Entscheidungen OLG Nürnberg 07/1980
BGB §§ 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1578
1. Hat ein gemeinsames Kind der geschiedenen Eheleute das Alter von 15 Jahren erreicht, dann bedarf es keiner ganztägigen Betreuung mehr; der Mutter, die das Kind betreut, ist dann die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit zuzumuten.
2. Bei der Frage, ob der Unterhaltsgläubiger eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen muß, ist für die Frage der Angemessenheit auch auf seinen Gesundheitszustand abzustellen.
3. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den gefestigten Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung.
OLG Nürnberg, Urteil vom 1. Juli 1980 - 7 UF 218/79


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei gemischt-nationaler Ehe (hier: geschiedene Ehegatten mit schweizerischer und deutscher Staatsangehörigkeit); kein gemeinsames Heimatrecht der Ehegatten; Geltung des schwächeren Rechts; Vergleich zwischen dem schweizerischen und dem deutschen Recht; Berechtigung des Ehepartners zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts.
BGB §§ 1361, 1569, 1578; EGBGB Art. 14
Ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gegen den Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit ist nach den Grundsätzen des sogenannten schwächeren Rechts zu beurteilen. Das schwächere Recht ist das schweizerische Recht, wenn die Scheidung »ohne Verschulden« erfolgt ist.
OLG Nürnberg, Urteil vom 1. Juli 1980 - 11 UF 498/80


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; nacheheliche Verantwortlichkeit der Ehegatten füreinander; Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung; Bestimmung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in einer Scheidungsvereinbarung; Anpassung des Ehegattenunterhalts aufgrund verschlechterter Einkommensverhältnisse infolge Ausscheidens eines oder beider Ehegatten aus dem Erwerbsleben auf Dauer; Aufrechterhaltung des während der Ehe erreichten und gefestigten Lebensstandards.
BGB §§ 1360, 1578, 1581, 1584, 1603, 1606, 1607, 1608; EheG §§ 58, 59; ZPO § 323
1. Mit der Eheschließung binden Mann und Frau ihr Schicksal in hohem Grade aneinander, und richten ihre Lebensgestaltung unter Abweisung anderer Lebenschancen aufeinander ein. Solches geschieht im Vertrauen auf ein weitestgehendes Füreinandereinstehen im personalen und weithin auch im wirtschaftlichen Bereich. Diese vorgenommene Disposition wirkt sich auch nach dem Scheitern des gemeinsamen Lebensplanes für das weitere Leben aus.
2. Die nacheheliche Verantwortlichkeit der Ehegatten füreinander rechtfertigt es, daß der eine den anderen im Falle der Versorgungsnot nicht im Stich läßt und ihm die Aufrechterhaltung des während der Ehe erreichten und gefestigten Lebensstandards ermöglicht; sie erfordert aber nicht, daß der berechtigte Ehegatte den ehelichen Lebensstandard auch dann zu Lasten des Unterhaltsschuldners oder zu Lasten nachrangiger Unterhaltsschuldner beibehalten kann, wenn dessen erzielbares Einkommen in dem Verhältnis der beiden geschiedenen Ehegatten zueinander den ehelichen Lebensstandard nicht mehr trägt.
3. Sind bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts (= voller Unterhalt, angemessener Lebensbedarf) geschiedener Ehegatten die ehelichen Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt worden, und ist das Einkommen der geschiedenen Ehegatten später infolge Ausscheidens eines oder beider Ehegatten aus dem Erwerbsleben auf Dauer und so erheblich gesunken, daß das verbleibende Einkommen nicht ausreicht, den nach dem ehelichen Lebensstandard angemessenen Unterhalt beider Teile zu decken, berührt diese Änderung nicht nur die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten; der nach den ehelichen Verhältnissen angemessene Unterhalt ist vielmehr den verschlechterten Einkommensverhältnissen anzupassen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 1. Juli 1980 - 7 UF 708/80
MDR 1980, 1020


Kosten und Gebühren; Bewilligung des Armenrechts für die eigene Partei; Kostenfestsetzung gegen die Gegenpartei.
ZPO §§ 104, 114; BRAGO § 130
Eine Partei, der das Armenrecht bewilligt, und deren Rechtsanwalt aus der Staatskasse bezahlt worden ist, kann von der Gegenpartei keine Kostenerstattung verlangen, es sei denn, sie hat an ihren Rechtsanwalt Gebühren über die Armenrechtsgebühren hinaus gezahlt, oder ist von der Staatskasse in Anspruch genommen worden.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 1. Juli 1980 - 11 WF 1619/80


Versorgungsausgleich; Berechnung bei einem Beamten auf Widerruf; Beschwerdebefugnis eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung.
BGB §§ 1587, 1587a
1. Bei einem Beamten auf Widerruf muß der Versorgungsausgleich auf der Grundlage der zu erstellenden Nachversicherung errechnet werden. Etwas anderes gilt dann, wenn der Widerrufsbeamte während des Scheidungsverfahrens zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird: In diesem Falle ist der Versorgungsausgleich im Wege des Quasisplittings durchzuführen.
2. Für die Bemessung der auszugleichenden Versorgung ist nicht auf das Ende der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; das gesetzlich vorgeschriebene Ehezeitende ist lediglich für den Umfang des Ausgleichs maßgebend.
3. Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht dem Anwaltszwang.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 10 UF 243/79


Ehewohnung und Hausrat; Hausratsteilung bei Alleineigentum eines Ehegatten an bestimmten Sachen.
BGB § 1361a; HausrVO §§ 8, 18a; ZPO § 308
1. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 308 ZPO keine Anwendung. Der Richter ist an Anträge nicht gebunden; er ermittelt von Amts wegen, und trifft die dem Gesetz entsprechende Entscheidung.
2. Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muß einem Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Alleineigentum an einer bestimmten Sache gegenüber dem anderen Ehegatten nachzuweisen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 10 UF 732/80


Unterhaltsrecht; Abänderungsklage; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
ZPO §§ 323, 769; GG Art. 103
Im Rahmen einer Abänderungsklage ist in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil, dessen Abänderung begehrt wird, eine einstweilige Anordnung möglich; allerdings ist vor der Entscheidung dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 7 WF 1370/80


Verfahrensrecht; verfrühte Klageerhebung ohne Verzug des Unterhaltsschuldners; Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis; Bemessung des Beschwerdewertes.
ZPO §§ 93, 97
1. Ausschlaggebend dafür, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, ist nicht, ob er sich mit seinen Unterhaltszahlungen im Verzug befunden hat, sondern vielmehr, ob sein vorprozessuales Verhalten bei dem Kläger den Eindruck aufkommen lassen müßte, er werde ohne Klagerhebung seinen Auskunfts- und/oder Unterhaltsanspruch nicht durchsetzen können.
2. Der Beschwerdewert bei einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Unterschied zwischen der Kostenbelastung, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, und derjenigen, die den Beschwerdeführer nach seiner Meinung treffen müßte.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 11 WF 1389/80


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Feststellung der Prozeßkostenvorschußpflicht; Beurteilung der Leistungsfähigkeit des auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Anspruch genommenen Ehegatten.
BGB § 1360a; ZPO § 114
Bei der Beurteilung, ob ein auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Anspruch genommener Ehegatte in der Lage ist, einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, dürfen nicht die Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt werden; vielmehr ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit allein auf das Einkommen des auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Anspruch genommenen Ehegatten abzustellen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Juli 1980 - 11 WF 1493/80


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen; Eintritt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages; gewöhnlicher Aufenthalt; Bestimmung des Lebensmittelpunkts des gemeinsamen Kindes nach von einem Elternteils behaupteter gewaltsamer Wegnahme eines Kindes von dem anderen Elternteil.
BGB §§ 1626, 1631; ZPO §§ 114, 606
Die Zuständigkeit des Gerichts für eine Ehesache beurteilt sich auch dann nach § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn der Ehescheidungsantrag erst noch zuzustellen ist: Maßgeblich ist dann allein, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Darauf, daß ein Elternteil den Aufenthaltsort eines Kindes gegen den Willen des anderen begründet hat und beibehält, kommt es für die Beurteilung, wo der gewöhnliche Aufenthalt besteht, nicht an; maßgebend ist allein der tatsächliche Zustand.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Juli 1980 - 7 WF 1660/80


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Begründungspflicht für eine Beschwerdeschrift.
ZPO §§ 519, 621e, 628
Eine Beschwerde muß begründet werden, damit sie zulässig sein soll. Zwar ist ein bestimmter Beschwerdeantrag nicht erforderlich; es muß aber erkennbar sein, welches Ziel die Beschwerde erreichen will.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. Juli 1980 - 10 UF 1210/80


Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge über die gemeinschaftlichen Kinder durch einstweilige Anordnung; Voraussetzungen zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Anforderungen an ein dringendes Interesse an dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
BGB §§ 1671, 1672; ZPO § 620
Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, daß ein Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zu der endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil die endgültige Maßregel zu spät kommen, und die Interessen des Kindes nicht mehr genügend wahrnehmen würde. Bloße Anträge der Eltern auf einstweilige Regelung (hier: der elterlichen Sorge) begründen noch kein dringendes Interesse.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. Juli 1980 - 7 WF 1233/80


Unterhaltsrecht; Abänderung eines Unterhaltstitels; Anpassung eines bestehenden Unterhaltstitels an veränderte Verhältnisse.
ZPO § 323
Gegenstand der Abänderungsentscheidung gemäß § 323 ZPO kann nur eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des bestehenden Unterhaltstitels sein. Eine freie Neufestsetzung des Unterhalts oder eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die in dem abzuändernden Urteil bereits zu bewerten waren, ist unzulässig.
OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juli 1980 - 10 UF 220/79


Verfahrensrecht; Bemessung des Streitwertes in Ehesachen nach Einkommen und Vermögen.
GKG § 12
Zur Bemessung des Streitwertes in Ehesachen (hier: Ermittlung des Durchschnittseinkommens durch Hinzurechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes und des Netto-Nutzungswertes des zur Verfügung gestellten Firmenwagens).
OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Juli 1980 - 10 WF 1249/80


Versorgungsausgleich; Voraussetzungen eines rechtswirksamen Verzichts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in einer Vereinbarung nach § 1587o BGB; Genehmigung einer Parteienvereinbarung durch das Gericht.
BGB §§ 1587, 1587b, 1587o
1. Ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einer Vereinbarung nach § 1587o BGB ist nicht ohne weiteres unzulässig; vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Vereinbarung jedem Ehegatten eine ausreichende Versorgung im Falle der Berufsunfähigkeit und im Alter beläßt.
2. Aufgrund einer kinderlosen Doppelverdienerehe, in der beide Ehegatten während der Ehezeit annähernd gleiche Rentenanwartschaften erworben haben, besteht kein besonderes Schutzbedürfnis für den - in geringer Höhe - Ausgleichsberechtigten; in derartigen Fällen ist - ausnahmsweise - ein entschädigungsloser Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs möglich.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Juli 1980 - 11 UF 1306/80


Entzug der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Wohles eines Kindes; Entscheidung über die Übertragung der Personen- und Vermögenssorge für ein Kind durch das Vormundschaftsgericht; Anhörung des Jugendamtes; Zurückverweisung eines FG-Verfahrens betreffend die elterliche Sorge.
BGB §§ 1666, 1671, 1672
Eklatante Verfahrensfehler und ungenügende Sachaufklärung zwingen zu der Zurückverweisung (auch) eines FG-Verfahrens. Zu den schweren Fehlern gehören bei einem Beschluß über die elterliche Sorge etwa Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs, Nichtanhörung der Eltern, Nichtbeteiligung des Jugendamtes und/oder fehlende Begründung des Beschlusses.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Juli 1980 - 7 UF 1673/80


Elterliche Sorge; Abänderung eines Beschlusses des Vormundschaftsgerichts hinsichtlich der elterlichen Sorge; Wiederherstellung der ursprünglichen Regelung der elterlichen Sorge; Bindung an einen etwaigen gemeinsamen Elternvorschlag; Kindeswohl.
BGB §§ 1671, 1696
Das Gericht kann während der Dauer der elterlichen Sorge seine Anordnungen jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse der Kinder für angezeigt hält. Es muß sich aber um triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe handeln, die so erheblich sein müssen, daß sie die mit einem Wechsel in der Erziehung und in den allgemeinen Lebensverhältnissen in der Regel verbundenen Nachteile überwiegen. Sind die (wohlverstandenen) Änderungsinteressen stärker als die Beharrungsinteressen, dann ist eine Änderung angezeigt.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 11 UF 813/80


Unterhalt unter Verwandten; Bemessung des Unterhalts; Aufwendungen für Konfirmationsfeierlichkeiten als Sonderbedarf; Verschlechterung von wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Ausrichtung einer Konfirmationsfeier; Teilnahme an religiösen Gemeinschaften als Teil des allgemeinen Lebensbedarfs; Berücksichtigung der Aufwendungen bei der Bemessung von Unterhaltspflichten für eine Tochter; Ausschluß von einmaligen Aufwendungen bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen.
BGB §§ 1610, 1613
Ob die Kosten für eine Konfirmationsfeier zum Sonderbedarf gehören, hängt von dem bei den Lebensverhältnissen der Beteiligten Üblichen ab.
OLG Nürnberg, Urteil vom 8. Juli 1980 - 7 UF 976/80


Umgangsrecht; Zweck des Umgangsrechts; Anforderungen an gerichtliche Anordnungen betreffend die Durchführung des Umgangsrechts; Regelung des Rechts zum persönlichen Umgang durch das Familiengericht; Berücksichtigung des Kindeswohles bei der Festsetzung der Häufigkeit des Umgangs; wiederholte Nichtwahrnehmung des bestehenden Umgangsrechts durch den Vater.
BGB § 1634
1. Das Umgangsrecht hat den Zweck, es dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zu ermöglichen, sich laufend von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung zu überzeugen, sowie die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, und einer Entfremdung vorzubeugen, aber auch dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.
2. Die Umgangsregelung muß in den Anordnungen über die Durchführung des Umgangs vollständig sein, und genaue und erschöpfende Bestimmungen über dessen Art, Ort und Zeit enthalten, so daß Unstimmigkeiten der Beteiligten und Zweifelsfragen möglichst ausgeschlossen sind.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 7 UF 1121/80


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; kein Ausschluß des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit allein aufgrund langjähriger Trennung der Parteien.
BGB §§ 1361, 1579
Eine langjährige Trennung der Parteien ist für sich allein kein Grund, der einen Unterhaltsanspruch grob unbillig erscheinen läßt; maßgebend sind vielmehr die Umstände und Ursachen der Trennung.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 11 WF 1492/80


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Errichtung eines Unterhaltstitels; Rechtsschutzinteresse für eine Klage; Mutwillen iSd § 114 ZPO.
BGB §§ 1601 ff, 1610; ZPO § 114
Einer auf einen freiwillig gezahlten Teil des Unterhaltsanspruchs gerichteten Klage fehlt zwar nicht das Rechtsschutzinteresse; ein solches Begehren ist jedoch als mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO anzusehen, da eine verständige, nicht arme Partei insoweit keine Klage erheben würde, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Unterhaltsschuldner in Zukunft seine Zahlungen einstellen werde.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 10 WF 1642/80


Versorgungsausgleich; Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs; unbillige Härte bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse; Möglichkeit zur Berufung auf eine schlechtere wirtschaftliche Stellung durch Eingehen einer neuen Ehe.
BGB §§ 1582, 1587h
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hängt nicht davon ab, daß der Ausgleichsberechtigte bedürftig im unterhaltsrechtsrechtlichen Sinne ist. Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs kommt daher nur dann in Frage, wenn der Berechtigte, ohne auf die Ausgleichsbeträge angewiesen zu sein, seinen angemessenen Unterhalt trotz seines Alters ohne weiteres bestreiten kann, und wenn die Ausgleichsforderung für den Verpflichteten eine schwere wirtschaftliche Belastung darstellt.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 11 UF 829/80


