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Entscheidungen OLG Nürnberg 08/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 08/1980



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Fortwirkung eines im Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleichs; Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers; Überstunden, Nacht-, Feiertags- und Schichtarbeit; keine Bindungswirkung eines Vergleichs in Verfahren der einstweiligen Anordnung für nachehelichen Unterhalt.
BGB §§ 1569, 1578, 1587b

1. Beruht das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers in beträchtlichem Umfange auf Überstunden, Nacht-, Feiertags- und Schichtarbeit, dann bedingt eine solche Art der Arbeitsleistung nach der Lebenserfahrung einen höheren Lebensbedarf: Teile des Einkommens stehen nicht zur freien Verfügung, weil sie verbraucht werden müssen, um die erschwerte Arbeitsleistung erst zu ermöglichen. Solche Belastungen sind von dem Bemessungsbetrag vor der Ermittlung des angemessenen Unterhalts abzuziehen.
2. Ein Vergleich in Verfahren der einstweiligen Anordnung bindet den Unterhaltsschuldner nicht für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung; für diese ist ein neuer Gesamtunterhalt festzusetzen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 1980 - 10 UF 624/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts aufgrund des nachhaltig erzielbaren Einkommens beider Ehegatten; keine Berücksichtigung vorübergehender Arbeitslosigkeit.
BGB §§ 1569 ff, 1572, 1578

Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich (nur) nach dem nachhaltig erzielbaren Einkommen beider Ehegatten; vorübergehende Arbeitslosigkeit bleibt insoweit außer Betracht.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 20/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts; keine Berücksichtigung von in Kenntnis einer in einer einstweiligen Anordnung festgelegten Unterhaltsverpflichtung eingegangenen Schuldverpflichtung; aus Bestrafung herrührende Ratenzahlungspflicht.
BGB §§ 1569, 1573, 1578, 1581

Geht der Unterhaltsschuldner in Kenntnis einer in einer einstweiligen Anordnung festgelegten Unterhaltsverpflichtung Schuldverpflichtungen ein, dann können diese dem Unterhaltsgläubiger ebenso wenig entgegengehalten werden wie eine aus einer Bestrafung herrührende Ratenzahlungsverpflichtung.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 40/79

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Kinderbetreuung; Erfahrungssätze zur Erwerbsobliegenheit trotz Kinderbetreuung; ausnahmsweiser Betreuungsbedarf eines Kindes bis zu seiner Volljährigkeit; Bemessung von Ehegatten- und Kindesunterhalt im Mangelfall.
BGB §§ 1569, 1570, 1578, 1581, 1601 ff, 1603

1. Die gemeinsame minderjährige Kinder betreuende, geschiedene Ehefrau kann wegen der Betreuung der Kinder unter Umständen bis zu deren Volljährigkeit Betreuungsunterhalt verlangen, wenn die Gefahr besteht, daß ein Kind verhaltensauffällig wird.
2. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten zu befriedigen, dann sind alle Unterhaltsansprüche anteilig zu kürzen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 825/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Ehegattenunterhalts unter Berücksichtigung der Nürnberger Tabelle.
BGB § 1570

Zu der Bemessung des Ehegattenunterhalts unter Berücksichtigung der Nürnberger Tabelle.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 833/80

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Ehescheidung; Scheidungsgründe; Zweck der Härteklausel zugunsten des Scheidungsgegners.
BGB §§ 1565, 1568

Die Härteklausel zugunsten des Scheidungsgegners dient dem Zweck, diesem Zeit zu geben, sich auf die neue Lage einzustellen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 921/80

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Elterliche Sorge; Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil trotz weiterer Versorgung des Kindes von einem Großelternteil.
BGB § 1671

Zu der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, wenn sich beide Elternteile darüber einig sind, daß das Kind weiterhin von einem Großelternteil versorgt werden soll.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. August 1980 - 10 UF 969/80

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Ehescheidung; außergewöhnliche Härte; Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 1565, 1568, 1587, 1587c

1. Im Rahmen der Härteklausel betreffend eine Scheidung können nur solche außergewöhnlichen Umstände berücksichtigt werden, die sich als Folge der Scheidung ergäben. Härten, die schon durch die Zerstörung des ehelichen Verhältnisses oder durch das Getrenntleben der Ehegatten eingetreten sind, scheiden aus.
2. Zu den Voraussetzungen für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 1001/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch volljähriger Kinder; eingeschränkte Leistungsfähigkeit; keine Obliegenheit zur Belastung eines Hausgrundstücks zur Erfüllung dieser Unterhaltsansprüchen bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts durch die Rückzahlung eines Kredits.
BGB § 1603; BSHG §§ 90, 91

