Entscheidungen OLG Schleswig 02/1980
BGB § 1587e; ZPO §§ 254, 511, 621a, 621e
1. Gegen eine ihrer Art nach unrichtige Entscheidung (hier: Urteil statt Beschluß in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist sowohl die Berufung als auch die Beschwerde zulässig. Auf das Rechtsmittel hin ist das Verfahren in die richtige Bahn zu lenken.
2. Bei der Entscheidung über den Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 621e ZPO.
3. Der Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich kann sowohl in einem selbständigen Verfahren als auch zusammen mit der Scheidungssache in der ersten Stufe einer Stufenklage geltend gemacht werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 5. Februar 1980 - 8 UF 306/79
SchlHA 1980, 70


Unterhalt; Auskunfts- und Belegvorlagepflicht; Erfüllung der auf Vorlegung der Bilanz gerichteten Verpflichtung.
BGB §§ 269, 270, 1605; ZPO § 888
Die auf Vorlage einer Bilanz gerichtete Auskunftspflicht ist in der Regel durch Übersendung (einer Ablichtung) der Bilanz an den Gläubiger oder an dessen Prozeßbevollmächtigten zu erfüllen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 8. Februar 1980 - 10 WF 7/80
SchlHA 1980, 71


Verfahrensrecht; Grenzen der Berichtigung eines Vergleichs; Wahrung zwingender Formvorschriften (hier: »laut diktiert und genehmigt« genügt nicht).
ZPO §§ 160, 162, 164, 319, 794
1. § 319 ZPO erfordert einen unter Wahrung der zwingenden Formvorschriften zustande gekommenen Prozeßvergleich im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
2. Ist ein Vergleich (nur) »laut diktiert und genehmigt« worden, dann ist dem zwingend vorgeschriebenen Verlesen oder Abspielen nicht genügt; ein lediglich »nach Diktat genehmigter« Prozeßvergleich ist prozessual unwirksam.
OLG Schleswig, Beschluß vom 11. Februar 1980 - 8 WF 20/80
SchlHA 1980, 72


Elterliche Sorge; Gegenstandswert eines Vergleichs.
BGB §§ 779, 1671; ZPO §§ 3, 630; BRAGO § 23
1. Ein Vergleich über die elterliche Sorge hat grundsätzlich einen unter dem Wert des Verfahrens über die elterliche Sorge liegenden Wert.
2. Der Vergleich hat jedoch keinen Wert, wenn er nur die von vornherein bestehende Einigung der Eltern wiederholt.
OLG Schleswig, Beschluß vom 11. Februar 1980 - 8 WF 21/80
SchlHA 1980, 79


Kosten und Gebühren; Scheidungsverfahren; fakultative Folgesachen als Gegenstand einer Scheidungsvereinbarung; kein Anfall einer Erörterungsgebühr.
BRAGO §§ 31, 32
Werden in einem Scheidungsverfahren nicht anhängige fakultative Folgesachen nur zum Gegenstand einer Scheidungsvereinbarung gemacht, so steht dem Prozeßbevollmächtigten keine Erörterungsgebühr zu.
OLG Schleswig, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 8 WF 18/80
SchlHA 1980, 79


Kosten und Gebühren; Beweisgebühr bei Einholung von Auskünften zum Versorgungsausgleich und zur elterlichen Sorge.
ZPO § 613; BRAGO § 31; FGG §§ 12, 53b; JWG § 48a
Die Einholung von Auskünften der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich und von Stellungnahmen des Jugendamtes zur elterlichen Sorge sowie die Anhörung der Ehegatten dazu lösen regelmäßig keine Beweisgebühr aus.
OLG Schleswig, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 10 WF 76/79
SchlHA 1980, 103


Kosten und Gebühren; Wahrnehmung eines Beweistermins vor dem ersuchten Richter durch einen besonderen Rechtsanwalt; Kostenerstattung.
ZPO § 91; BRAGO § 54
1. Jede Partei hat das Recht, den Beweistermin vor einem ersuchten Richter durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmen.
2. Ist dem Prozeßbevollmächtigten selbst die Wahrnehmung des Termins wegen weiter Entfernung nicht zuzumuten, so ist es gerechtfertigt, einen an dem Ort des die Beweisaufnahme durchführenden Gerichts ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen.
3. Die durch die Beauftragung dieses Rechtsanwalts entstandenen Kosten sind erstattungsfähig.
OLG Schleswig, Beschluß vom 14. Februar 1980 - 8 WF 26/80
SchlHA 1980, 78


Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes eines Beschwerdeverfahrens betreffend Versorgungsausgleich bei Teilanfechtung.
BGB § 1587b; GKG § 17a
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betreffend Versorgungsausgleich richtet sich auch bei einer zulässigen Teilanfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung nur nach dem Beschwerdegegenstand.
OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Februar 1980 - 3 UF 36/79
JurBüro 1981, 246


Armenrecht; Bewilligung im Ehescheidungsprozeß; Einkommensgrenze für die Bewilligung des Armenrechts sowie für die Nachzahlungsanordnung.
BGB § 1360a; ZPO §§ 114, 125
1. Bei der Entscheidung, ob ein Ehegatte die Kosten des Scheidungsrechtsstreits tragen kann, ist nicht auf das Familieneinkommen abzustellen.
2. Bei der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch einer Prozeßpartei ist davon auszugehen, daß ihr für die Lebenshaltung und für eine normale Miete 1.000 DM monatlich verbleiben müssen.
3. Wenn der verfügbare Betrag 1.000 DM ein wenig überschreitet, kommt die Bewilligung des Armenrechts, und eine gleichzeitige Nachzahlungsanordnung in Betracht.
OLG Schleswig, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 8 WF 35/80
SchlHA 1980, 72


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Einkommen beider Ehegatten; Anspruch auf Unterhalt von dem nicht sorgeberechtigten Elternteil jedenfalls in Höhe des Regelunterhalts für nichteheliche Kinder.
BGB §§ 1603, 1606, 1610, 1615f, 1615h
Wenn beide Ehegatten Einkommen haben, kann das minderjährige Kind von dem nicht sorgeberechtigten Elternteil jedenfalls Unterhalt in Höhe des Regelunterhalts für nichteheliche Kinder verlangen, soweit dieser Elternteil leistungsfähig ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 1980 - 8 UF 177/78
SchlHA 1980, 113 = DAVorm 1980, 556 [Ls]


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