Entscheidungen OLG Nürnberg 09/1980
BGB §§ 1601 ff, 1603, 1629; ZPO § 114
1. Kündigt ein Unterhaltsschuldner ohne stichhaltigen Grund sein Arbeitsverhältnis, dann ist seine Leistungsfähigkeit - nunmehr fiktiv - nach seinem ehemaligen Einkommen zu bemessen.
2. Die Behauptung eines Unterhaltsschuldners, im Hinblick auf die nervliche Anspannung im Zusammenhang mit seiner familiären Situation könne er seine bisherige Arbeit nicht mehr leisten, ist kein stichhaltiger Kündigungsgrund.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. September 1980 - 11 WF 1914/80


Verfahrensrecht; Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung; Abänderung eines Streitwertbeschlusses von Amts wegen; Verlangen von Rückzahlung bereits geleisteten Unterhalts als Erhebung einer Widerklage; Anhängigwerden der ursprünglichen Unterhaltsklage durch Anfechtung des Vergleichs.
ZPO § 261; GKG §§ 19, 25
Zu der Streitwertfestsetzung bei Klage und Widerklage in einem Unterhaltsrechtsstreit.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 9. September 1980 - 11 WF 1953/80


Elterliche Sorge; Antrag auf alleinige elterliche Sorge; Grundsätze für die Regelung bei schwierigen Verhältnissen; Nichtrückgabe eines Kindes nach einem Wochenendaufenthalt; Fähigkeit und die Geeignetheit von Elternteilen zur Erziehung eines Kleinkindes; Ablehnung eines Sachverständigen.
BGB §§ 1671, 1672; FGG § 15; ZPO §§ 42, 406, 620
1. Die elterliche Sorge ist demjenigen Elternteil zu übertragen, von dem das Kind für die Zukunft die bessere Unterstützung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit erwarten kann; dazu gehören unter anderem die Konsolidierung aller persönlichen und beruflichen Verhältnisse des berechtigten Elternteils, seine Erziehungsfähigkeit und Bereitschaft, das Eintreten für das Kind und das Zurückstellen der eigenen Interessen, sowie die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit von Erziehung und Betreuung.
2. Die Erhaltung einer gewissen Kontinuität in dem Lebenskreis eines Kindes ist zwar einer der wesentlichen Grundsätze, die bei der Übertragung der elterlichen Sorge zu beachten sind; sie muß aber jedenfalls dann erheblich an Gewicht verlieren, wenn insgesamt gegen die Erziehungseignung desjenigen Elternteils, aus dessen Bereich das Kind herauskommen wird, erhebliche Bedenken bestehen.
3. Voraussetzungen für die Ablehnung eines Sachverständigen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. September 1980 - 11 UF 71/79


Elterliche Sorge; Regelung bei Vorliegen eines gemeinsamen Vorschlags der Eltern; Nichtigkeit einer Vereinbarung über die elterliche Sorge; Anforderungen an eine zulässige Abweichung des Gerichts von der elterlichen Vereinbarung über das Sorgerecht.
BGB §§ 779, 1671; ZPO § 629a
1. Die Abweichung von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern zu der Regelung der elterlichen Sorge ist nicht möglich, wenn diese Regelung auch dem Kindeswohle entspricht.
2. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht anzunehmen, wenn lediglich Umstände eintreten, die bei Abschluß der Vereinbarung voraussehbar waren.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 15. September 1980 - 11 UF 1887/80


Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit des Ausgleichs der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Vorliegen einer Leistung auf betriebliche Altersversorgung; Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Zurücklegung von Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung.
BGB §§ 1587 ff; BetrAVG §§ 1, 2, 17
1. Eine Leistung, Anwartschaft oder Aussicht auf eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst Träger der Versorgung ist, sondern auch dann, wenn die Versorgung durch eine überbetriebliche Einrichtung, durch eine private Versicherung, eine Pensionskasse oder eine Unterstützungskasse übernommen wird.
2. Von diesen Mindesterfordernissen des § 1 BetrAVG kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dagegen bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, die Unverfallbarkeit schon früher eintreten zu lassen.
3. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 5 BetrAVG wird der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nicht berührt; die Wartezeit kann in diesem Fall also auch außerhalb des Betriebes zurückgelegt werden.
4. Wenn die Anwartschaft dem Grunde nach unverfallbar ist, hat grundsätzlich der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich stattzufinden.
5. Sieht eine Versorgungsregelung eine Kombination von Alters- und Invaliditätsversorgung vor, dann ist grundsätzlich die Altersversorgung für die Wertberechnung maßgebend.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 UF 50/79


Unterhaltsrecht; Inhalt der Auskunftspflicht eines selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners; Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes über das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters; Anforderungen an Inhalt und Form der Erfüllung der Auskunftspflicht; geordnete Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben bei Selbständigen; gezahlte Provisionen an Mitarbeiter; Reisekosten als notwendiger Bestandteil der Auskunft; Pflicht zur Vorlage von Belegen als korrespondierende Pflicht zur Auskunfterteilung.
BGB §§ 260, 1601, 1605
1. Art und Weise der Erfüllung eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs beurteilen sich entsprechend § 260 BGB: Danach hat der Auskunftspflichtige ein schriftliches Verzeichnis seiner Einkünfte in einer gesonderten Gegenüberstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, welche dem Berechtigten eine Nachprüfung ermöglicht. Hinsichtlich der Einkünfte eines selbständig Erwerbstätigen bedeutet dies, daß nicht nur der Nettobetrag mitzuteilen ist; es sind vielmehr die gesamten Bruttoeinnahmen und Ausgaben aufgeschlüsselt bekanntzugeben.
2. Die erforderlichen Angaben können nicht dadurch ersetzt werden, daß der Steuerberater des Unterhaltsschuldners als Zeuge vernommen wird.
3. Die Verpflichtung zu der Vorlage von Belegen korrespondiert mit der Verpflichtung zu der Auskunfterteilung. Die vorzulegenden Belege sollen die erteilte Auskunft beweisen und nachprüfbar machen. Somit erstreckt sich die Vorlagepflicht grundsätzlich auf alle diejenigen Belege, aus denen sich Einnahmen und Ausgaben ergeben; die Vorlage von Steuererklärungen genügt nicht.
OLG Nürnberg, Urteil vom 16. September 1980 - 7 UF 414/80


Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einem Zeitsoldaten; versorgungsrechtliche Stellung eines Zeitsoldaten; Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587e; RVO § 1403
1. Soweit einem Soldaten für die Zeit seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit Versorgungsanwartschaften, welcher Art auch immer, in Zukunft möglicherweise zustehen werden, ist der Bundesrepublik Deutschland der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.
2. Die versorgungsrechtliche Stellung als Zeitsoldat ist nach dem Soldatengesetz sowie nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu beurteilen. Für die Zeit nach der Entlassung aus der Bundeswehr besteht kein Anspruch auf Versorgung gegen die Bundesrepublik Deutschland, so daß ein Versorgungsausgleich nach §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 1, 1587b Abs. 2 BGB mangels eines Anspruchs auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entfällt.
3. Bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis in dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch andauert, steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, welche Versorgung - Ruhegehalt oder Rente - bei welchem Versorgungsträger - öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Rentenversicherungsträger - in welcher Höhe auf die Ehezeit entfällt. Deswegen ist davon auszugehen, daß der Soldat in der Ehezeit während seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr bislang weder Rentenanwartschaften nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, noch Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB, erworben hat.
4. Wegen dieser Unsicherheit der versorgungsrechtlichen Entwicklung ist bei Zeitsoldaten lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich anzuordnen; ein Wertausgleich kann noch während der Dienstzeit des Zeitsoldaten nicht durchgeführt werden.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 UF 526/80


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; notwendiger Unterhalt einer geschiedenen Ehefrau bei Versorgung eines volljährigen Kindes mit eigenem Einkommen.
EheG § 60; BGB §§ 1569 ff
Eine geschiedene Ehefrau muß sich auf den notwendigen Unterhalt eigenes Einkommen sowie fiktive Beträge dafür anrechnen lassen, daß sie ein volljähriges Kind mit eigenem Einkommen versorgt.
OLG Nürnberg, Urteil vom 16. September 1980 - 7 UF 741/80


