Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Nürnberg 06/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 06/1980



Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anforderungen an Zulässigkeit einer Beschwerde; Rechtsfolgen der Beschwerdeeinlegung durch einen bei Gericht nicht zugelassenem Rechtsanwalt; Anwaltszwang bei Scheidungsfolgen im Scheidungsverbund; Zulässigkeit der Beschwerde in Fällen isolierter Scheidungsfolgesachen.
ZPO §§ 78, 621e, 623

Hat das Familiengericht im Verbund mit der Ehescheidung auch über eine Scheidungsfolge entschieden, dann ist die Beschwerde nur gegen die Scheidungsfolge durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juni 1980 - 11 UF 940/80

Speichern Öffnen nue-1980-06-02-0940-80.pdf (50,68 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit; Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen; Anrechenbarkeit von Einkünften aus zumutbarer Teilzeittätigkeit trotz Krankheit; Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens im Einzelfall.
BGB §§ 1569, 1572, 1578, 1581

Haben die geschiedenen Ehegatten kein gemeinschaftliches Kind, ist der unterhaltspflichtige Teil aber einem nichtehelichen Kind zum Unterhalt verpflichtet, dann wird der angemessene Lebensbedarf der geschiedenen Ehegatten nach Abschnitt II 3.4 der Nürnberger Tabelle 1980 bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Mehraufwand für die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes entfällt (Abzug von rund 7% des Tabellensatzes).

OLG Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 1980 - 7 UF 461/80

Speichern Öffnen nue-1980-06-03-0461-80.pdf (73,13 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Beschwerde des geschiedenen Ehegatten gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vorhandensein einer betrieblichen Altersversorgung; öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bei Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung und bei Ungewißheit des Anspruchs; betriebliche Altersversorgung als sog. Ausfallrente.
BGB §§ 1587, 1587a

Hat ein Ehegatte unter anderem während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Betriebsrente erworben, die einen bestimmten Prozentsatz (hier: 75%) der Bruttobezüge zur Zeit der Pensionierung betragen sollen, auf die aber die künftig tatsächlich gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sein wird, so daß er nur den überschießenden Betrag als Betriebsrente erhalten wird, ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht möglich. Mangels einer auch nur ungefähren Voraussage der künftigen Bruttobezüge einerseits und der endgültigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits ist der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Auffangtatbestand des § 1587a Abs. 5 BGB auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 11 UF 593/80
FRES 6, 396 = FamRZ 1980, 806 [Ls]

Speichern Öffnen nue-1980-06-03-0593-80.pdf (78,78 kb)
Entscheidungen OLG Nürnberg 06/1980 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel