Entscheidungen OLG Stuttgart 11/1980
BGB §§ 1601, 1610
1. Im Rahmen des Ausbildungsunterhalts sind die Eltern zu der Finanzierung einer beliebigen Ausbildung, etwa eines »Parkstudiums«, nicht verpflichtet.
2. Ist die Suche nach einer Praktikantenstelle hoffnungslos, kann dem volljährigen Kind zugemutet werden, eine Aushilfstätigkeit zu übernehmen, und auf diese Weise für seinen Unterhalt selbst aufzukommen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 4. November 1980 - 18 UF 160/80


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen italienischer Staatsangehöriger.
ZPO § 606b
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Ehetrennung italienischer Eheleute ist nicht gegeben, wenn der beklagte Ehemann seinen Wohnsitz in Italien hat.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 11. November 1980 - 17 WF 355/80
IPRax 1981, 142 = Justiz 1982, 95 [Ls]


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Kosten der Löschungsbewilligung einer Zwangshypothek.
ZPO § 788
Die Kosten der Löschungsbewilligung für eine aufgrund eines Vollstreckungstitels eingetragene Zwangshypothek gehören nicht zu den Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO, und können daher nicht in einem Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 12. November 1980 - 8 W 226/80
JurBüro 1981, 285 = Rpfleger 1981, 158 = Justiz 1981, 79


Elterliche Sorge; Regelung durch einstweilige Anordnung nach mündlicher Verhandlung aufgrund späteren schriftsätzlichen Vorbringens.
ZPO §§ 620, 620a, 620b, 620c
Beruht die in dem Eilverfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge nach mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung des Familiengerichts auf schriftsätzlichem Vorbringen, über das nicht mündlich verhandelt ist, so ist als Rechtsbehelf nicht die sofortige Beschwerde statthaft, sondern der Antrag auf (erneute) mündliche Verhandlung des Gerichts des ersten Rechtszuges.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 12. November 1980 - 17 WF 354/80
Justiz 1981, 55


Versorgungsausgleich; Berücksichtigung sog. Kannzeiten (§ 12 BeamtVG) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Ermittlung beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften.
BGB § 1587a; BeamtVG § 12
Bei der Ermittlung der Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis nach § 1587a BGB Abs. 2 Nr. 1 können in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sogenannte Kannzeiten (§ 12 Abs. 2 BeamtVG) nicht miteinbezogen werden, wenn der erforderliche Antrag an den Dienstherrn erst nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB gestellt worden ist.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 21. November 1980 - 18 UF 164/80
FamRZ 1981, 687 [Ls] = Justiz 1981, 403 [Ls]


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