Entscheidungen OLG Stuttgart 03/1980
BGB § 1587c
Eine Inanspruchnahme auf vollen Versorgungsausgleich ist grob unbillig, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr der notwendige Eigenbedarf verbliebe, wenn er die Minderung seiner Versorgungsanwartschaften aus Altersgründen auch nicht mehr ausgleichen könnte, und wenn der Ausgleichsberechtigte eine ausreichende Versorgung hat.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 4. März 1980 - 15 UF 172/79
FamRZ 1980, 593 = Justiz 1980, 358 [Ls]


Verfahrensrecht; Befugnis zur Restitutionsklage nach § 641i ZPO durch die Erben des als Vater eines nichtehelichen Kindes festgestellten Mannes (hier: Witwe und ehelicher Sohn); Anforderungen an ein »neues Gutachten« im Sinne von § 641i ZPO.
BGB § 1922; ZPO § 641i
1. Die Erben eines als Vater eines nichtehelichen Kindes festgestellten Mannes (hier: Witwe und ehelicher Sohn) können nicht die Restitutionsklage nach § 641i ZPO erheben.
2. Zu den Anforderungen an ein »neues Gutachten« im Sinne von § 641i ZPO.
OLG Stuttgart, Urteil vom 27. März 1980 - 16 U 31/79
FamRZ 1982, 193


Unerlaubte Handlungen; Haftungsbeschränkung bei Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht; Gesamtschuldnerausgleich.
BGB §§ 254, 426, 829, 1664; StVG §§ 7, 18
1. Die Haftungsbeschränkung des § 1664 BGB gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht.
2. Auf die Ausgleichungspflicht von Gesamtschuldnern sind die in § 254 BGB niedergelegten Rechtsgrundsätze entsprechend anwendbar (hier: Ausgleich zwischen Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer einerseits, und der Mutter des verletzten Kindes andererseits).
OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 1980 - 2 U 178/79
VersR 1980, 952 = Justiz 1981, 78


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