1984, 1849 = AnwBl 1984, 456 = Rpfleger 1984, 372


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