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Entscheidungen Kammergericht 02/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 02/1984



Abstammungsrecht; Vaterschaftsfeststellung; biostatistische Auswertung; Erforderlichkeit weiterer Beweiserhebungen.
BGB § 1600o; ZPO § 286

1. Ergibt die biostatistische Auswertung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren eine Ausschließungschance von 99,9999%, so ist die Vaterschaft festzustellen.
2. Eine weitere Beweisaufnahme ist überflüssig, wenn der Essen-Möller-Wert 99,73% erreicht oder übersteigt, weil dann die Vaterschaft eines anderen Mannes praktisch ausgeschlossen ist.

Kammergericht, Urteil vom 1. Februar 1984 - 3 U 5088/83
DAVorm 1984, 503

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Versorgungsausgleich; Rechtsmittel; Beschwerdebefugnis des Trägers der Versorgungslast bei zuungunsten eines Bediensteten eingelegten Rechtsmittels.
BGB § 1587a; FGG § 20

1. Zu der Beschwerdebefugnis des Trägers der Versorgungslast gemäß § 20 FGG, wenn sich das von diesem gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegte Rechtsmittel zuungunsten seines Bediensteten auswirkt.
2. Im Interesse einer dem Gesetz entsprechenden Durchführung des Versorgungsausgleichs ist es geboten, dem Bedürfnis der Träger der Versorgungslast an einer gesetzmäßigen Ausübung der Verwaltung den Vorrang gegenüber ihrer Fürsorgepflicht einzuräumen, und ihre Beschwerdeberechtigung zu bejahen.

Kammergericht, Beschluß vom 3. Februar 1984 - 18 UF 3023/83
FamRZ 1984, 496

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Versorgungsausgleich; Bewertung von Versorgungsanwartschaften der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes.
BGB § 1587a; VAHRG § 1; BetrAVG § 18

1. Versorgungsanwartschaften der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes richten sich auch dann gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG, wenn der berechtigte Arbeitnehmer Bediensteter eines gemeindlichen Eigenbetriebes ist, der sich privatwirtschaftlich betätigt.
2. Der Bewertung einer solchen Anwartschaft ist, wenn sie der Höhe nach noch nicht in vollem Umfange als unverfallbar behandelt werden kann, weil sie in dem Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen würde, der Wert des Anspruchs auf Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zugrunde zu legen (§ 18 Abs. 6 BetrAVG in Verbindung mit § 30 VBL-Satzung).
3. Der im Wege des Quasisplittings auszugleichende Betrag ist daher auf der Grundlage einer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden fiktiven Versicherung zu berechnen, die bestanden hätte, wenn die Gemeinde den Anwartschaftsberechtigten in dem Zeitpunkt des Eheendes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachversichert hätte.

Kammergericht, Beschluß vom 7. Februar 1984 - 17 UF 5034/83
FamRZ 1984, 907

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Recht des ausländischen Ehegatten zur Führung eines Begleitnamens nach § 1355 Abs. 3 BGB.
BGBB § 1355; EGBGB Art. 14

Ein Ausländer, der zusammen mit seinem deutschen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann die Anwendung deutschen Ehenamensrechts auch dann wählen, wenn die Anwendung deutschen Rechts statt des Heimatrechts ohne Einfluß auf den Ehenamen selbst ist, es dem ausländischen Ehepartner vielmehr nur darauf ankommt, einen Begleitnamen nach § 1355 Abs. 3 BGB zu führen.

Kammergericht, Beschluß vom 10. Februar 1984 - 1 W 3051/80
OLGZ 1984, 150

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Sozialrecht; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten.
BKGG § 3; FGG § 16

1. Die gemeinsame Bestimmung des Vaters oder der Mutter zum Kindergeldbezugsberechtigten nach § 3 Abs. 3 BKGG wird durch den Widerruf eines Elternteils gegenüber der Kindergeldkasse unwirksam.
2. Ein Elternteil unterhält das Kind überwiegend, wenn er mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs des Kindes leistet.
3. Eine rückwirkende Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten durch das Vormundschaftsgericht nach § 3 Abs. 4 BKGG ist nur dann zulässig, wenn ohne sie ein Bezugsberechtigter für das Kindergeld fehlen würde.

Kammergericht, Beschluß vom 10. Februar 1984 - 1 W 5121/81
FamRZ 1984, 612 = DAVorm 1984, 407 = OLGZ 1984, 152 = Rpfleger 1984, 235

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