Prozeßkostenhilfe; Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer überschuldeten Partei.
ZPO §§ 114, 127
Armenrecht kann einer Partei nicht gewährt werden, wenn sich aus ihren Angaben ergibt, daß unter Berücksichtigung aller behaupteten Schulden der Lebensunterhalt von dem verbleibenden Rest des Einkommens nicht mehr gedeckt werden kann. In diesem Falle sind die Angaben der Partei zu ihrer Armut unglaubhaft.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 11 WF 1505/80


Prozeßkostenhilfe; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Versagung des Armenrechts nach Beendigung der Instanz.
ZPO §§ 114, 127
Eine Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie nach Beendigung der Instanz eingelegt ist.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 10 WF 1760/80


Umgangsrecht; Voraussetzungen für einen Ausschluß des Umgangsrechts für den Vater zum Wohle des Kindes; Passivität des Vaters im gerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Jugendamt als Ausschlußgrund; befristete Aussetzung des Umgangsrechts in Anbetracht möglicher Änderung der Gesamtumstände; Teilnahmslosigkeit als Indiz für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit und Eignung für den verantwortlichen Umgang mit dem Kind.
BGB §§ 1634, 1672; ZPO § 621e
1. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist - zumindest zeitweilig - auszuschließen, wenn seine Ausübung für das Kind eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner seelischen und geistigen Entwicklung herbeiführen kann.
2. Reagiert der Kindesvater weder auf gerichtliche Mitteilungen und Ladungen in einem anhängigen Verfahren, und verweigert er jegliche Mitarbeit mit dem Jugendamt, so rechtfertigt dies die Annahme, daß ihm jegliche Eignung fehlt, mit dem Kind in dem erforderlichen Mindestumfang zu verkehren. In diesem Falle ist der Umgang zum Wohle des Kindes zumindest für eine angemessene Zeit zu versagen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 11 UF 485/80


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; aufgrund einer Behinderung in einer Pflegeanstalt untergebrachtes Kind; Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Obergrenze für die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs; Härtefall iSd § 91 Abs. 3 BSHG; Obergrenze für die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs; Aussetzung eines Unterhaltsverfahrens bis zur Erledigung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
BGB §§ 1601 ff; BSHG § 91; ZPO § 148
1. Die Obergrenze für die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs ist regelmäßig dann erreicht, wenn das Kind 27 Jahre alt geworden ist.
2. Die Entscheidung, ob ein Verfahren vor den Zivilgerichten ausgesetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit die Abhängigkeit der Entscheidung von der anderen Entscheidung besteht, und wie der Ausgang des anderen Rechtsstreits eingeschätzt wird.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 7 WF 1159/80
MDR 1980, 1028


Versorgungsausgleich; Durchführung des Rentensplittings auch bei Rentnern.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c; 1587f, 1587g, 1. EheRG Art. 12
1. Das Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB findet auch dann statt, wenn einer der Ehegatten oder beide bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Die Bewertung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ist auch in diesem Falle nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung vorzunehmen. Grundlage der Berechnung ist nicht die tatsächlich bezogene Versorgung, sondern sind die dieser zugrunde liegenden Faktoren.
2. Durch die globale Verweisung des § 1587g Abs. 1 BGB auf § 1587a BGB wird der gesetzgeberische Wille erkennbar, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach denselben Bewertungsmaßstäben wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich erfolgen soll.
OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 1980 - 11 UF 19/79


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verrechnung von Unterhaltsleistungen auf künftige Unterhaltsansprüche; kurze Dauer der Ehe.
BGB §§ 1361, 1579
1. Zu dem Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Unterhalt und zu der Verrechnung von Unterhaltsleistungen auf künftige Unterhaltsansprüche.
2. Bei einer bereits seit fast fünf Jahren bestehenden Ehe kann nicht von einer kurzen Dauer gesprochen werden. Entscheidend ist nicht die Dauer der Ehe bis zu dem Getrenntleben, sondern ihre tatsächliche Dauer.
OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 1980 - 11 UF 625/80


Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Ehegatten; Ermittlung des Kindeswohles bei der Übertragung des Sorgerechts nach einer Scheidung.
BGB §§ 1671, 1672
Zu der Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Ehegatten.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 15. Juli 1980 - 7 UF 926/80