Der Unterhaltsschuldner braucht ein Hausgrundstück zu der Erfüllung von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder nicht zu belasten, wenn die Rückzahlung des dafür aufgenommenen Kredits seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 1193/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Auslegung und Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung.
EheG § 72

Zu der Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 1201/80

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Ehescheidung; Beteiligung eines Ausländers; Bewilligung des Armenrechts für eine Ehesache ohne Widersetzung gegen ein Scheidungsverlangen.
BGB §§ 1565 ff; ZPO § 114

Zu der Bewilligung des Armenrechts für eine Ehesache ohne Widersetzung gegen ein Scheidungsverlangen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. August 1980 - 7 WF 1583/80

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Verfahrensrecht; Abänderung eines Unterhaltstitels; Aussetzung eines Abänderungsverfahrens wegen einer unmittelbar bevorstehenden Rentenzahlung; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel.
ZPO § 323

1. Mit der Abänderungsklage kann nur die Anpassung eines Unterhaltsvergleichs verlangt werden, welche den nachträglich veränderten Verhältnissen entspricht.
2. Könnte wegen einer unmittelbar bevorstehenden Rentenzahlung die Unterhaltspflicht gänzlich entfallen, ist es zweckmäßig, das Abänderungsverfahren bis zur Entscheidung über die Rentenzahlung auszusetzen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. August 1980 - 7 WF 1761/80

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Armenrecht; Bewilligung in Raten für einen Scheidungsantrag; keine Berücksichtigung freiwillig ohne gesetzliche Verpflichtung gezahlten Ehegattenunterhalts.
ZPO § 114

Zur Bewilligung des Armenrechts in Raten, wenn freiwillig ohne gesetzliche Verpflichtung gezahlter Ehegattenunterhalt nicht berücksichtigt werden kann.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. August 1980 - 10 WF 1935/80

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Versorgungsausgleich; beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften oder -aussichten; Notwendigkeit einer gesamtzeitbezogenen Berechnung; Berücksichtigung sog. »Kann-Zeiten« bei der Ermittlung der Höhe der von einem Beamten erworbenen Versorgungsanwartschaften; Streit um die Notwendigkeit einer Antragstellung zur Berücksichtigung von Kann-Zeiten; Einbeziehung von bloßen Aussichten auf Altersversorgung; Berücksichtigungsfähigkeit auch ohne Antrag wegen Fehlens einer Doppelversorgung; Vornahme einer gesamtzeitbezogenen Berechnung bei beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ohne Rücksicht auf die Ehezeit.
BGB §§ 1587, 1587a; BeamtVG §§ 10, 11, 12, 49

»Kann-Zeiten« im Sinne der §§ 10 bis 12 BeamtVG sind beim Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn der versorgungsberechtigte Beamte keinen Antrag gestellt hat, die zuständige Behörde aber bei Stellung eines Antrages und Beachtung ihres pflichtgemäßen Ermessens die »Kann-Zeiten« anerkennen müßte.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. August 1980 - 11 UF 37/79
FRES 7, 139

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den verfügbaren Einkommen aufgrund eines gefestigten Lebensstandards; keine Einrechnung kurzer Arbeitslosigkeit vor der Scheidung; Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 1578, 1581; EheG §§ 58, 59

Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist vor allem das verfügbare Einkommen maßgebend. Dabei ist, um zufällige Ergebnisse auszuschließen, auf den gefestigten Lebensstandard abzustellen. In der Regel wird daher das durchschnittliche Einkommen in dem Jahr vor der Scheidung zugrunde zu legen sein, so daß kurze Arbeitslosigkeit vor der Scheidung nicht berücksichtigt werden kann.

OLG Nürnberg, Urteil vom 5. August 1980 - 11 UF 347/80

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Elterliche Sorge; Entscheidung über die elterliche Sorge nach Rechtskraft des Scheidungsurteils; maßgebliche Bedeutung des Grundsatzes der Kontinuität; Gewährleistung der Aufsicht und Fürsorge der Großmutter durch Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater; Aufwachsen des Kindes auf dem väterlichen Hof, auf dem es bis zum Zeitpunkt der Scheidung lebte.
BGB § 1671

Im Rahmen der Regelung der elterlichen Sorge ist der Grundsatz der Kontinuität von maßgeblicher Bedeutung: Es entspricht regelmäßig nicht dem Wohle des Kindes, es aus seiner gewohnten Umgebung herauszunehmen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. August 1980 - 11 UF 1032/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Krankenvorsorgeunterhalt.
BGB §§ 1361, 1569, 1578; ZPO § 323

Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts hat der Unterhaltsschuldner nach § 1578 Abs. 2 BGB für den vollen Krankenversicherungsschutz des Unterhaltsgläubigers aufzukommen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 5. August 1980 - 11 UF 1151/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Einnahmen aus Nebentätigkeit neben Vollerwerbseinkommen; Berücksichtigung allgemeiner Behauptungen im Rahmen einer Abänderungsklage; unzulässige Ausforschung einer Prozeßpartei.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 254, 323, 340, 342

1. Allgemeine Behauptungen, die auf eine unzulässige Ausforschung einer Prozeßpartei hinauslaufen, und zu der Annahme zwingen, die Gegenpartei äußere insoweit nur Vermutungen ohne tatsächliche Anhaltspunkte, genügen im Rahmen einer Abänderungsklage auf Unterhaltserhöhung regelmäßig nicht.
2. Wird behauptet, daß der Unterhaltsschuldner über sein durchschnittliches Einkommen hinaus weitere Einnahmen aus Nebentätigkeit erzielt, so hat der Unterhaltsgläubiger dies substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 5. August 1980 - 11 UF 1241/80

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Ehewohnung und Hausrat; Regelung der Wohnungsnutzung durch einstweilige Anordnung; Zuweisung der Ehewohnung zur Alleinnutzung.
ZPO § 620

Als Gründe für die Zuweisung einer Ehewohnung zur Alleinnutzung durch einstweilige Anordnung kommen nur gravierende Umstände in Betracht; bloße Unzuträglichkeiten, die sich bei jeder Scheidung ergeben, genügen nicht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. August 1980 - 11 WF 1537/80

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Versorgungsausgleich; Berechnung der Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

Zu der Berechnung der Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 6. August 1980 - 7 UF 1498/80

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Versorgungsausgleich; Berechnung der Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

Zu der Berechnung der Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 6. August 1980 - 7 UF 1498/80

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Armenrecht; selbst verschuldete Mittellosigkeit durch vorbehaltlose Schenkung; Verweisung auf Kreditaufnahme bei entsprechendem Vermögen.
ZPO § 114

Wer sich durch vorbehaltlose Schenkung der Möglichkeit von Einnahmen begibt, ist nicht als arm im Sinne von § 114 ZPO anzusehen; es ist ihm dann zuzumuten, sich durch Kreditaufnahme die notwendigen Mittel für die Führung des Rechtsstreits zu beschaffen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 6. August 1980 - 10 WF 1641/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
ZPO §§ 36, 114

Armenrecht kann mangels Erfolgsaussicht nicht für ein Verfahren vor dem Familiengericht bewilligt werden, wenn ersichtlich keine Familiensache gegeben ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. August 1980 - 10 WF 1317/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung von Verweisungen; keine Bindung an eine Verweisung an das »Familiengericht« innerhalb der Abteilungen des Amtsgerichts.
BGB § 426; ZPO §§ 36, 114

1. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch das Zivilgericht an das »Familiengericht« entfaltet keine Bindungswirkung für die betreffende Familienabteilung des Amtsgerichts; vielmehr ist über die Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Verweisung zwischen Zivil- und Familienabteilung zu entscheiden.
2. Auf § 426 BGB gestützte Ansprüche sind keine Familiensache.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. August 1980 - 11 WF 1782/80

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Gegenstandswertes im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen der Herausgabe von Kindersachen.
ZPO § 3; GKG § 20

Zu der Festsetzung des Gegenstandswertes im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen der Herausgabe von Kindersachen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. August 1980 - 10 WF 1743/80


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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; eingeschränkte Leistungsfähigkeit; Einsatz von Vermögen seitens des Unterhaltsschuldners aufgrund verschärfter Haftung.
BGB §§ 1603, 1610

Es ist einem Unterhaltsschuldner zuzumuten, zu der Beschaffung der notwendigen Mittel ein Grundstück als Bauland verkaufen, damit er Unterhalt an seine minderjährigen Kinder bezahlen kann.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. August 1980 - 10 WF 1908/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Möglichkeit der Sicherung des nachehelichen Unterhalts durch Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit; krankheitsbedingte Erwerbseinschränkung; Obliegenheiten zur Wiederherstellung der Gesundheit (hier: Alkoholismus und Fettleibigkeit); Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Trennung der Vermögensmassen; Wirksamkeit eines Treuhandvertrages.
BGB §§ 181, 1372, 1375, 1569, 1572

1. Eine krankheitsbedingte Erwerbseinschränkung begründet keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn es der Unterhalt Begehrende versäumt, dafür Sorge zu tragen, daß er wieder gesund und voll arbeitsfähig wird (hier: Alkoholismus und Fettleibigkeit).
2. Behauptet ein Ehegatte, ein Sparvertrag sei treuhänderisch für einen anderen, etwa für die Kinder, angelegt worden, dann hängt die Wirksamkeit des Treuhandvertrages davon ab, daß der entsprechende Wille äußerlich erkennbar gemacht wird; insbesondere ist bei einer Eigentumsübertragung - Einzahlung von Sparraten - eine deutliche äußere Kenntlichmachung (hier also eine Trennung der Vermögensmassen) unentbehrlich.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12. August 1980 - 11 UF 128/80

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Armenrecht; Bewilligung für ein Scheidungsverfahren in Raten.
BGB § 1565; ZPO § 114

Eine Partei mit einem monatlichen Einkommen von 1.100 DM ist bei zu erwartenden Kosten von rund 900 DM nicht als arm im Sinne des § 114 ZPO anzusehen, da sie diesen Betrag in einigen Monatsraten erbringen kann.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12. August 1980 - 7 WF 2043/80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen; Außerkrafttreten wegen einer anderweitigen Regelung; Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung.
ZPO §§ 620c, 620f

Die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung wird gegenstandslos, wenn die angefochtene Anordnung wegen einer anderweitigen Regelung außer Kraft tritt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13. August 1980 - 10 WF 1651/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine Eltern.
BGB §§ 1601 ff, 1610; ZPO § 114

Ein Kind ist dann nicht als arm im Sinne des § 114 ZPO anzusehen, wenn es gegen einen Elternteil Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses hat.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13. August 1980 - 7 WF 1798/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine Eltern.
BGB §§ 1601 ff, 1610; ZPO § 114

Ein Kind ist dann nicht als arm im Sinne des § 114 ZPO anzusehen, wenn es gegen einen Elternteil Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses hat. Dieser Prozeßkostenvorschuß kann bereits bei einem Einkommen des Elternteils von 1.200 DM gezahlt werden, da insoweit von der Leistungsfähigkeit dieses Elternteils auszugehen ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13. August 1980 - 7 WF 1896/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei Vorliegen einer Vereinbarung.
BGB §§ 150, 1569 ff

Hat der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger einen bestimmten Unterhaltsbetrag mit der weiteren Zusage versprochen, daß der Unterhaltsgläubiger diesen Unterhaltsbetrag durch eigene Arbeit aufbessern darf, dann begründet diese voraussehbare Veränderung kein Recht auf Anpassung des Unterhaltsvertrages, wenn der Unterhaltsgläubiger sodann dazuverdient.

OLG Nürnberg, Urteil vom 18. August 1980 - 10 UF 609/80


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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit einer Zwangsgeldandrohung.
BGB § 1634; ZPO § 620c

Eine Zwangsgeldandrohung ist grundsätzlich anfechtbar. Tritt jedoch durch Veränderung der Umstände eine Erledigung der Hauptsache ein, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19. August 1980 - 7 WF 1549/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Aufrechnungsverbot bei Unterhalt; Erlöschen von Unterhaltsansprüchen durch Aufrechnung; Unzulässigkeit der Verbindung von Familien- und Nichtfamiliensachen zu einem Verfahren.
BGB §§ 394, 1569 ff; ZPO §§ 767, 850b

1. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ist unpfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO), so daß gegen ihn eine Aufrechnung grundsätzlich nicht stattfindet (§ 394 BGB).
2. Familien- und Nichtfamiliensachen können nicht in einem Verfahren miteinander verbunden werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 26. August 1980 - 7 UF 761/80

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Entscheidungen OLG Nürnberg 08/1980 - FD-Platzhalter-rund
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