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Entscheidungen OLG Stuttgart 01/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 01/1980



Ehewohnung und Hausrat; Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über eine Räumungsfrist betreffend die Ehewohnung; Beschwerde gegen die Bewilligung einer Räumungsfrist nach der HausrVO.
HausrVO §§ 2, 13, 15, 16, 17; ZPO §§ 621, 621e, 721; FGG §§ 12, 19 ff

1. Über einen Antrag auf Bewilligung der Frist zu der Räumung der früheren Ehewohnung hat das Familiengericht gemäß §§ 2, 15 HausrVO, über einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 und 3 HausrVO zu entscheiden. Die Anwendung der § 16 Abs. 3 HausrVO, § 721 ZPO analog ist im Hausratsverfahren ausgeschlossen.
2. Das zulässige Rechtsmittel gegen die Verlängerung einer Räumungsfrist im Hausratsverfahren ist nicht die sofortige Beschwerde gemäß § 16 Abs. 3 HausrVO, § 721 Abs. 6 ZPO analog, § 577 ZPO, §§ 22 ff FGG; als Rechtsmittel kommt vielmehr die befristete Beschwerde gemäß §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO oder die einfache Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 HausrVO, §§ 19 ff FGG in Betracht.
3. § 12 FGG enthält keine Pflicht zu der Durchführung von Ermittlungen von Amts wegen, die wegen des hierfür erforderlichen Zeitaufwands für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung wären.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 3. Januar 1980 - 15 WF 360/79
FamRZ 1980, 467 = Justiz 1980, 203

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; unterhaltsrechtliche Gleichstellung des nichtehelichen Kindes mit einem ehelichen; Unzulässigkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel eines ehelichen Kindes nach Anfechtung seiner Ehelichkeit.
BGB §§ 1593, 1600a, 1615b; ZPO §§ 640, 700, 707, 719

1. Solange die Feststellung der Nichtehelichkeit nicht vorliegt, ist das Kind von jedermann ohne Einschränkung als ehelich zu behandeln, und hat sämtliche sich daraus ergebenden Rechte wie auch Pflichten.
2. Zu den sich aus der Ehelichkeit ergebenden Rechten gehören insbesondere auch die Unterhaltsansprüche den Eltern gegenüber nach Maßgabe der §§ 1601 ff BGB.
3. Die Erhebung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage hat auf diese Unterhaltsverpflichtung der Eltern bis zu der rechtskräftigen Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes keinen Einfluß.
4. Nach der gesamten Interessenlage und im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung folgt, daß der Gesetzgeber in diesen Fällen bis zu dem rechtskräftigen Nachweis der Nichtehelichkeit eines Kindes eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln nicht als zulässig erachtet.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 7. Januar 1980 - 16 W 13/79
DAVorm 1980, 115

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Armenrecht; Umfang der Bewilligung in Scheidungsverfahren; Armenrecht für einstweilige Anordnungsverfahren.
ZPO § 624; BRAGO § 122

1. Die Bewilligung des Armenrechts in einem Scheidungsverfahren wie auch die Beiordnung eines Armenanwalts erstrecken sich gemäß § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens auf den Abschluß eines Vergleichs bezüglich der in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO aufgeführten Gegenstände, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Regelung erst mit Wirksamwerden der Scheidung oder zugleich oder nur für die Dauer des Scheidungsstreits in Kraft treten soll.
2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn bezüglich des Gegenstandes bereits ein streitiges Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 620 ZPO) rechtshängig gemacht worden ist: In diesem Falle gilt für das gesamte Verfahren der einstweiligen Anordnung einschließlich für einen das streitige Anordnungsverfahren beendenden Prozeßvergleich die Regelung des § 122 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 BRAGO.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 8 W 535/79
Rpfleger 1980, 120 = Justiz 1980, 205

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Verfahrensrecht; Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen im Termin zur Verhandlung über den Versorgungsausgleich nicht erschienenen Ehegatten.
BGB § 1587e; ZPO § 141; FGG §§ 33, 53b

Bleibt in dem Termin zu der Verhandlung über den Versorgungsausgleich ein Ehegatte trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens aus, dann ist unter entsprechender Anwendung des § 141 Abs. 3 ZPO die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zulässig. Dem steht die Regelung in § 33 FGG nicht entgegen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 17. Januar 1980 - 15 WF 394/79
Justiz 1980, 202

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Versorgungsausgleich; echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Verfahrensbeteiligung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587b Abs. 3 BGB; Verbot der reformatio in peius (hier: zum Nachteil der beschwerdeführenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte).
BGB § 1587b; FGG §§ 20, 53b

1. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587b Abs. 3 BGB Verfahrensbeteiligter.
2. In Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt das Verbot der reformatio in peius (hier: zum Nachteil der beschwerdeführenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte).

OLG Stuttgart, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 15 UF 27/79
Justiz 1980, 201

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Unterbringungsrecht; Anhörungspflichten im Beschwerderechtszug.
BGB §§ 1631b, 1800; FGG §§ 12, 64a

1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß in den Verfahren nach dem Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz ebenso wie bei der Genehmigung der Unterbringung nach §§ 1800, 1631b BGB, § 64a FGG in dem Beschwerderechtszug in aller Regel die persönliche Anhörung des Betroffenen durch die Beschwerdekammer - nicht nur durch den beauftragten Richter - erforderlich ist (vgl. Justiz 1979, 139; 1979, 435).
2. Eine Ausnahme davon kann nicht schon dann zugelassen werden, wenn ein Rechtsmittel wenig Aussicht auf Erfolg hat.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 8 W 476/79
Justiz 1980, 149 = FamRZ 1980, 627 [Ls]

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