Entscheidungen OLG Schleswig 11/1980
BGB § 1361; ZPO §§ 91a, 927, 929, 936
1. Auch eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt muß binnen eines Monats vollzogen, oder die Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb eingeleitet werden. Wird die Frist nicht gewahrt, ist die einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände - auch in dem Berufungsrechtszug - aufzuheben.
2. Bei wiederkehrenden Leistungen reicht es aus, wenn die Leistungsverfügung innerhalb der Monatsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der konkreten Einzelleistung, vollzogen, oder die Vollziehung eingeleitet wird.
OLG Schleswig, Beschluß vom 12. November 1980 - 12 UF 204/80
FamRZ 1981, 456


Kosten und Gebühren; Mehrkostenvergütung gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO.
ZPO §§ 78, 121; BRAGO § 126
Der vor dem Familiengericht postulationsfähige, dort aber nicht residierende Rechtsanwalt hat Anspruch auf Vergütung der in § 126 Abs. 1 BRAGO aufgeführten Mehrkosten.
OLG Schleswig, Beschluß vom 13. November 1980 - 8 WF 231/80
JurBüro 1981, 584 = SchlHA 1981, 19


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