Entscheidungen OLG Nürnberg 10/1980
BGB § 1587b; AVG § 83a
Zum Versorgungsausgleich bei Überschreitung des Anwartschaftshöchstbetrages.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 7 UF 2137/80


Versorgungsausgleich; Festsetzung der Beitragsleistung zur Begründung von Rentenanwartschaften; Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Rüge der Anwendung eines falschen Umrechnungsfaktors; Umrechnung von Werteinheiten in Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
BGB § 1587
Zu der Umrechnung einer Versorgung in einen Beitrag zu der Begründung von Rentenanwartschaften.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Oktober 1980 - 11 UF 1325/80


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Berücksichtigung von Überstundenvergütungen, Auslösungen und Spesen; Berechnung des Unterhalts nach der Nürnberger Tabelle.
BGB §§ 1569, 1579, 1601 ff
Überstundenvergütungen, Auslösen und Spesen sind bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sie sind auch für die Bemessung des angemessenen Unterhalts heranzuziehen, weil die Lebensstellung der Kinder weitgehend von den Einkommensverhältnissen der Eltern bestimmt wird.
OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Oktober 1980 - 10 UF 796/80


Versorgungsausgleich; Berechnung beim Rentensplitting; Berichtigung von Rechenvorgängen auf der Grundlage der beiderseitigen Auskünfte des Versorgungsträgers; Nennung einer unrichtigen Ehezeit als Berechnungsgrundlage.
BGB § 1587b
Zu der Berichtigung von Rechenvorgängen auf der Grundlage der beiderseitigen Auskünfte des Versorgungsträgers, sowie zu der Nennung einer unrichtigen Ehezeit als Berechnungsgrundlage.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 13. Oktober 1980 - 11 UF 1737/80


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung eines Unterhaltstitels; Klage und Widerklage in einem Unterhaltsabänderungsverfahren; Grundrente mit Schwerstbeschädigtenzulage; Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Arbeiterrentenversicherung als Einkünfte des Unterhaltspflichtigen; Unterhaltsanspruch der Berechtigten wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit; Bedeutung des Nichtstellens eines Antrages auf Erwerbsunfähigkeitsrente für die Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten; Unbegründetheit der Abänderungsklage und Begründetheit der Widerklage der Berechtigten wegen gestiegenen Einkommens des Verpflichteten und gestiegener Lebenshaltungskosten.
ZPO § 323
1. Zu der Abänderung eines Unterhaltstitels über Ehegattenunterhalt.
2. Eine für eine unterhaltsrechtliche Abänderungsklage wesentliche und ausreichende Änderung der Bemessungsumstände liegt vor, wenn die Änderungen eine Größenordnung von mindestens 10% im Vergleich zu den dem früheren Urteil zugrundeliegenden Umständen erreicht haben.
OLG Nürnberg, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 11 UF 33/79


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung bei Wiederverheiratung eines Ehegatten.
BGB §§ 1601, 1603, 1610, 1629
Befristen Ehegatten einen Ehescheidungsfolgenvergleich über den Unterhalt der Kinder bis zu der Wiederverheiratung der Mutter, und fehlen anderweitige Regelungen, dann gilt von diesem Zeitpunkt an die gesetzliche Unterhaltsregelung.
OLG Nürnberg, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 11 UF 1455/80


Elterliche Sorge; Übertragung der elterlichen Sorge; Herausgabe des Kindes; Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß eines Familiengerichts; Erledigung der Hauptsache.
BGB § 1632
Ist ein Elternteil der Verpflichtung zu der Herausgabe eines Kindes lange vor der Einlegung eines Rechtsmittels nachgekommen, so daß dieses insoweit von Anfang an in der Hauptsache erledigt war, dann kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 11 WF 2136/80


