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Entscheidungen OLG Oldenburg 1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Oldenburg 1980



Verfahrensrecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Rechtsmittelgericht bei irrtümlich als Familiensache behandeltem Rechtsstreit.
GVG § 119; ZPO §§ 281, 529

Hat das Landgericht eine nur vermeintliche Familiensache mit einem Streitwert von über 3.000 DM an das Amtsgericht (Familiengericht) verwiesen, so ist die Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts - abweichend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) - nicht zum Landgericht, sondern zum Oberlandesgericht zu richten.

OLG Oldenburg, Urteil vom 15. Januar 1980 - 5 UF 87/79
FamRZ 1980, 379

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Kosten und Gebühren; keine Erörterungsgebühr bei nicht anhängigen ZPO-Folgesachen.
ZPO §§ 253, 261, 623; BRAGO § 31

ZPO-Folgesachen werden erst durch Einreichung eines dem § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Schriftsatzes oder durch Antragstellung anhängig. Die auf eine vergleichsweise Erledigung abzielende Erörterung bis dahin nicht anhängiger Folgesachen führt deren Anhängigkeit nicht herbei, und löst auch keine Erörterungsgebühr aus (gegen OLG Celle NdsRpfl 1979, 205).

OLG Oldenburg, Beschluß vom 27. Februar 1980 - 5 WF 23/80
NdsRpfl 1980, 108

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Verfahrensrecht; Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und von Entscheidungen in nicht angefochtenen Folgesachen; Aufhebung einer Entscheidung über eine angefochtene Folgesache aus dem Verbund und Zurückverweisung an das Familiengericht; Anschlußrechtsmittel.
BGB §§ 1587 ff; ZPO § 628; EGBGB Art. 17

Zu der Frage, ob der Scheidungsausspruch und Entscheidungen in nicht angefochtenen Folgesachen rechtskräftig werden, wenn eine andere Folgesache aus dem Verbund angefochten, und die Entscheidung über die angefochtene Folgesache von dem Rechtsmittelgericht aufgehoben, und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen wird (gegen KG FamRZ 1979, 530).

OLG Oldenburg, Beschluß vom 10. März 1980 - 11 UF 217/79
FamRZ 1980, 612 = NdsRpfl 1980, 107 = FRES 6, 102

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Agrarrecht; Landpachtrecht; Neufestsetzung des Pachtzinses.
LPachtG § 7

Im Rahmen eines Pachtneufestsetzungsverfahrens nach § 7 LPachtG ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe sich die Pachtpreise auf den allgemeinen Pachtmarkt für andere vergleichbare Pachtobjekte im Falle ihrer Erstverpachtung oder Neuverpachtung geändert haben.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 20. März 1980 - 10 Wlw 46/79
NdsRpfl 1980, 129

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Agrarrecht; Höferecht; Genehmigungsverfahren eines Hofübergabevertrages; weichende Erben als Verfahrensbeteiligte.
HöfeO §§ 1, 17; LwVfG § 14

Weichende Erben gehören in dem Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages grundsätzlich nicht zu den Beteiligten. Der Hofübergeber kann deshalb auch in der Regel bestimmen, daß sie in dem Genehmigungsverfahren nicht zu hören sind.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 21. März 1980 - 10 Wlw 8/80
NdsRpfl 1980, 149

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Verfahrensrecht; Kostenentscheidung in Scheidungsfolgesachen; Beschwerde eines an dem Verfahren beteiligten Dritten.
ZPO §§ 93a, 621a; FGG § 13a

1. Wird gegen eine im Verbund erlassene Entscheidung über eine FG-Folgesache (hier: über den Versorgungsausgleich) isoliert Beschwerde eingelegt, so ist die Kostenentscheidung im Falle der erfolgreichen Beschwerde nach § 93a Abs. 1 ZPO, und nicht nach § 13a FGG zu treffen.
2. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde nicht von einer Partei, sondern von einem an dem Verfahren beteiligten Dritten eingelegt worden ist.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 11 UF 48/79
NdsRpfl 1980, 226

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Unterhalt des getrennt lebenden sowie des geschiedenen Ehegatten; Verhältnis von Trennungsunterhalt zu nachehelichem Unterhalt; Rechtskraftwirkung eines Unterhaltstitels.
BGB §§ 1361, 1570 ff; ZPO §§ 323, 767

1. Der Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB ist nicht identisch mit dem Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff BGB.
2. Die Rechtskraft eines während bestehender Ehe erwirkten Unterhaltstitels wirkt nicht über die Scheidung hinaus. Die Tatsache der Eheauflösung ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 29. Juli 1980 - 5 UF 16/80
FamRZ 1980, 1002

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Unterhaltsrecht; Pfändbarkeit wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche; Pfändbarkeit des Kindergeldes; Zusammenrechnung von Kindergeld und Arbeitseinkommen.
ZPO § 850e

