Entscheidungen OLG Nürnberg 06/1980
ZPO §§ 78, 621e, 623
Hat das Familiengericht im Verbund mit der Ehescheidung auch über eine Scheidungsfolge entschieden, dann ist die Beschwerde nur gegen die Scheidungsfolge durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juni 1980 - 11 UF 940/80


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit; Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen; Anrechenbarkeit von Einkünften aus zumutbarer Teilzeittätigkeit trotz Krankheit; Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens im Einzelfall.
BGB §§ 1569, 1572, 1578, 1581
Haben die geschiedenen Ehegatten kein gemeinschaftliches Kind, ist der unterhaltspflichtige Teil aber einem nichtehelichen Kind zum Unterhalt verpflichtet, dann wird der angemessene Lebensbedarf der geschiedenen Ehegatten nach Abschnitt II 3.4 der Nürnberger Tabelle 1980 bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Mehraufwand für die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes entfällt (Abzug von rund 7% des Tabellensatzes).
OLG Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 1980 - 7 UF 461/80


Versorgungsausgleich; Beschwerde des geschiedenen Ehegatten gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vorhandensein einer betrieblichen Altersversorgung; öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bei Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung und bei Ungewißheit des Anspruchs; betriebliche Altersversorgung als sog. Ausfallrente.
BGB §§ 1587, 1587a
Hat ein Ehegatte unter anderem während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Betriebsrente erworben, die einen bestimmten Prozentsatz (hier: 75%) der Bruttobezüge zur Zeit der Pensionierung betragen sollen, auf die aber die künftig tatsächlich gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sein wird, so daß er nur den überschießenden Betrag als Betriebsrente erhalten wird, ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht möglich. Mangels einer auch nur ungefähren Voraussage der künftigen Bruttobezüge einerseits und der endgültigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits ist der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Auffangtatbestand des § 1587a Abs. 5 BGB auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 11 UF 593/80
FRES 6, 396 = FamRZ 1980, 806 [Ls]


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