Elterliche Sorge; Übertragung des elterlichen Sorgerechts für die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien; gemeinsamer Elternvorschlag; Berücksichtigung der Bindungen des Kindes, insbesondere an Eltern und Geschwister; Ermittlung des Kindeswohles; Berufswahl eines Landwirts; Übernahme des väterlichen Anwesens als Wohl des Kindes.
BGB §§ 1632, 1671, 1672
1. Auch wenn die Eltern dauernd getrennt leben, darf das Familiengericht bei der Regelung der elterlichen Sorge nicht ohne weiteres von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern abweichen.
2. Soll der Sohn später den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernehmen, so spricht das dafür, ihn bei seinem Vater auf dem Hof zu lassen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Oktober 1980 - 11 UF 1764/80


Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes für einen Abfindungsvergleich über Ehegattenunterhalt.
BGB § 1585; GKG § 17
1. Für den Streitwert ist auf das im Streit befindliche Rechtsverhältnis (hier: die gesetzliche Unterhaltspflicht) abzustellen.
2. § 17 Abs. 1 GKG bestimmt den Wert einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung auch dann, wenn die Parteien zu der Abgeltung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht einen Kapitalbetrag vereinbaren, der über dem Wert des Jahresbetrages der geschuldeten Unterhaltsrente liegt.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 20. Oktober 1980 - 7 WF 2433/80


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines Unterhaltstitels; Berücksichtigung des Einkommens der sorgeberechtigten Mutter.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 323; GKG § 17
1. Bei einer Abänderungsklage sind für die Entscheidung diejenigen tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen, die bei der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sind. Künftige Entwicklungen, die noch nicht hinreichend überschaubar sind, können bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
2. Für den Unterhaltsanspruch eines Kindes spielt das Einkommen der sorgeberechtigten Mutter keine Rolle, wenn die Entscheidung, deren Abänderung verlangt wird, dieses Einkommen erkennbar nicht berücksichtigt hat.
OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 11 UF 937/80


Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eheleuten; Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil im Wege einer einstweiligen Anordnung; Vorteile und Nachteile der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind.
BGB § 1672
1. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge setzt wie jede andere einstweilige Anordnung voraus, daß für ihren Erlaß ein dringendes Bedürfnis besteht.
2. Eine einstweilige Übertragung der Personensorge im ganzen ist nicht ohne weiteres erforderlich, wenn auch die Übertragung eines Teilbereichs (hier: des Aufenthaltsbestimmungsrechts) ausreicht.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 7 WF 2396/80


Elterliche Sorge; vorläufige Regelung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung; Voraussetzungen für eine einstweilige Übertragung der gesamten Personensorge auf das Jugendamt.
BGB §§ 1671, 1696; ZPO §§ 620 ff
1. Jede einstweilige Anordnung setzt voraus, daß für ihren Erlaß ein dringendes Bedürfnis besteht.
2. Der völligen Entziehung der elterlichen Sorge bedarf es nicht, wenn auch die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreicht.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 27. Oktober 1980 - 7 WF 2578/80


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Anrechnung von Arbeitseinkommen des Unterhaltsgläubigers bei Berufstätigkeit bereits während der Ehe; Maß des nachehelichen Unterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nach dem durchschnittlichen Standard über einen längeren Zeitraum; Rückgang des Einkommens aufgrund Wechsels des Unterhaltsschuldners in eine schlechter bezahlte Stellung.
BGB §§ 1570, 1578
1. Eine Ehefrau, die an sich Betreuungsunterhalt verlangen könnte, muß sich ihr Arbeitseinkommen anrechnen lassen, wenn sie auch während der Ehe bereits berufstätig gewesen ist.
2. Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Auszugehen ist von dem Zeitpunkt der Scheidung. Um zufällige Ergebnisse zu vermeiden, ist aber nicht lediglich auf den letzten Monat vor der Scheidung, sondern auf den durchschnittlichen Standard über einen längeren Zeitraum abzustellen.
3. Wechselt ein Unterhaltsverpflichteter in eine schlechter bezahlte Stellung, dann kann er sich auf den Rückgang seines Einkommens nur berufen, wenn er im einzelnen vorgetragen hat, um welche Stellen er sich bemüht hat, wie hoch diese dotiert waren, und warum seine Bemühungen keinen Erfolg hatten.
OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 11 UF 712/80


