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Entscheidungen OLG Schleswig 05/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 05/1980



Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einstweiligen Anordnungen.
ZPO §§ 323, 620 ff, 769

1. Ist eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt ergangen, und soll der Unterhalt sodann im ordentlichen Verfahren geregelt werden, dann handelt es sich nicht um eine Abänderung nach § 323 ZPO.
2. In einem solchen Falle kann die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung eingestellt werden.

OLG Schleswig, Beschluß vom 5. Mai 1980 - 8 WF 100/80
SchlHA 1981, 148

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Versorgungsausgleich; Ende der Ehezeit bei fehlerhafter Zustellung des Scheidungsantrages.
BGB § 1587; ZPO § 187

Das Ende der Ehezeit wird auch durch eine fehlerhafte Zustellung des Scheidungsantrages festgelegt, wenn der Zustellungsmangel nachträglich geheilt wird.

OLG Schleswig, Urteil vom 6. Mai 1980 - 8 UF 66/79
SchlHA 1980, 130

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Armenrecht; Beiordnung eines Rechtsanwalts; keine Vorentscheidung über die Höhe des Vergütungsanspruchs.
ZPO §§ 78, 116b; BRAGO §§ 121, 122, 126

Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Armenrecht ist nicht der Ort, an dem über die Höhe seines Anspruchs auf Vergütung aus der Landeskasse (»Beiordnung zu den Sätzen eines an dem Gerichtsort wohnenden Anwalts«) eine Vorentscheidung zu treffen ist.

OLG Schleswig, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 8 WF 59/80
SchlHA 1980, 135

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für einen Rechtsstreit zwischen geschiedenen Eheleuten über ausgezahlte Rentenbeträge.
BGB § 1587i; GVG § 23b

Zahlt der Versicherungsträger die Rente trotz Abtretung an den anderen Ehegatten an den versicherten Ehegatten aus, so ist der Streit der Ehegatten um die ausgezahlten Rentenbeträge keine Familiensache.

OLG Schleswig, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 8 WF 109/80
SchlHA 1980, 135

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verhältnis der Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB und nach § 58 EheG zueinander; Grundsatz der Identität.
BGB § 1361; EheG § 58; ZPO §§ 323, 767

1. Der Anspruch auf Unterhalt nach § 1361 BGB für die Dauer des Getrenntlebens von Eheleuten und der Anspruch auf Unterhalt nach § 58 EheG für die Zeit nach der Scheidung der Ehe sind identisch. Die Scheidung ändert an dieser in der Ehegemeinschaft wurzelnden Unterhaltspflicht nichts (gegen OLG Karlsruhe NJW 1979, 822).
2. Die Verschiedenheit der Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 BGB und nach § 58 EheG kann allenfalls Bedeutung für eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an veränderte Umstände nach § 323 ZPO haben.

OLG Schleswig, Urteil vom 9. Mai 1980 - 10 UF 237/78
SchlHA 1980, 161

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