Scheidung; Voraussetzungen des Scheidungsantrages; Getrenntleben der Eheleute.
BGB §§ 1565, 1566, 1567
Versorgt eine Ehefrau ihren Ehemann noch in vollem Umfange, dann kann ein Scheidungsantrag nicht auf Trennung der Eheleute gestützt werden.
OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 1980 - 11 UF 1026/80


Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten.
BGB §§ 1587a, 1587b; EGBGB Art. 17
1. Bei Zeitsoldaten ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn und soweit noch nicht feststeht, ob eine Versorgungsanwartschaft aufgrund bisheriger Dienstzeit gegeben ist, oder eine Rentenanwartschaft aufgrund Nachversicherung.
2. Soweit der Ehegatte eines Zeitsoldaten Versorgungsanwartschaften bei einem Rententräger erworben hat, ist der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting durchzuführen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 15. Juli 1980 - 10 UF 1122/80


Versorgungsausgleich; beamtenrechtliche Versorgung; Heranziehung der Versorgung eines Beamten aus einer vor dem Ende der Ehezeit innegehabten Besoldungsgruppe trotz eines Beförderungsamtes etwas weniger als zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit; keine erweiternde Auslegung des § 1587a Abs. 2 BGB.
BGB § 1587, 1587a; BeamtVG § 5
Hat ein Beamter bei Ehezeitende ein Beförderungsamt noch nicht zwei Jahre inne, so ist der Versorgungsausgleich nach der Versorgung aus der vorher innegehabten Besoldungsgruppe durchzuführen; für eine erweiternde Auslegung des § 1587a Abs. 2 BGB ist kein Raum.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. Juli 1980 - 10 UF 920/80


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen.
ZPO §§ 36, 114
Armenrecht für ein Verfahren vor dem Familiengericht kann mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden, wenn ersichtlich keine Familiensache gegeben und für eine Zuständigkeitsbestimmung noch kein Raum ist.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. Juli 1980 - 10 WF 1770/80


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage bei Vollstreckung aus dem angegriffenen Titel zu der Zeit der Rechtshängigkeit.
BGB § 1361; ZPO § 91a
Eine Zwangsvollstreckungsgegenklage ist unzulässig, wenn bereits zu der Zeit der Rechtshängigkeit aus dem angegriffenen Titel vollstreckt worden ist.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Juli 1980 - 7 WF 1308/80


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Festsetzung des Streitwertes; keine Beschwer durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung.
ZPO § 3; GKG § 12
Eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert die Parteien nicht; eine Beschwerde dagegen ist daher unzulässig.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Juli 1980 - 10 WF 1454/80


Prozeßkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren; Armut iSd § 114 ZPO; maßgebliches Familieneinkommen für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs; kein Ansatz addierter Einkünfte beider Eheleute bei getrennt lebenden und daher getrennte Haushalte führenden Ehegatten; Voraussetzungen für eine Nachzahlungsanordnung.
ZPO §§ 114, 125, 126, 127
Das regelmäßig für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs maßgebliche Familieneinkommen, also die addierten Einkünfte beider Eheleute, kann der Entscheidung über die Bedürftigkeit nach § 114 Abs. 1 ZPO für ein Scheidungsverfahren nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Eheleute getrennt leben, und daher getrennte Haushalte führen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Juli 1980 - 11 WF 1606/80


Unterhaltsrecht; Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zu einer »Abschlagszahlung auf die Unterhaltsansprüche und eventuelle Prozeßkostenvorschußansprüche seiner Ehefrau«; Leistung ohne Zweckbestimmung; Verrechnung eines geleisteten Prozeßkostenvorschusses auf eventuell bestehende Unterhaltsansprüche trotz etwa später entstehender Kostenerstattungsansprüche; Berücksichtigung eines geleisteten Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren.
BGB §§ 366, 1360a, 1361, 1601 ff; ZPO § 104; RPflG §§ 11, 21
Zahlt der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Scheidungsrechtsstreits einen Vorschuß an die andere Partei, ohne eine Zweckbestimmung zu treffen, ist dieser Vorschuß auf eventuell bestehende Unterhaltsansprüche zu verrechnen, und nicht auf etwa später entstehende Kostenerstattungsansprüche: Die Unterhaltsansprüche sind als lästiger im Sinne von § 366 BGB anzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß Unterhaltsansprüche eventuell erst später tituliert werden.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Juli 1980 - 11 WF 1762/80


