Entscheidungen OLG Schleswig 03/1980
BGB §§ 1610, 1631
Ob Internatskosten zu dem Lebensbedarf eines unterhaltsberechtigten 14-jährigen Kindes gehören, bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern. Sprechen keine besonderen erzieherischen Gründe für den Internatsbesuch, dann entspricht es bei einem geringen monatlichen Nettoeinkommen (hier: 1.650 DM) des Vaters nicht, sein Kind auf ein Internat (hier: monatliche Kosten 750 DM) zu schicken.
OLG Schleswig, Beschluß vom 20. März 1980 - 8 WF 314/79
SchlHA 1980, 186


Versorgungsausgleich; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Feststellung der Ausgleichsrente.
BGB §§ 1587f, 1587g, 1587o
Für einen vorzeitigen Antrag auf Feststellung der Ausgleichsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Rechtsschutzinteresse.
OLG Schleswig, Beschluß vom 25. März 1980 - 8 WF 58/80
SchlHA 1980, 135


Versorgungsausgleich bei Beamten; Einbeziehung von Studien- und anderen Vordienstzeiten.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; BeamtVG § 12
1. Die Frage, welche Gesamtzeit einem bestimmten Beamten bei der Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften zuzurechnen ist, bestimmt sich nach dem Erkenntnisstand der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der abschließenden Entscheidung, nicht nach der Sach- und Rechtslage zu der Zeit des Eheendes (§§ 1587a Abs. 2 Nr. 1, 1587b Abs. 2 BGB).
2. In die ruhegehaltsfähige Dienstzeit können auf Antrag des Beamten auch Studien- und andere Vordienstzeiten einbezogen werden (§ 12 Abs. 1 BeamtVG). Diese mögliche Einbeziehung kann im Versorgungsausgleich aber nur dann berücksichtigt werden, wenn der Beamte den hierfür erforderlichen Antrag gestellt, und der Dienstherr bzw. die von ihm hierzu ermächtigte Behörde ihm auch entsprochen hat (Abweichung von OLG Celle FamRZ 1980, 268).
OLG Schleswig, Beschluß vom 25. März 1980 - 12 UF 208/79
FamRZ 1980, 704 = SchlHA 1980, 130


Versorgungsausgleich; Ausgleich der VBL-Rente.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587f; VBL-S §§ 40, 44, 44a, 92; BarwertVO
1. Ist der Versorgungsausgleich streng einseitig vorzunehmen, und hat der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in dem sogenannten kumulativen Ausgleichsverfahren sowohl Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 BGB zu übertragen, als auch Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 3 BGB durch Beitragszahlung zu begründen, dann kann ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts auf die durch Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Rentenanwartschaften beschränkt werden; § 1587b Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BGB steht nicht entgegen.
2. Die dynamische Versorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungszusage des öffentlichen Dienstes (§§ 40 ff VBL-S) wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalles (§ 39 VBL-S) unverfallbar (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB).
3. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehen, sofern die Wartezeit erfüllt ist (§ 38 VBL-S), unverfallbare Anwartschaften lediglich in Höhe der statischen Versichertenrente (§ 44 VBL-S), der qualifizierten Versichertenrente (§ 44a VBL-S) sowie der Besitzstandsrente (§ 92 VBL-S). Diese Rentenanwartschaften sind unter Anwendung der Barwertverordnung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587b Abs. 3 BGB).
4. Die noch verfallbare dynamische VBL-Versorgungsrente (§§ 40 ff VBL-S) ist auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten (§ 1587f Nr. 4 BGB).
OLG Schleswig, Beschluß vom 26. März 1980 - 12 UF 172/79
FamRZ 1980, 600 = SchlHA 1980, 131


Unterbringungsrecht; Verfahren wegen einstweiliger Unterbringung; Pflicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts.
PsychKG SH §§ 12, 23
Auch im Rahmen des Verfahrens wegen einstweiliger Unterbringung ist dem Betroffenen zu der Wahrnehmung seiner Rechte ein Rechtsanwalt beizuordnen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 27. März 1980 - 2 W 26/80
SchlHA 1980, 90


Unterbringungsrecht; zuständige Kreisgesundheitsbehörde iSv § 9 PsychKG SH bei Verwendung eines Antragsformulars des Amtes für öffentliche Ordnung.
PsychKG SH § 9
Ein in eigener Verantwortung von dem Leiter des zuständigen Kreisgesundheitsamtes unterzeichneter Unterbringungsantrag stammt, auch wenn er dem Amtsgericht auf einem Antragsformular des Amtes für öffentliche Ordnung des Kreises eingereicht wird, von der »zuständigen Kreisgesundheitsbehörde« im Sinne des § 9 Abs. 1 PsychKG SH.
OLG Schleswig, Beschluß vom 31. März 1980 - 2 W 27/80
SchlHA 1980, 89


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