Entscheidungen OLG Stuttgart 08/1980
FGG §§ 12, 15; ZPO §§ 375, 377
1. In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die Vernehmung von Zeugen bei dem Landgericht als Beschwerdegericht grundsätzlich durch die Kammer zu erfolgen, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß §§ 375, 377 Abs. 3 ZPO vorliegt.
2. In dem Falle der förmlichen Beweisaufnahme darf der Berichterstatter nur im Rahmen des § 375 ZPO mit der Vernehmung beauftragt werden.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 4. August 1980 - 8 W 21/80
MDR 1980, 1030 = Justiz 1980, 440


Ehewohnung und Hausrat; keine Zuweisung der ehelichen Wohnung an einen der Ehegatten mit Scheidungsabsicht ohne Getrenntleben.
BGB §§ 1361a, 1565; HausrVO §§ 5, 18a
Eheleute, die nicht getrennt leben, und einen Scheidungsantrag nur beabsichtigen, haben keinen Anspruch darauf, daß einem von ihnen die eheliche Wohnung zugewiesen wird, und der andere die Ehewohnung zu räumen hat.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 5. August 1980 - 15 UF 242/80
Justiz 1980, 442


Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel