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Entscheidungen OLG Stuttgart 06/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 06/1980



Versorgungsausgleich; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von der Partei in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich beigezogenen Rentenberaters.
BGB §§ 1587 ff; ZPO § 91

Die Zuziehung eines Rentenberaters zu der Überprüfung der vorläufigen Berechnung des Familiengerichts kann nicht als notwendig anerkannt werden. Es ist Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten, die von dem Familienrichter - ebenfalls ohne Zuziehung eines Sachverständigen - angestellte Berechnung, insbesondere die ihr zugrunde liegende Rechtsmeinung über die Nichtberücksichtigung der noch verfallbaren Versorgungsanwartschaft, aber auch die Berechnungsfaktoren nachzuprüfen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 4. Juni 1980 - 8 W 601/79
JurBüro 1981, 274 = Justiz 1980, 442

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Unterbringungsrecht; Verfahrensregeln bei der Unterbringung.
BGB § 1906; FGG § 12

1. Die Verfahrensregeln, die für die Freiheitsentziehung nach dem Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz und die Genehmigung der Unterbringung nach §§ 1800, 1631b BGB sowie für die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 Abs. 3 BGB gelten, sind auch bei der Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft gemäß § 1906 BGB anzuwenden.
2. Danach ist der Betroffene in aller Regel persönlich durch den erkennenden Richter und den voll besetzten Spruchkörper anzuhören; außerdem muß ein hinreichend ausführliches Sachverständigengutachten eingeholt werden.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. Juni 1980 - 8 W 220/80
FamRZ 1981, 99 [Ls] = Justiz 1980, 386 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einen Zusatzversorgung; Gesamtversorgung.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c; VBL-S.

1. Die Anwartschaft in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird mit Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.
2. Zu der Ermittlung des in den Wertausgleich einzubeziehenden Teils der Anwartschaft wird die erworbene Gesamtversorgung zunächst auf die Zeiträume vor dem fiktiven Versicherungsfall (Vorehezeit und Ehezeit), sowie danach (Erweiterungszeit bis zu der festen Altersgrenze) aufgeteilt.
3. Die sich ergebende Gesamtversorgung in dem fiktiven Versicherungsfall - für Vorehezeit und Ehezeit - ist um die gesamte, bis zu dem gleichen Zeitpunkt erworbene gesetzliche Rentenanwartschaft zu kürzen (Abweichung von der BJM-/VBL-Methode).
4. Aus der danach verbleibenden gesamten Versorgungsanwartschaft in dem fiktiven Versicherungsfall wird der auf die Ehezeit entfallende Anteil pro rata temporis errechnet.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 18. Juni 1980 - 17 UF 54/80
FamRZ 1980, 101

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Kosten und Gebühren; Anwaltsgebühren im Mahnverfahren; Kostenerstattung bei Anwaltswechsel; Erstattungsfähigkeit der Kosten des Mahnverfahrens bei vorheriger eindeutiger Ablehnung des Klageanspruchs; Verkehrsgebühr des Erstanwalts nach Verweisung.
ZPO §§ 91, 689, 696; BRAGO §§ 43, 52

1. Die Kosten eines Rechtsanwalts an dem Sitz des Mahngerichts sind grundsätzlich erstattbar: Wird durch einen begründeten Widerspruch des Schuldners ein Anwaltswechsel erforderlich, dann hat er diese Kosten zu tragen.
2. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner vor dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids zu erkennen gegeben hat, daß ein Widerspruch zu erwarten ist; der Gläubiger kann dann nur die Kosten eines bei dem Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalts erstattet verlangen, auch wenn der Rechtsstreit zunächst an das Amtsgericht an dem Wohnsitz des Schuldners verwiesen worden war, und der bei diesem Gericht zugelassene Rechtsanwalt nur als Unterbevollmächtigter des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Mahnanwalts tätig geworden ist.
3. Hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene beklagte Partei in der vorprozessualen Korrespondenz den von der Klagepartei geltend gemachten Anspruch eindeutig abgelehnt, dann muß sie mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, daß es zu einem streitigen Verfahren kommt.
4. Wird der Rechtsanwalt an dem Ort des Prozeßgerichts nach der Verweisung der Sache an das Landgericht zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, dann entsteht dem früheren Prozeßbevollmächtigten als Teilvertreter keine Verkehrsgebühr dafür, daß er den Prozeßbevollmächtigten informiert: Er wird in diesem Falle als Teilvertreter und damit als Partei tätig.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 18. Juni 1980 - 8 W 255/80
JurBüro 1981, 125 = AnwBl 1980, 359 = Justiz 1980, 385 = ZfSch 1980, 306 [Ls]

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