Entscheidungen OLG Schleswig 09/1980
FGG § 46
Ein wichtiger Grund für die Abgabe der Vormundschaft an das für den Unterbring-ungsort zuständige Vormundschaftsgericht ist darin zu sehen, daß seit dem 1. Januar 1980 für die Genehmigung der Unterbringung durch den Vormund wenigstens alle zwei Jahre Anhörung des Mündels durch das erkennende Gericht notwendig ist.
OLG Schleswig, Beschluß vom 19. September 1980 - 2 W 77/80
SchlHA 1980, 199


Elterliche Sorge; Herausgabe eines Kindes; internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts für die Sorgerechtsregelung über ein Kind; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 MSA bei unrechtmäßigem Aufenthaltswechsel.
BGB § 1671; MSA Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 13
In den Fällen einer sogenannten Kindesentführung ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Art. 13 Abs. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 dann zu bejahen, wenn der Aufenthalt tatsächlich über einen längeren Zeitraum gedauert hat, und eine soziale Integration des Kindes erfolgt ist. Normative Aspekte dürfen nach der dem Minderjährigenschutzabkommen zugrunde liegenden Absicht, Minderjährigen schnelle Hilfe durch die örtlich zuständigen und durch die größere Nähe häufig sachkundigeren Behörden und Gerichte zukommen zu lassen, nicht ausschlaggebend sein.
OLG Schleswig, Beschluß vom 22. September 1980 - 12 UF 282/79
DAVorm 1980, 977 [Ls] = SchlHA 1980, 199 [Ls]


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