Entscheidungen Kammergericht 01/1984
BRAGO § 32
Ein Schriftsatz, in dem die Zustimmung zu der Scheidung angekündigt wird, steht einem Schriftsatz mit Sachantrag entsprechend § 32 Abs. 1 BRAGO gleich, und löst daher die volle Prozeßgebühr aus.
Kammergericht, Beschluß vom 6. Januar 1984 - 1 WF 3233/83
JurBüro 1984, 880 = AnwBl 1984, 375


Versorgungsausgleich; Abtrennung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich von der Scheidungssache; Mündlichkeitsprinzip.
BGB §§ 1587 ff; ZPO §§ 128, 624; FGG § 53b
Hat das Amtsgericht nach § 628 Abs. 1 ZPO über die Scheidungssache vorab entschieden, so richtet sich das erstinstanzliche Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 53b Abs. 1 FGG, und nicht nach § 128 Abs. 1 ZPO.
Kammergericht, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 17 UF 4031/83
FamRZ 1984, 495


Abstammungsrecht; Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft; Anforderungen an die Darlegung der Mittellosigkeit des klagenden Kindes; Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß.
ZPO §§ 114 ff, 641a
1. Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß steht der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe dann entgegen, wenn er in kürzester Frist durchsetzbar erscheint.
2. Das Amtsgericht ist verpflichtet, zu präzisieren, welche Anforderungen es an die Darlegung der Mittellosigkeit des klagenden Kindes stellt, wenn es der Meinung ist, das bereits Veranlaßte sei nicht ausreichend.
Kammergericht, Beschluß vom 16. Januar 1984 - 3 W 189/84
DAVorm 1984, 491


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Schuldvorwurf bezüglich des Scheiterns einer Ehe; Ehe von kurzer Dauer; Pflicht zum Berufs- oder Ortswechsel bei besseren Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsschuldners; anteilige Kürzung von Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau und die minderjährigen Kinder.
BGB §§ 1570, 1579
Ein Unterhaltsschuldner muß, um seine Arbeitskraft optimal zu nutzen, im Rahmen des Zumutbaren einen Berufs- und auch einen Ortswechsel (hier: von Italien nach Deutschland) in Kauf nehmen, wenn sich dadurch bessere Verdienstmöglichkeiten ergeben; andernfalls wird der Unterhaltsverpflichtung das fiktive Einkommen zugrunde gelegt, das bei einem Berufs- bzw. Ortswechsel erzielt werden könnte.
Kammergericht, Urteil vom 20. Januar 1984 - 13 UF 5247/83
FamRZ 1984, 592


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