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Auslegung eines Unterhaltsvergleichs.
BGB §§ 1569 ff
Zu der Auslegung eines Unterhaltsvergleichs.
OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Juli 1980 - 10 UF 313/80


Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend einen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) lebenden Ehepartner; interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Fehlen einer zwischenstaatlichen Regelung betreffend Einbezug des zuständigen Rentenversicherungsträgers der DDR in den Kreis der in § 1587b Abs. 1 BGB erfaßten Rentenversicherungsträger.
BGB §§ 1587, 1587b, 1587g; RVO § 1317; EGBGB Art. 17
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist wegen Unwirtschaftlichkeit ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wohnt, da sich der Versorgungsausgleich nicht zugunsten dieses Ehegatten auswirkt; es kann allenfalls der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der Form beantragt werden, daß die Ausgleichsbeträge in der Bundesrepublik auf ein Sperrkonto, und von dort weiter überwiesen werden.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 11 UF 56/79


Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend einen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) lebenden Ehepartner; interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Fehlen einer zwischenstaatlichen Regelung betreffend Einbezug des zuständigen Rentenversicherungsträgers der DDR in den Kreis der in § 1587b Abs. 1 BGB erfaßten Rentenversicherungsträger.
BGB §§ 1587, 1587b, 1587g; RVO § 1317; EGBGB Art. 17
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist wegen Unwirtschaftlichkeit ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wohnt, da sich der Versorgungsausgleich nicht zugunsten dieses Ehegatten auswirkt. Es kann allenfalls der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der Form beantragt werden, daß die Ausgleichsbeträge in der Bundesrepublik auf ein Sperrkonto, und von dort weiter überwiesen werden.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 11 UF 57/79


Versorgungsausgleich; Berechnung und Durchführung des Wertausgleichs bei einer volldynamischen Betriebsrente.
BGB § 1587a
Zu der Berechnung und Durchführung des Wertausgleichs bei einer volldynamischen Betriebsrente.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 7 UF 1277/80


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes; vertraglich vereinbarte Unterhaltsverpflichtung; Geltendmachung von Rückständen; keine Notwendigkeit der Begründung von Verzug; Unzulässigkeit eines Verzichts auf Kindesunterhalt; Auslegung eines Verzichtsvertrages als Freistellungsvereinbarung.
BGB §§ 1601, 1613, 1614
1. Bei einer vertraglich vereinbarten Unterhaltsverpflichtung bedarf es zu der Geltendmachung des Rückstandes nicht des Verzugs.
2. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt kann mit Rücksicht auf § 1614 BGB allenfalls als Freistellungsvereinbarung ausgelegt werden.
OLG Nürnberg, Urteil vom 22. Juli 1980 - 7 UF 1417/80


Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Streitwert für die Berechnung der Armenanwaltsgebühren.
ZPO § 114; BRAGO § 128
Bei der Berechnung der Armenanwaltsgebühren ist in Familiensachen jedenfalls dann nicht von dem Streitwert zu dem Zeitpunkt der Beiordnung auszugehen, wenn das Armenrecht ausdrücklich oder stillschweigend unbeschränkt gewährt worden ist.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 10 WF 1491/80


Familienvermögensrecht; Verwaltungsbefugnis in einem vor dem 1. April 1953 vereinbarten Güterstand der Gütergemeinschaft.
BGB §§ 1416, 1422; Art. 8 GleichberG
Zur Verwaltungsbefugnis in einem vor dem 1. April 1953 vereinbarten Güterstand der Gütergemeinschaft.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 23. Juli 1980 - 10 UF 1795/80


