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Entscheidungen OLG Stuttgart 05/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 05/1980



Vormundschaft und Pflegschaft; Entziehung der elterlichen Sorge; vormundschaftsgerichtliche Maßnahme für italienisches Kind.
EGBGB Art. 23; MSA Art. 1, Art. 2

1. Für die Entziehung der elterlichen Sorge über ein italienisches Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, sind die deutschen Gerichte aufgrund des Haager Minderjährigenschutzabkommens zuständig, und es ist deutsches Recht anzuwenden.
2. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendung deutschen Rechts für die Anordnung einer Vormundschaft über ein italienisches Kind richten sich dagegen nach dem Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902.
3. Wird während eines anhängigen Verfahrens gemäß § 1666 BGB der gewöhnliche Aufenthalt eines italienischen Kindes nach Italien verlegt, so gelten die Regeln des deutschen Rechts über die Zuständigkeitsfortdauer jedenfalls dann, wenn bereits eine vormundschaftsgerichtliche Anordnung ergangen ist.
4. Soweit die zuständigen italienischen Stellen durch eine die Vormundschaft betreffende Regelung die Fürsorge übernehmen, ist die in der Bundesrepublik Deutschland angeordnete Vormundschaft aufzuheben. Entsprechendes gilt auch für die Entziehung der elterlichen Sorge.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 6. Mai 1980 - 8 W 604/78
FamRZ 1980, 1152 = DAVorm 1981, 147 = Justiz 1980, 441

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erwerbsobliegenheit trotz Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsgläubiger nach Scheitern der Ehe während des Getrenntlebens; keine Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse nach den Grundsätzen einer »Doppelverdienerehe«; Anrechnung überobligatorischen Einkommens auf den Unterhaltsbedarf in erster Linie nach Maßgabe der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
BGB §§ 1570, 1577, 1578

1. Ob und inwieweit von einem Ehegatten wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann (§ 1570 BGB), ist grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nämlich danach, ob die persönliche Betreuung durch den Ehegatten nach dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes geboten ist, und ob und inwieweit anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Der Umstand, daß der Ehegatte vor und nach der Scheidung vorübergehend eine nach objektiven Gesichtspunkten nicht gebotene Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ändert hieran nichts.
2. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe während des Getrenntlebens rechtfertigt im allgemeinen nicht, die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) nach den Grundsätzen einer »Doppelverdienerehe« zu beurteilen.
3. Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus einer nicht gebotenen Erwerbstätigkeit - wozu auch Arbeitslosengeld gehört, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Anschluß an eine zuvor ausgeübte, nicht gebotene Erwerbstätigkeit bezieht - dürfen nur insoweit nach Billigkeitsgrundsätzen auf seinen Bedarf angerechnet werden (§ 1577 Abs. 2 S. 2 BGB), als diese Einkünfte allein oder zusammen mit dem von dem anderen Ehegatten geschuldeten Unterhalt, und gegebenenfalls den Einkünften des berechtigten Ehegatten aus einer gebotenen Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB übersteigen. Dabei ist für die nach Billigkeit zu treffende Entscheidung in erster Linie auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Mai 1980 - 15 UF 5/80
FamRZ 1980, 1003 = NJW 1980, 2715 = Justiz 1981, 52 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zulässigkeit des Justizverwaltungsrechtswegs bei anderweitiger Rechtshängigkeit.
EGGVG §§ 23 ff; VwGO § 90

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG ist unzulässig, solange die Streitsache bei einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtshängig geworden ist.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 4 VAs 7/80
Justiz 1980, 359

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Scheidungsrecht; nicht existente Ehe von (nur) standesamtlich in Deutschland verheirateten Griechen nach griechischem Recht; keine Anwendung des § 606b ZPO auf eine von dem Heimatstaat nicht als gültig anerkannte Scheidung; kein Versorgungsausgleich bei nur auf das Inland beschränkter Wirksamkeit der Ehe.
BGB §§ 1565, 1587o; ZPO § 606b; EGBGB Art. 13, Art. 17

1. Die Ehe von Griechen, die nach der Scheidung in Deutschland einander hier nur standesamtlich wieder geheiratet haben, ist nach griechischem Recht nicht existent.
2. § 606b ZPO ist auf die Scheidung einer Ehe, die der Heimatstaat nicht als gültig geschlossen anerkennt, nicht anwendbar; eine solche Scheidung richtet sich allein nach materiellem deutschem Scheidungsrecht.
3. Ein Versorgungsausgleich, den das Heimatrecht beider Ehegatten nicht kennt, ist durch ein deutsches Gericht auch dann nicht anzuordnen, wenn die Wirksamkeit der Ehe auf das Inland beschränkt war.

OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 1980 - 17 UF 33/80
FamRZ 1980, 783 = Justiz 1980, 416 = KirchE 18, 162

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Versorgungsausgleich; Behandlung von durch Nachentrichtung erworbenen Rentenanwartschaften.
BGB §§ 1587, 1587a; RVO § 1304; AVG § 83

1. Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Nachentrichtung von Beiträgen für die Ehezeit begründet worden sind, sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (In-Prinzip).
2. Dies gilt auch dann, wenn die Nachentrichtung der Beiträge schon vor dem Ende der Ehezeit beantragt, oder von dem Versicherungsträger bewilligt worden war.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 21. Mai 1980 - 17 UF 334/79
FamRZ 1980, 1014

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Auskunft und Belegvorlage zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs; keine Möglichkeit zur Verurteilung zur Auskunft durch einstweilige Anordnung.
BGB §§ 1361, 1605; ZPO §§ 620, 620c

Der Auskunftsanspruch aus §§ 1361 Abs. 4 S. 3, 1605 BGB ist einer Regelung durch einstweilige Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 1 und 6 ZPO nicht zugänglich. Eine gleichwohl ergangene einstweilige Anordnung ist wegen offensichtlichen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. Mai 1980 - 18 WF 169/80
FamRZ 1980, 1138

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