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Entscheidungen OLG München 04/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 04/1980



Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes bei Antragsrücknahme in Scheidungsverfahren.
ZPO § 269; BRAGO §§ 31, 32, 37

Kündigt der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin in einem Scheidungsrechtsstreit lediglich an, er werde in dem Termin keinen Antrag stellen, und nimmt der Antragsteller dann vor dem Termin den Antrag zurück, dann erhält der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin lediglich eine halbe Prozeßgebühr nach dem Streitwert der Sache, und für seinen Antrag, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, eine volle Prozeßgebühr aus dem Wert der Kosten, insgesamt aber nicht mehr als eine volle Prozeßgebühr aus dem Wert der Hauptsache.

OLG München, Beschluß vom 1. April 1980 - 1 WF 537/80
AnwBl 1980, 259 = Rpfleger 1980, 355

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Versorgungsausgleich; keine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
BGB § 1587; FGG § 18; ZPO 621a

§ 18 Abs. 1 FGG ermöglicht es nicht, nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich nachträglich erneut über ihn zu entscheiden.

OLG München, Beschluß vom 1. April 1980 - 16 UF 941/79
FamRZ 1980, 604

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Scheidungsverbund; internationale Zuständigkeit für Folgesachen (hier: elterliche Sorge sowie Ehewohnung/Hausrat).
BGB § 1671, HausrVO; EGBGB Art. 17; ZPO §§ 606, 606b, 623 ff

1. Die deutsche internationale Zuständigkeit für eine Scheidungssache erstreckt sich grundsätzlich auf die mit ihr im Verbund stehenden Folgesachen.
2. Staatsvertragliche Zuständigkeitsregelungen für Folgesachen haben, auch wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes gültig waren, Vorrang.

OLG München, Beschluß vom 10. April 1980 - 13 UF 1530/79
FRES 6, 265

Hinweis
Erstentscheidung: Amtsgericht - Familiengericht - München, Beschluß vom 9. November 1979 (82 F 785/79).

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Streitwert einer Unterhaltsklage; rechtliches Interesse an einer Titulierung.
GKG § 17

Bei einer Unterhaltsklage ist der Berechnung des Streitwertes derjenige Betrag zugrunde zu legen, auf den geklagt wird, auch wenn der Beklagte in dieser Höhe freiwillig Unterhalt zahlt.

OLG München, Beschluß vom 30. April 1980 - 26 WF 961/79
AnwBl 1980, 293

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