Versorgungsausgleich; versorgungsrechtliche Stellung bei Zeitsoldaten; fiktive Nachversicherung; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Rentensplitting bei Durchführung des Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; SG § 56; SVG § 1; BeamtVG §§ 4, 5; BBesG § 20
1. Wegen der Unsicherheit der versorgungsrechtlichen Entwicklung ist bei Zeitsoldaten lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich anzuordnen; ein Wertausgleich kann noch während der Dienstzeit des Zeitsoldaten nicht durchgeführt werden.
2. Ist derzeit noch nicht zu übersehen, zu Lasten welches Versorgungsträgers und in welcher Höhe nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr für einen Zeitsoldaten Versorgungsanwartschaften entstehen werden, so kann, solange eine sichere Vorhersage darüber noch nicht möglich ist, die Bundesrepublik Deutschland auch nicht finanziell belastet werden.
3. Die versorgungsrechtliche Stellung eines Zeitsoldaten ist nach dem Soldatengesetz zu beurteilen. Nach § 56 Abs. 3 SG, § 1 Abs. 2 SVG besteht für ihn für die Zeit nach der Entlassung kein Anspruch auf Versorgung gegen die Bundesrepublik Deutschland, so daß ein Versorgungsausgleich nach §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 1, 1587b Abs. 2 BGB mangels eines Anspruchs auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entfällt.
4. Bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis in dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch andauert, steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, welche Versorgung - Ruhegehalt oder Rente - bei welchem Versorgungsträger - öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Rentenversicherungsträger - in welcher Höhe auf die Ehezeit entfällt; deswegen ist davon auszugehen, daß ein Zeitsoldat in der Ehezeit während seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr bislang weder Rentenanwartschaften nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, noch Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben hat.
5. Da aber die in jedem Fall bestehende Versorgung eines Zeitsoldaten auf eine wie auch immer geartete, während der Dienstzeit als Zeitsoldat erworbene Versorgung dem Versorgungsausgleich unterliegt, die sich in Art und Höhe allerdings noch nicht sicher bemessen läßt, unterfällt sie § 1587a Abs. 5 BGB, der es erlaubt, die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4 des § 1587a BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 UF 826/80


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung; Darlegungs- und Beweislast für einen Unterhaltsanspruch und für das Bestreiten der Unrichtigkeit einer Gewinnermittlung; unterhaltsrechtliche Relevanz des Einsatzes der Arbeitskraft gegen Verpflegung; Zurückweisung der Verfolgung des Zugewinnausgleichsanspruchs wegen grober Nachlässigkeit; Erfordernis des schlüssigen Sachvortrags für den Zugewinnausgleichsanspruch.
BGB §§ 1378, 1569, 1573
1. Für den nachehelichen Unterhalt sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung maßgebend.
2. Haben beide Ehegatten Einkommen, so ist der Unterhalt nach dem zusammengezählten Einkommen jedoch nur dann zu bemessen, wenn durch das beiderseitige Einkommen der eheliche Lebensstandard geprägt worden ist. Eine Addition erfolgt deshalb dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte erst verhältnismäßig kurz vor oder erst nach der Scheidung erwerbstätig geworden ist.
3. Zu dem Erfordernis schlüssigen Sachvortrages für den Zugewinnausgleichsanspruch.
OLG Nürnberg, Urteil vom 16. September 1980 - 7 UF 1143/80


Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten; Rechtmäßigkeit und Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings aufgrund einer fiktiven Nachversicherung.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; SG §§ 40, 56; SVG § 1; RVO § 1229; BeamtVG § 5
1. Ist noch nicht zu übersehen, zu Lasten welches Versorgungsträgers bzw. in welcher Höhe nach der Entlassung eines Zeitsoldaten aus der Bundeswehr für diesen Versorgungsanwartschaften entstehen werden, kann, solange eine sichere Vorhersage dahin noch nicht möglich ist, die Bundesrepublik Deutschland auch nicht finanziell belastet werden.
2. Die versorgungsrechtliche Stellung eines Zeitsoldaten ist nach dem Soldatengesetz sowie nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu beurteilen. Nach § 56 Abs. 3 SG, § 1 Abs. 2 SVG besteht für ihn für die Zeit nach der Entlassung kein Anspruch auf Versorgung gegen die Bundesrepublik Deutschland, so daß ein Versorgungsausgleich nach §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 1, 1587b Abs. 2 BGB mangels eines Anspruchs auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entfällt.
3. Da aber die in jedem Fall bestehende Versorgung eines Zeitsoldaten auf eine wie auch immer geartete, während der Dienstzeit erworbene Versorgung dem Versorgungsausgleich unterliegt, die sich in Art und Höhe allerdings noch nicht sicher bemessen läßt, unterfällt sie § 1587a Abs. 5 BGB, der es erlaubt, die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4 des § 1587a BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
4. Wegen der Unsicherheit der versorgungsrechtlichen Entwicklung ist bei Zeitsoldaten lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich anzuordnen. Ein Wertausgleich kann noch während der Dienstzeit des Zeitsoldaten nicht durchgeführt werden.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 UF 1298/80


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Mangellage; Billigkeitsregelung nach § 1577 Abs. 2 BGB mangels Zahlung des vollen Kindesunterhalts.
BGB §§ 1569, 1577, 1601 ff
Verbleibt nach Anrechnung von Einkommen aus zumutbarer Arbeit auf den Bedarf einer unterhaltsberechtigten Ehefrau noch ein Einkommensteil, dann wird dieser auf den Unterhaltsbedarf nicht angerechnet, wenn aus dem (Mehr-)Betrag wegen unzuverlässiger Zahlungen des Unterhaltsschuldners auch der Kindesunterhalt zumindest teilweise bestritten werden muß.
OLG Nürnberg, Urteil vom 16. September 1980 - 7 UF 1334/80


Versorgungsausgleich; Klage auf Auskunft; Erledigungserklärung vor Rechtshängigkeit; Wirksamkeit einer beiderseitigen Erklärung der Parteien über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache trotz Unwirksamkeit der Zustellung eines Urteils; Vorliegen oder Nichtvorliegen einer wirksamen Zustellung eines Urteils im Falle der Zustellung an Prozeßgegner persönlich und nicht an dessen Prozeßbevollmächtigten.
BGB § 1587e; ZPO §§ 91a, 176, 624
1. Bei einer Klage auf Auskunft im Rahmen des Versorgungsausgleichs handelt es sich um eine Folgesache.
2. Klagen in Folgesachen sind nicht der anderen Partei persönlich, sondern ihrem Prozeßbevollmächtigten zuzustellen.
3. Die Parteien können einen Rechtsstreit zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit wirksam für erledigt erklären; einer nachträglichen Zustellung der Klage bedarf es dann nicht mehr.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 WF 1765/80


Kosten und Gebühren; Entstehung der Erörterungsgebühr für in einen gerichtlichen Vergleich einbezogene Ansprüche; gesonderte Streitwertfestsetzung für eine Vereinbarung nach § 1587o BGB.
BGB § 1587o; BRAGO § 31
Ansprüche, die in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen werden, ohne daß sie rechtshängig sind, lassen keine Erörterungsgebühr entstehen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 WF 1936/80


Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Zwangsvollstreckung; Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter wegen Nichtduldung oder Hinderung des Umgangsrechts des Vaters mit den Kindern; Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Falle des Verstoßes gegen eine zeitlich begrenzte infolge Zeitablauf nicht mehr erfüllbaren Verpflichtung.
BGB § 1634; ZPO § 621
1. Bei der Durchsetzung einer Besuchsregelung scheitert die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht schon daran, daß es sich um einen Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Verpflichtung handelt, die infolge Zeitablaufs nicht mehr erfüllt werden kann.
2. Sie ist trotz dieses Umstandes dann zulässig, wenn die gerichtliche Anordnung für die Zukunft fortbesteht, und weitere Zuwiderhandlungen gegen sie zu befürchten sind, weil das Zwangsgeld hier als Antrieb für die künftige Pflichterfüllung dienen soll.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 18. September 1980 - 11 WF 2145/80