1. Das nach dem Bundeskindergeldgesetz zu zahlende Kindergeld ist nicht grundsätzlich unpfändbar.
2. Eine Pfändbarkeit wegen anderer gesetzlicher Unterhaltsansprüche setzt aber voraus, daß zwischen der titulierten Zahlung des Gläubigers und der Zweckbestimmung des Kindergeldes, den Erziehungsberechtigten hinsichtlich der ihm wegen der Kinder erwachsenden laufenden Unterhaltskosten zu entlasten, ein Zusammenhang derart besteht, daß der titulierten Genehmigung eine Leistung zugrunde liegt, die dem Kinde zugute kam.
3. Besteht ein solcher Zusammenhang nicht, ist Kindergeld schon aus diesem Grunde wegen in § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I bezeichneter Ansprüche in aller Regel nicht pfändbar.
4. Ist Kindergeld nicht pfändbar, dann sind Ansprüche auf Zahlung von Kindergeld nicht nach § 850e Nr. 2a ZPO mit Arbeitseinkommen zusammenzurechnen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 30. Juli 1980 - 2 W 21/80
DAVorm 1988, 822 = NdsRpfl 1980, 262 = Rpfleger 1981, 449

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Unterhalt bei getrennt lebenden Ehegatten iranischer Staatsbürgerschaft; ordre public; Anwendung deutschen Rechts bei besonders enger Inlandsbeziehung.
BGB § 1361; EGBGB Art. 30

1. Bei getrennt lebenden Ehegatten iranischer Staatsangehörigkeit verstößt die an sich nach Art. 14 EGBGB gebotene Anwendung des iranischen Rechts (Art. 1115 iranZGB) dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 30 EGBGB, wenn sie zu der Versagung eines nach deutschem Recht (§ 1361 BGB) begründeten Unterhaltsanspruch führen würde, und ferner der Sachverhalt eine besonders enge Beziehung zu dem Inland aufweist.
2. Eine besonders enge Inlandsbeziehung ist zu bejahen, wenn die Eheleute mit ihrem Kind ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben, wo der Ehemann seit seinem Studium lebt, und jetzt als angestellter Arzt arbeitet, und hinzukommt, daß die mittellose Ehefrau bei Versagung eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren Mann zu der Deckung ihres notwendigen Unterhalts auf die Hilfe dritter Personen oder auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen wäre.

OLG Oldenburg, Urteil vom 16. September 1980 - 4 UF 83/80
NdsRpfl 1980, 285

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; gesteigerte Leistungspflicht.
BGB § 1603

Die Verpflichtung der Mutter, trotz eines von ihr zu betreuenden Kleinkindes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um zu dem Unterhalt eines bei seinem Vater befindlichen minderjährigen unverheirateten Kindes beitragen zu können, fällt in den Bereich des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB, und entfällt daher unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB.

OLG Oldenburg, Urteil vom 7. Oktober 1980 - 5 UF 36/80
FamRZ 1980, 1148 = NdsRpfl 1980, 285

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Personenstandsrecht; Namenswahl ausländischer Ehepaare.
BGB § 1355; EheG § 13a

Ausländische Ehepaare können im Falle ihrer Einbürgerung nachträglich den Ehenamen wählen; dieses Wahlrecht erlischt jedoch ein Jahr nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1980 - 5 Wx 19/79
StAZ 1981, 28

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Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Studienzeiten und anderen Vordienstzeiten bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit.
BGB §§ 1587, 1587a; BeamtVG § 12

Die nach § 12 Abs. 1 BeamtVG mögliche Einbeziehung von Studienzeiten und anderen Vordienstzeiten in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann im Versorgungsausgleich nur berücksichtigt werden, wenn der Beamte den hierfür erforderlichen Antrag gestellt, und der Dienstherr oder die zuständige Behörde dem Antrag entsprochen hat (im Anschluß an OLG Schleswig FamRZ 1980, 704).

OLG Oldenburg, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 11 UF 133/80
NdsRpfl 1981, 18 = FamRZ 1981, 467 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von allgemeinen Zivilsachen.
ZPO § 281; GVG § 23b

1. Bei einem Rechtsstreit, der aus der Gewährung von Kost und Wohnung für ein volljähriges, nicht unterhaltsberechtigtes Kind herrührt, handelt es sich nicht um eine Familiensache.
2. Bei Anwendung der sogenannten Meistbegünstigungsklausel (vgl. BGH FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) kann in zweiter Instanz die Verweisung an das zuständige Berufungsgericht auch auf Antrag des Beklagten erfolgen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 12 UF 65/80
FamRZ 1981, 185

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Versorgungsausgleich; Maßgeblichkeit der für die Berufsgruppe des jeweiligen Ausgleichspflichtigen konkret vorgesehenen Altersgrenze für die Errechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Gesamtzeit, hier: Strahlflugzeugführer); Anwendung der Härteklausel; Annahme grober Unbilligkeit nach § 1587c BGB im Falle des Erhaltenbleibens der Versorgungsbezüge zu einem weitaus großen Teil.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c

Die für den Ausgleich der Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis maßgebliche Gesamtzeit ist nach der konkreten Altersgrenze des Ausgleichspflichtigen zu bestimmen. Das gilt auch für den regelmäßig mit Vollendung des 41. Lebensjahres in den Ruhestand tretenden Strahlflugzeugführer. Der darin liegenden, eine ganze Berufsgruppe treffenden Härte kann nicht grundsätzlich durch die Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB begegnet werden.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 23. Dezember 1980 - 12 UF 27/80
FamRZ 1981, 678 = NdsRpfl 1981, 86

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Entscheidungen OLG Oldenburg 1980 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

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