Entscheidungen OLG München 06/1980
BGB § 1587a; BeamtVG §§ 5, 12, 55
1. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sogenannte Kannzeiten auch dann einzubeziehen, wenn ihre Berücksichtigung lediglich von einem noch nicht gestellten Antrag des Beamten-Ehegatten abhängt.
2. Maßgebend für die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des aktiven Beamten ist diejenige Besoldungsgruppe, die der Beamten-Ehegatte an dem Ende der Ehezeit innehat.
3. Zugrundezulegen ist bei der Bildung der Höchstgrenze im Sinne von § 55 Abs. 2 BeamtVG die Endstufe der Besoldungsgruppe.
4. Bei der Ruhensberechnung ist nur der auf die Ehezeit entfallende Teil der konkurrierenden Rentenanwartschaft zu berücksichtigen.
OLG München, Beschluß vom 26. Juni 1980 - 4 UF 250/79
FamRZ 1980, 1025


Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel