Entscheidungen OLG München 08/1980
Kosten und Gebühren; Kostenfestsetzung nach einer Abhilfeentscheidung; Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs in Scheidungssachen und in nicht abgetrennten Folgesachen.
ZPO §§ 103, 104; RPflG §§ 11, 21
ZPO §§ 103, 104; RPflG §§ 11, 21
1. In dem Falle der Abhilfe hat der Rechtspfleger den Erstattungsbetrag neu festzusetzen, oder den festgesetzten Betrag zu ergänzen.
2. In Scheidungssachen und in nicht abgetrennten Folgesachen ist der Kostenerstattungsanspruch erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft zu verzinsen.
OLG München, Beschluß vom 12. August 1980 - 11 WF 871/80
Rpfleger 1981, 71


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