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Zumutbarkeit der Beschäftigung des Unterhaltsschuldners als kaufmännischer Angestellter im Innendienst nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung im Außendienst; Minderung der Bedürftigkeit durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
BGB §§ 1602, 1603; ZPO § 323
Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten kann nach dem fiktiven Einkommen bemessen werden, wenn er seine Arbeitslosigkeit verschuldet, und sich nicht hinreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat und bemüht.
OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 7 UF 1311/80


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Feststellung der Unterhaltspflicht; Abänderung eines Vergleichs; Entfallen der Unterhaltspflicht aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse; maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Berufungssumme in Unterhaltsverfahren.
BGB §§ 1601 ff, 1612; ZPO § 511a
Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Berufungssumme in Unterhaltsverfahren ist der der Einlegung des Rechtsmittels. Spätere Veränderungen kommen nur in Betracht, wenn sie auf einer willkürlichen Beschränkung des Rechtsmittels beruhen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 11 UF 1329/80


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Rückerstattung von Ausbildungsförderungsbeiträgen; Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung.
BGB §§ 1603, 1610; BAföG § 37
Haben Eltern ihre Pflicht in der rechten Weise erfüllt, ihrem Kind eine Ausbildung zu gewähren, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten nachkommt, und hat das Kind danach den Abschluß einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern der sich für sie aus § 1610 Abs. 2 BGB ergebenden Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen, und sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind danach noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren.
OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 7 UF 1749/80


Elterliche Sorge; Voraussetzungen zur Abänderung einer Entscheidung über die Personensorge; Anforderungen an das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe; Voraussetzungen für Vermögenssorge des Kindes; Elternteil im Strafvollzug.
BGB §§ 1671, 1696
Die Abänderung einer Entscheidung über die elterliche Sorge setzt triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Personensorgeberechtigte sich für längere Zeit im Strafvollzug befindet, und das Kind in dieser Zeit überwiegend von Dritten versorgt werden müßte.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 7 UF 1786/80


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für Unterhaltsansprüche eines türkischen Kindes.
BGB §§ 1591, 1593, 1599, 1601, 1602, 1606, 1629; ZPO §§ 12, 13, 621; HUÜ Art. 1
1. Die internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung von Unterhalt durch ein türkisches Kind gegen seinen türkischen Vater ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 12 ff ZPO, wenn beide nicht nur vorübergehend in Deutschland leben. Ein in der Türkei anhängiges Ehescheidungsverfahren steht der Geltendmachung des Unterhalts durch das Kind nicht entgegen.
2. Sind die deutschen Gerichte örtlich zuständig, dann liegt somit zugleich ihre internationale Zuständigkeit vor.
OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 11 UF 1888/80
FRES 7, 383


Elterliche Sorge; Voraussetzungen für eine Abänderungsentscheidung des Gerichts zur Änderung der Regelung über die elterliche Sorge; Antrag auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht entsprechend einer Vereinbarung vor der Scheidung der Eltern; ganztägige Berufstätigkeit der Mutter als Grund für das Sorgerecht des Vaters bis zur Wiederverheiratung der Mutter; Heimunterbringung des Kindes durch die Mutter wegen eines frühkindlichen Gehirnschadens; Vorrang einer Heimerziehung vor Erziehung in der Familie im konkreten Fall.
BGB §§ 1671, 1696
Eine nach § 1671 BGB gebotene Regelung der elterlichen Sorge kann nach § 1696 BGB im Interesse des Kindes nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgeändert werden: Es müssen triftige das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die so erheblich sind, daß sie die mit einem Wechsel in der Erziehung und in den allgemeinen Verhältnissen verbundenen Nachteile überwiegen. Ein solcher Grund kann im Einzelfall nicht darin zu sehen sein, daß die Sorgeberechtigte bei einem behinderten Kind einer Heimerziehung mit individueller Betreuung den Vorrang vor der Erziehung in der Familie gibt.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 11 UF 1995/80


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