Entscheidungen OLG Stuttgart 04/1980
BGB § 1564; EheG § 41; EGBGB Art. 17, Art. 30; FamRÄndG § 1 Art. 7
1. Die Landesjustizverwaltung ist zu einer Entscheidung über die Anerkennung einer Privatscheidung (Thailand) auch dann zuständig, wenn diese im Inland vollzogen wurde.
2. Eine im Inland vollzogene Privatscheidung (hier: Thailand) kann nicht anerkannt werden, da sie gegen das Scheidungsmonopol der Gerichte (§ 1564 BGB) verstößt.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. April 1980 - 1 VA 3/79
StAZ 1980, 152 = FamRZ 1980, 886 [Ls] = Justiz 1982, 56 [Ls]


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; wichtiger Grund für Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht.
BGB § 1631b; FGG §§ 46, 64a ff
In dem Verfahren über die Genehmigung einer erstmaligen Unterbringung bildet die Notwendigkeit einer weiteren Reise zu der Anhörung des Betroffenen regelmäßig noch keinen wichtigen Grund für die Abgabe (Abgrenzung zu OLG Stuttgart Justiz 1980, 201).
OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. April 1980 - 8 AR 7/80
FamRZ 1980, 825 = Justiz 1980, 329 = BWNotZ 1980, 125


Verfahrensrecht; Verbundverfahren; verfahrensmäßige Behandlung des versorgungsausgleichsrechtlichen Auskunftsantrages im Scheidungsverbund; Beschwerde gegen die Nichtabtrennung von Folgesachen.
BGB §§ 1580, 1587e, 1605; ZPO §§ 567, 621, 621a, 621e, 623, 628, 888
1. Der Auskunftsanspruch des § 1587e Abs. 1 BGB ist nur ein Nebenanspruch zu dem Anspruch auf Versorgungsausgleich. Das Verfahren über den Nebenanspruch bestimmt sich - wie das Verfahren über den Hauptanspruch - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621a Abs. 1 ZPO).
2. Der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs innerhalb des Verbundverfahrens steht nicht entgegen, daß Gegenstand des Verfahrens nicht die Erteilung der Auskunft nur für den Fall der Scheidung ist - wie dies § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO vorsieht -, sondern ihre sofortige und unbedingte Erteilung.
3. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) ist unzulässig.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 23. April 1980 - 17 WF 21/80
Justiz 1980, 415


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