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Entscheidungen OLG München 09/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 09/1980



Versorgungsausgleich; Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen; Änderung von Versorgungsordnungen nach dem Ende der Ehezeit.
BGB §§ 1587a, 1587c

Bei einer betrieblichen Altersversorgung ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs die an dem Ende der Ehezeit geltende Versorgungsordnung zugrunde zu legen. Eine nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Änderung der Versorgungsordnung muß grundsätzlich außer Betracht bleiben; sie kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 1587c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden.

OLG München, Beschluß vom 16. September 1980 - 4 UF 159/80
FamRZ 1981, 281

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Versorgungsausgleich; Wertausgleich bei Betriebsrenten.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587c; ZPO § 187

1. Für die Bewertung einer betrieblichen Altersversorgung ist das Ende der Ehezeit auch dann maßgebend, wenn der Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Betrieb ausgeschieden ist, und wegen Eintritts des Versorgungsfalles Ruhegeld bezieht.
2. Zu der groben Unbilligkeit des Wertausgleichs des betrieblichen Ruhegeldes in einem solchen Falle.
3. Zu der Berechnung des Endes der Ehezeit, wenn der Beklagte (Antragsgegner) die Klage-(Antrags-)schrift erhalten hat, ohne daß sich insoweit eine förmliche Zustellung nachweisen läßt.
4. Gemäß § 187 S. 1 ZPO kann die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das zuzustellende Schriftstück dem Zustellungsadressaten zugegangen ist. Voraussetzung ist allerdings der Zustellungswille.

OLG München, Beschluß vom 22. September 1980 - 4 UF 137/80
FamRZ 1981, 167

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