Entscheidungen OLG Nürnberg 01/1980
BGB §§ 1569, 1570, 1577, 1578
Von einer Mutter von 11- und 12-jährigen Kindern, die während der Ehe - wenn auch kurzzeitig - als Raumpflegerin gearbeitet, und ein gemeinschaftliches Eigenheim bewirtschaftet hat, ist nach der Scheidung eine Teilzeittätigkeit von drei Stunden je Wochentag zu erwarten, weil die Kinder sie gegenüber früher weniger beanspruchen, und weil sich der Arbeitsaufwand für die Besorgung des Haushalts gegenüber einem Einfamilienhaus verringert hat.
OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Januar 1980 - 10 UF 125/79
NJW 1980, 1473


Verfahrensrecht; Streitwertfestsetzung für Folgesachen nach Abweisung des Scheidungsantrages.
ZPO § 623; GKG § 19a
Die nach § 623 Abs. 3 ZPO von Amts wegen im Verbund zu verhandelnden Familiensachen sind bei der Festsetzung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller lediglich Scheidungsantrag erhoben hat, und das Familiengericht nur über die Begründetheit des Scheidungsantrages Beweis erhoben, und diesen schließlich abgewiesen hat.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 21. Januar 1980 - 10 WF 196/79
MDR 1980, 675


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Voraussetzungen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Unvermögen zur Angabe eines Kontostandes zum Stichtag.
BGB § 1379
1. Die Verpflichtung zu der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, daß der begründete Verdacht besteht, daß ein Ehegatte sein Endvermögen nicht so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande gewesen sei.
2. Die Angabe, ein Kontostand könne zu dem Stichtag nicht ermittelt werden, weil die Bank jeweils nur die Kontostände zum Monatsersten aus der Datenverarbeitungsanlage abrufen könne, ist nach der Lebenserfahrung glaubhaft.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 10 WF 181/79


Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einem Soldaten auf Zeit; noch andauerndes Dienstverhältnis; Rechtmäßigkeit eines Rentensplittings aufgrund einer fiktiven Nachversicherung.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587f; ZPO § 621a; FGG § 29; RVO § 1229; BeamtVG §§ 4, 5
1. Bei der Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis noch andauert, steht in der Regel noch nicht fest, welche Versorgung - Ruhegehalt oder Rente - bei welchem Versorgungsträger - öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Rentenversicherungsträger - in welcher Höhe auf die Ehezeit entfällt.
2. Die Aussicht eines Zeitsoldaten auf Versorgung ist daher über den Auffangtatbestand des § 1587a Abs. 5 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zuzuweisen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 11 UF 8/79


Umgangsrecht; Aussetzung des Umgangsrechts eines Vaters mit seinen ehelichen Kindern für die Dauer eines halben Jahres, gerechnet ab seiner Entlassung aus der derzeitigen Strafhaft; mutwillige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Kindern.
BGB § 1634
Zu der Aussetzung des Umgangsrechts eines Vaters mit seinen ehelichen Kindern für die Dauer eines halben Jahres, gerechnet ab seiner Entlassung aus der derzeitigen Strafhaft, wegen mutwilliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Kindern.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 24. Januar 1980 - 10 UF 153/79


Versorgungsausgleich; formelle und materielle Beteiligung der Deutschen Bundesbahn in Versorgungsausgleichsverfahren.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; FGG §§ 20, 53b; ZPO § 78
1. Die Deutsche Bundesbahn ist in Versorgungsausgleichsverfahren formell und - als Versorgungsträger - auch materiell beteiligt. Die nach § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Rechtsbeeinträchtigung bereits liegt dann vor, wenn sie auf dem Ruhegehaltskonto Veränderungen zugunsten des anderen Ehegatten vornehmen muß, die sie nicht für gerechtfertigt hält.
2. Die Deutsche Bundesbahn unterliegt als Behörde nicht dem Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 24. Januar 1980 - 10 UF 231/79


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