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Entscheidungen OLG Stuttgart 07/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 07/1980



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Prozeßkostenvorschuß; Rückforderung eines geleisteten Prozeßkostenvorschusses bei fehlender Verpflichtung eines Ehegatten zur Vorschußleistung.
BGB §§ 812, 1360a, 1361, 1579

Zu der Rückforderung eines geleisteten Prozeßkostenvorschusses bei fehlender Verpflichtung eines Ehegatten zu der Vorschußleistung.

OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 1980 - 18 UF 106/80
FamRZ 1981, 36

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Verfahrensrecht; Beschwerdeverfahren über Abschiebungshaft; nochmalige persönliche Anhörung des Ausländers.
AuslG § 16; FrhEntzG § 5; FGG § 12

In einem Beschwerdeverfahren über Abschiebungshaft steht die nochmalige persönliche Anhörung der Betroffenen in dem pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts (Aufgabe von OLG Stuttgart NJW 1974, 2052; Anschluß an BayObLGZ 1975, 142).

OLG Stuttgart, Beschluß vom 7. Juli 1980 - 8 W 304/80
NJW 1980, 2029 = Justiz 1980, 413

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Kosten und Gebühren; Säumnisverfahren nach Zahlung der Hauptforderung; Gegenstandswert der anwaltlichen 5/10-Verhandlungsgebühr.
ZPO §§ 91a, 331; BRAGO §§ 7, 33

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß für die Erwirkung eines Versäumnisurteils durch den Kläger über den infolge vorheriger Zahlung der Hauptforderung ermäßigten Klaganspruch die 5/10-Verhandlungsgebühr des § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO aus dem vollen Streitwert der Hauptsache, nicht nur aus dem Wert der Kosten entsteht (so auch OLG Stuttgart Justiz 1975, 147; gegen OLG Stuttgart Justiz 1980, 271).

OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 8 W 287/80
Justiz 1980, 411

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Armenrecht; Umfang der Bewilligung bei Verbundverfahren.
ZPO § 624

1. Die Bewilligung des Armenrechts für eine Scheidungssache erstreckt sich gemäß § 624 Abs. 2 ZPO automatisch auf alle Folgesachen, auch wenn sie erst nach der Armenrechtsbewilligung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der betreffenden Instanz anhängig gemacht werden, soweit sie nicht ausdrücklich von dem Armenrecht ausgenommen sind (a.A. OLG Hamm FamRZ 1979, 323; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 180; KG JurBüro 1980, 941).
2. Später anhängig gemachte Folgesachen können von dem bewilligten Armenrecht ausgenommen werden, sobald der betreffende Verfahrensantrag gestellt und geprüft worden ist; dies geschieht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der früher ausgesprochenen Armenrechtsbewilligung, womit zugleich die Anwaltsbeiordnung rückwirkend entfällt.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 23. Juli 1980 - 8 W 188/80
FamRZ 1980, 1053 = JurBüro 1981, 281 = Justiz 1980, 442

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Kosten und Gebühren; Rahmengebühren des Armenanwalts; Bestimmung der Armenanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse durch den Armenanwalt; Unverbindlichkeit der Gebührenbestimmung bei Unbilligkeit.
BRAGO §§ 12, 118, 121

1. Der Armenanwalt bestimmt auch gegenüber der Staatskasse (§ 121 BRAGO) die ihm nach § 118 BRAGO zustehenden Armenanwaltsgebühren gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO unter Berücksichtigung der dort bestimmten Kriterien nach billigem Ermessen. Diese Bestimmung ist jedoch für die Staatskasse unverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO).
2. Handelt es sich um einen in jeder Hinsicht durchschnittlichen Fall, so ist der Mittelwert von 7,5/10 angemessen, und eine darüber hinausgehende Bestimmung des Rechtsanwalts unbillig und daher unverbindlich.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 24. Juli 1980 - 8 W 299/80
JurBüro 1981, 54 = Justiz 1980, 443

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Vormundschaft und Pflegschaft; vormundschaftsgerichtliche Überwachung des Pflegers; Volladoption eines deutschen Kindes in Italien nach italienischem Recht.
BGB §§ 1837, 1909, 1915; EGBGB Art. 22; GG Art. 6

1. Das Vormundschaftsgericht kann im Rahmen der Aufsicht nach § 1837 BGB nur bei pflichtwidrigem Verhalten des Pflegers einschreiten. Im Hinblick auf die dem Pfleger eingeräumte Selbständigkeit ist dies nur dann der Fall, wenn er gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt, oder das ihm eingeräumte Ermessen fehlsam gebraucht. Bei der Frage der Ermessensausübung ist vorrangig auf die Wahrung des Interesses des Pfleglings abzustellen.
2. Unter Umständen kann es pflichtgemäß sein, wenn der Pfleger ein deutsches Kind in Italien auf die Gefahr hin beläßt, daß es dort gegen den Willen der Mutter adoptiert wird. Das in Art. 6 GG geschützte Elternrecht braucht einer Volladoption nach italienischem Recht nicht entgegenzustehen, weil diese materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich dem deutschen Adoptionsrecht als gleichwertig zu erachten ist.
3. Das Wohl des Kindes könnte allerdings dann beeinträchtigt sein, wenn mit Sicherheit feststünde, daß die italienische Adoption in Deutschland gemäß Art. 22 Abs. 2 EGBGB nicht anerkannt würde. Dies ist indessen solange nicht der Fall, als die erforderliche Einwilligung der Mutter noch nachgeholt oder nachträglich ersetzt werden kann.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 8 W 302/80
FamRZ 1981, 99 = Justiz 1980, 440

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Kosten und Gebühren; Anhörung der Parteien zum Versorgungsausgleich; Gebührenanspruch des Rechtsanwalts; Reisekosten des im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts.
BRAGO §§ 31, 121, 122, 126; ZPO §§ 613, 621, 623

1. Dem Rechtsanwalt entsteht eine Beweisgebühr nach dem Wert des Versorgungsausgleichsanspruchs, wenn die Parteien in dem Eheverfahren zum Versorgungsausgleich angehört werden; dafür ist nicht erforderlich, daß das Gericht sich für die Anhörung ausdrücklich auf § 613 ZPO beruft.
2. Ein im Armenrecht beigeordneter Rechtsanwalt kann aus der Staatskasse keine Reisekosten erstattet verlangen, die sich daraus ergeben haben, daß er zwar simultan bei dem Prozeßgericht zugelassen ist, seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei aber nicht an dem Ort des Prozeßgerichts hat; dies auch nicht in Höhe ersparter Informationsreisekosten seiner Partei oder von deren Terminsreisekosten, wenn er sie in seinem Pkw zu dem Gerichtsort mitgenommen hat.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 29. Juli 1980 - 15 UF 195/79
AnwBl 1981, 159

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