Entscheidungen Kammergericht 03/1984
Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren im Mahnverfahren.
ZPO §§ 91, 696; BRAGO § 32
ZPO §§ 91, 696; BRAGO § 32
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 ZPO ist ein ein Verfahren einleitender Antrag im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO, der die volle Prozeßgebühr auslöst.
2. Diese Gebühr ist erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller einen längeren Zeitraum zu der Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 GKG gelassen hatte.
Kammergericht, Beschluß vom 16. März 1984 - 1 W 5325/83
JurBüro 1984, 1362 = AnwBl 1984, 375


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