Entscheidungen OLG Schleswig 06/1980
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO § 323
Zu der Frage der Bemessung des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung, wenn über den Unterhalt bei Getrenntleben bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
OLG Schleswig, Beschluß vom 12. Juni 1980 - 8 WF 130/80
SchlHA 1980, 188


Elterliche Sorge; Geburt eines weiteren Kindes nach Erlaß des Scheidungsurteils, jedoch vor der Entscheidung über die Folgesache »elterliche Sorge«.
BGB §§ 1671, 1672; ZPO §§ 623, 624, 628
Wird nach der Abtrennung der Folgesache »elterliche Sorge«, aber vor der Entscheidung über diese Folgesache ein weiteres Kind geboren, dann ist auch insoweit über die elterliche Sorge in einem und demselben Verfahren zu entscheiden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 20. Juni 1980 - 8 WF 145/80
SchlHA 1980, 188


Versorgungsausgleich bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst; Ausgleich von dynamischen Versorgungsrenten im Rahmen der Gesamtversorgungszusage der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe [VBL].
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587f, VBL-S §§ 38, 40 ff, 44, 44a, 92
1. Die dynamische Versorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungszusage der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (§§ 40 ff VBL-S) wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalles (§ 39 VBL-S) unverfallbar (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB).
2. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehen, sofern die Wartezeit erfüllt ist (§ 38 VBL-S), unverfallbare Anwartschaften lediglich in Höhe der statischen Versichertenrente (§ 44 VBL-S), der qualifizierten Versichertenrente (§ 44a VBL-S), sowie der Besitzstandsrente (§ 92 VBL-S)
3. Die noch verfallbare dynamische VBL-Versorgungsrente (§§ 40 ff VBL-S) ist auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten (§ 1587f Nr. 4 BGB).
OLG Schleswig, Beschluß vom 24. Juni 1980 - 12 UF 220/79
NJW 1980, 2359 [1982, 2840]


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit selbständig tätiger Unterhaltsschuldner; Rückgriff auf tatsächlich getätigte Privatentnahmen.
BGB § 1603; ZPO § 323
Lebt der von seinen minderjährigen unverheirateten ehelichen Kindern in Anspruch genommene selbständige Unterhaltsschuldner längere Zeit über seine Verhältnisse, und damit von der Substanz seines Unternehmens, ist bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit (Nettoeinkommen) mangels geeigneter sonstiger Bemessungsgrundlagen von seinen tatsächlich getätigten Privatentnahmen auszugehen.
OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 1980 - 12 UF 124/79


Verfahrensrecht; Erledigung der Hauptsache vor Rechtshängigkeit.
ZPO §§ 91a, 93, 261
Auch wenn die Erledigung zwar nach der Einreichung der Klage, aber noch vor ihrer Rechtshängigkeit eingetreten ist, dann können die Folgen der Erledigung (§ 91a ZPO) oder die streitige Entscheidung über die Erledigung in dem Rechtsstreit geltend gemacht werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 26. Juni 1980 - 8 WF 116/80
SchlHA 1980, 199


Versorgungsausgleich; Ausgleich von Anwartschaften in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt; Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei kurzer Doppelverdienerehe.
BGB §§ 1587b, 1587c
1. Ist ein Ehegatte deshalb im Rahmen einmaliger Verrechnung ausgleichspflichtig, weil seine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar hinter denen des anderen Ehegatten zurückbleiben, seine gesamten Anwartschaften aber zusammen mit seiner betrieblichen Altersversorgung diese übersteigen, dann ist die Überprüfung sämtlicher Bestandteile des Versorgungsausgleichs durch das Rechtsmittelgericht auch dann eröffnet, wenn nur ein Bestandteil dieses integrativen Verfahrens von einem Beteiligten mit einem Rechtsmittel angegriffen wird (Ergänzung zu OLG Schleswig FamRZ 1980, 600).
2. Die dynamische Versorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungszusage der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (§§ 39 ff KZVK-Satzung) wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalles (§ 37 KZVK-Satzung) unverfallbar (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB).
3. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehen, sofern die Wartezeit erfüllt ist (§ 36 KZVK-Satzung), unverfallbare Anwartschaften lediglich in Höhe der statischen Versicherungsrente (§ 43 KZVK-Satzung) sowie der qualifizierten Versicherungsrente (§ 43a KZVK-Satzung). Diese Rentenanwartschaften sind unter Anwendung der Barwertverordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl I 1014) auszugleichen (§ 1587a Abs. 3 Nr. 3 BGB).
4. Die noch verfallbare dynamische KZVK-Versorgungsrente (§§ 39 ff KZVK-Satzung) ist auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten (§ 1587f Nr. 4 BGB).
5. Ist eine kurze Ehe ohne jeden Einfluß auf die jeweiligen, etwa gleichwertigen Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und damit auf die Weiterentwicklung ihrer Alterssicherung geblieben, wäre ein in dem Bagatellbereich verbleibender Versorgungsausgleich sowohl nach dem zugrunde liegenden güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung, als auch nach unterhaltsrechtlichen Überlegungen verfehlt; er kann daher unter Anwendung der Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 27. Juni 1980 - 12 UF 139/79
FamRZ 1980, 1132 = SchlHA 1980, 159


Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel