Entscheidungen OLG Stuttgart 09/1980
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b
Bei Zeitsoldaten ist der Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB (»Quasisplitting«) durchzuführen.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 16. September 1980 - 17 UF 63/80
Justiz 1981, 52


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Vereinfachtes Verfahren; Zulässigkeit einer Abänderungsklage.
BGB §§ 1612a, 1615a; ZPO §§ 323, 641q
1. Zwar sind vor einem Jugendamt errichtete vollstreckbare Urkunden nicht ausdrücklich in § 323 Abs. 4 ZPO genannt; aus dem Inhalt des § 323 Abs. 4 und 5 ZPO folgt jedoch, daß die Vorschriften des § 323 ZPO auch auf diese Schuldtitel Anwendung finden.
2. § 1615a Abs. 5 BGB und § 323 Abs. 5 ZPO ist der Grundsatz zu entnehmen, daß das Recht eines Unterhaltsberechtigten, nach den allgemeinen Vorschriften eine Abänderung des ihm geschuldeten titulierten Unterhalts entsprechend der wesentlichen Veränderung der besonderen, individuellen Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten zu verlangen, von der Berechtigung, eine Anpassung des Unterhaltstitels an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Vereinfachten Verfahren durchzuführen, unberührt bleibt. Daraus folgt, daß grundsätzlich die Anpassung eines Unterhaltstitels im Vereinfachten Verfahren dessen Anpassung an die Veränderungen in den besonderen, individuellen Verhältnissen der Parteien nicht hindert.
3. Bei der Abänderung eines Unterhaltstitels ist eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts rechtlich unzulässig.
OLG Stuttgart, Urteil vom 19. September 1980 - 15 UF 187/80
DAVorm 1980, 957 = FamRZ 1981, 704 [Ls] = Justiz 1981, 54 [Ls]


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