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit; Gichterkrankung an den Fingern und allgemeine rheumatische Beschwerden bei einer Laborantin als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Zumutbarkeit einer Halbtagstätigkeit und Anrechenbarkeit dieses Einkommens auf den Unterhaltsanspruch; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse im einzelnen unter Berücksichtigung des Kindergeldes; Obliegenheit der Unterhaltsberechtigten einen Teil ihrer Wohnung zu vermieten und Anrechnung fiktiven Einkommens wegen Zusammenlebens in eheähnlicher Gemeinschaft; Vorrang von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehegatten.
BGB §§ 1569, 1572, 1577, 1578, 1582, 1609
1. Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen in dem Zeitpunkt der Scheidung. Hauptmerkmal der ehelichen Lebensverhältnisse ist unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten bei den heutigen Anschauungen das verfügbare Familieneinkommen; dabei ist, um zufällige Ergebnisse auszuschließen, nicht auf einzelne Monate, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen.
2. Ein geschiedener Ehegatte kann nur dann Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm von dem Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Dabei ist es ausreichend, daß die Krankheit in dem Zeitpunkt der Scheidung schon bestand; nicht erforderlich ist es, daß sie zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt war.
3. Eine Witwenrente, die die Unterhaltsberechtigte nach ihrer Scheidung aus ihrer vorangegangenen Ehe erhält, wirkt sich nicht anspruchsmindernd aus. Die Rente ist gegenüber dem Unterhaltsanspruch subsidiär. Nicht die Rente ist auf den Unterhaltsanspruch, sondern dieser ist auf die Rente anzurechnen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 23. September 1980 - 11 UF 153/80


Versorgungsausgleich; Einbeziehung einer betrieblichen nichtdynamischen Altersversorgung; Umrechnung der nichtdynamischen Betriebsrente in eine dynamische Rentenanwartschaft mittels Barwertverordnung; Erwerb einer Betriebsrente als unverfallbare lebenslange Altersrente; Berechnung der auf die Ehezeit fallenden Anwartschaften.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; BarwertVO § 2
1. Zu der Berechnung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung.
2. Die Einbeziehung einer Rentenanwartschaft nach § 1587a Abs. 3 BGB ist erst nach Umwandlung der nichtdynamischen in eine dynamische Rentenanwartschaft möglich. Die Umrechnung erfolgt, wenn die Rentenleistung nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werden wird, nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwertverordnung und deren Tabellen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 23. September 1980 - 11 UF 1569/80


Versorgungsausgleich; Ausgleich in die Ehezeit fallender Zusatzrenten; Leistung von Einzahlungen zur Begründung von Anwartschaften auf eine monatliche Rente; Übereinstimmung der Gesamtdauer der Beitragsentrichtung zur landwirtschaftlichen Alterskasse mit der Dauer der tatsächlichen Beitragszahlungen; Berechnung eines Rententeilbetrages im Verhältnis der anrechnungsfähigen Zeit innerhalb der Ehezeit zur voraussichtlichen Gesamtzeit von Beginn der Beitragsentrichtung bis zur Altersgrenze.
BGB § 1587
Die von dem Gesetz in § 1587 BGB vorgeschriebene Verhältnisrechnung zu der Ermittlung des Wertausgleichs ist auch dann vorzunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Versorgungsleistungen vorzeitig bezieht.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 29. September 1980 - 11 UF 1752/80


Unterhaltsrecht; Mangellage: zahlreiche Berechtigte und nicht ausreichendes Einkommen des Verpflichteten.
BGB § 1601; ZPO § 114
Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um den Unterhaltsbedarf aller Unterhaltsberechtigter zu befriedigen, dann ist der Bedarf anteilsmäßig um denjenigen Fehlbetrag zu kürzen, der sich zwischen Bedarf und verfügbarem Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts errechnet.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 29. September 1980 - 11 WF 2404/80


Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; gerichtliche Billigung einer Vereinbarung der Eltern zur Regelung des Besuchsrechts im Beschwerdeverfahren.
BGB § 1634
Gerichtliche Billigung einer Vereinbarung der Eltern über eine Umgangsregelung zum uneingeschränkten Wohle eines Kindes im Beschwerdeverfahren.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. September 1980 - 7 UF 1559/80


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