Entscheidungen OLG Nürnberg 03/1980
BGB §§ 1587a, 1587f
1. Eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden ist insoweit nicht unverfallbar, wie sich die Höhe und die Art (Versorgungs- oder Versicherungsrente?) nach noch verändern kann.
2. In die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nur derjenige Teil der Versicherungsrente einzubeziehen, der an dem Ende der Ehezeit nicht mehr verfallbar ist; im übrigen ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. März 1980 - 10 UF 142/79


Unterhaltsrecht; Rechtsschutzinteresse einer auf künftige Unterhaltszahlungen gerichteten Klage trotz Bereitschaft des Unterhaltsschuldners zu freiwilligen Unterhaltszahlungen; Mutwilligkeit einer entsprechenden Klage.
ZPO §§ 114 ff, 257, 258
Eine auf künftige Unterhaltszahlungen gerichtete Klage ist nicht schon deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses ohne Erfolgsaussicht, weil der Unterhaltsschuldner zu der Unterhaltszahlung freiwillig bereit ist; §§ 257, 258 ZPO sehen vielmehr ausdrücklich Klage auf künftige Leistungen vor. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der verfrühten Klage oder eine Veranlassung der Klage durch den Beklagten sind daneben nicht erforderlich.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 6. März 1980 - 10 WF 530/80


Versorgungsausgleich bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf; Einbezug von Aussichten auf eine beamtenrechtliche Versorgung; Erkenntnisstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - im schriftlichen Verfahren - des Erlasses der Entscheidung.
BGB § 1587a
1. In den nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden beamtenrechtlichen Versorgungsausgleich sind auch die Aussichten auf eine beamtenrechtliche Versorgung einzubeziehen.
2. Eine Aussicht liegt dann vor, wenn bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge mit dem Entstehen des Versorgungsanspruchs zu rechnen ist. Eine solche Aussicht hat der Beamte auf Widerruf nicht, denn er kann nicht damit rechnen, daß er später automatisch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird; seine Altersversorgung muß deshalb auf der Grundlage der zu erstellenden Nachversicherung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB errechnet werden.
3. Demgegenüber kann bei einem Beamten auf Probe davon ausgegangen werden, daß er sich in der Probezeit bewähren, und nach deren Ablauf zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden wird. Der Beamte auf Probe hat somit bereits eine Aussicht auf Versorgung erworben; der Wert seiner Versorgung ist daher nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu berechnen.
4. Wie im Zivilprozeß ergeht auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Entscheidung aufgrund des Erkenntnisstandes in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, oder - im schriftlichen Verfahren - des Erlasses der Entscheidung. Dieser Grundsatz gilt deshalb auch bei der Entscheidung der Frage, welche Qualität eine in der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft hat.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. März 1980 - 10 UF 230/79


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