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Entscheidungen OLG Zweibrücken 10/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Zweibrücken 10/1980



Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen.
ZPO §§ 620, 620f

Um in den Fällen des § 620 S. 1 Nr. 4 ZPO (Kindesunterhalt) eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO herbeizuführen, ist nicht die Abänderungsklage und auch nicht die Vollstreckungsgegenklage, sondern die negative Feststellungsklage der richtige Rechtsbehelf.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 2. Oktober 1980 - 6 UF 50/80
FamRZ 1981, 190

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Unterhalts wegen kurzer Ehedauer.
BGB § 1579

Zu dem Ausschluß des Unterhalts wegen kurzer Ehedauer, wenn die Parteien erst im Rentenalter geheiratet haben, und zu diesem Zeitpunkt die Ehefrau bereits unterhaltsbedürftig war (hier: Ehe zwischen Rentnern, die nur 14 Monate gedauert hat).

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 6. Oktober 1980 - 6 WF 73/80
FamRZ 1980, 1125 = FRES 7, 236

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Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten; Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes; nicht mögliche Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers; Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit; Höhe des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten; Einfluß von Einnahmen aus eigenem Kapitalvermögen des Unterhaltsgläubigers.
BGB §§ 1570, 1573, 1574, 1577, 1578

1. Eine Ehefrau im Alter von fast 50 Jahren, die 20 Jahre in dem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte nicht mehr tätig war, kann in aller Regel nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangen.
2. Die Versorgung eines in seinem Haushalt befindlichen volljährigen Kindes hindert nach aller Lebenserfahrung im Regelfall den Elternteil nicht daran, einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, selbst wenn das Kind noch die Schule besucht.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 6 UF 76/80
FamRZ 1981, 148 = FRES 7, 333

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Verfahrensrecht; Verfahren bei einer Klage auf das Recht zum Getrenntleben.
ZPO §§ 78, 606, 620 ff

1. Eine Klage mit dem Ziel, das Recht zum Getrenntleben zu gestatten, ist Ehesache im Sinne des § 606 ZPO.
2. Innerhalb dieser Ehesache kann eine einstweilige Anordnung gemäß §§ 620 ff ZPO ergehen.
3. Zu dem Anwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts bei dem Oberlandesgericht.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 30. Oktober 1980 - 6 WF 86/80
FamRZ 1981, 186

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