Unerlaubte Handlungen; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Halter eines Mopeds bei Überlassung des Fahrzeugs an ein (erst) 14-jähriges Mädchen ohne Fahrpraxis; Anscheinsbeweis für die Kausalität der fehlenden Fahrerlaubnis mit der unbefugten Überlassung des Mopeds.
BGB §§ 823, 847; StVG § 21
1. Der Halter eines Mopeds verletzt die ihm gemäß § 21 StVO obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er einem 14-jährigen Mädchen, das erst einmal auf einem Feldweg mit einem Moped hin- und hergefahren ist, sein Moped zum Fahren auf einer öffentlichen Straße überläßt.
2. Reißt das ungeübte Mädchen wegen eines Schattens auf der Fahrbahn (vermutlich durch ein vorbeihuschendes Tier verursacht) statt zu bremsen das Moped plötzlich nach rechts, und stößt es gegen die Bordsteinkante, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der unbefugten Überlassung des Mopeds.
3. Verliert die 14-jährige Klägerin durch diesen Unfall nahezu völlig die Sehkraft auf einem Auge, so ist trotz Annahme ihres Mitverschuldens von 40% ein Schmerzensgeld von 15.000 DM angemessen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Juli 1980 - 1 U 88/79
MDR 1980, 1025 = ZfSch 1981, 35 = VersR 1981, 562 [Ls]


Verfahrensrecht; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Untergang eines behaupteten Ablehnungsrechts mit der abschließenden Antragstellung; keine Besorgnis der Befangenheit wegen Nichteinholung einer nicht erforderlichen Auskunft.
ZPO §§ 42, 43
1. Ein behauptetes Ablehnungsrecht geht mit der abschließenden Antragstellung unter.
2. Erholt das Gericht eine seiner Auffassung nach für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderliche Auskunft nicht ein, dann rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 7 WF 1740/80


Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes im Unterhaltsprozeß bei Streit um sog. »Spitzenbeträge«.
GKG § 17
Wird in einer Unterhaltsklage ein Betrag über einen bereits freiwillig gezahlten Betrag hinaus geltend gemacht, ist nicht nur der Differenzbetrag Streitgegenstand, sondern der gesamte Betrag.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Juli 1980 - 10 WF 1586/80


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
ZPO §§ 36, 114
Das Armenrecht kann mangels Erfolgsaussicht nicht für ein Verfahren vor dem Familiengericht bewilligt werden, wenn ersichtlich keine Familiensache gegeben, und wenn für eine Zuständigkeitsbestimmung noch kein Raum ist.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Juli 1980 - 10 WF 1875/80


Verfahrensrecht; Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses.
BGB §§ 1361, 1601
Ein prozessuales Anerkenntnis bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Verlesung und Genehmigung der Niederschrift. Es ist der Anfechtung wegen Irrtums uneingeschränkt entzogen und nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen widerruflich.
OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 1980 - 11 UF 720/80
Armenrecht; Notwendigkeit der Darlegung ausreichender Erfolgsaussicht im Rahmen eines Armenrechtsgesuchs (hier: Sittenwidrigkeit einer beabsichtigten Teilungsversteigerung seitens des Ehegatten mangels Werterhöhung und entsprechend mangels Auseinandersetzungsguthaben).
ZPO § 767
Zu den Erfolgsaussichten im Rahmen eines Armenrechtsgesuchs zu der Verhinderung einer Teilungsversteigerung.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. Juli 1980 - 10 WF 1829/80


Ehescheidung; sofortige Scheidung wegen unzumutbarer Härte für einen Ehegatten.
BGB § 1565; ZPO § 114
Zu den Erfolgsaussichten bei einem Armenrechtsgesuch für einen Scheidungsantrag wegen unzumutbarer Härte für einen Ehegatten.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. Juli 1980 - 7 WF 1873/80


Verfahrensrecht; sofortiges Anerkenntnis; Verzug und damit Veranlassung zur Klageerhebung; teilweise Klagerücknahme; Aufteilung der Kosten.
ZPO §§ 93, 99
Zu der Kostenentscheidung bei Anerkenntnisurteil und teilweiser Klagerücknahme.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 31. Juli 1980 - 10 WF 1794/80


Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel