Entscheidungen OLG München 01/1980
BGB §§ 1587a, 1587b
1. In einem Verfahren, das den Versorgungsausgleich eines Soldaten auf Zeit betrifft, ist nicht das Wehrbereichsgebührnisamt, sondern die Wehrbereichsverwaltung Vertretungsbehörde der beteiligten Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Anspruch des Soldaten auf Zeit auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Berücksichtigung seiner Soldatenzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Falle einer Beamtenversorgung o.ä. ist eine ausgleichspflichtige »Aussicht«, die entsprechend einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist (sogenannte fingierte Nachversicherung).
3. Diese »Aussicht« ist im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung auszugleichen.
OLG München, Beschluß vom 9. Januar 1980 - 4 UF 234/79
FamRZ 1980, 367 = FRES 5, 344


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft des Scheidungsausspruchs bei Rechtsmittelverzicht und Teilanfechtung im übrigen.
ZPO §§ 301, 623, 629, 706
Hat das Amtsgericht im Verbund durch Teilurteil entschieden, und ist die nicht mit erledigte Folgesache durch isolierte Anfechtung faktisch aus dem Verbund gelöst worden, so wird der nicht angefochtene Teil der Verbundentscheidung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung über die angefochtene Folgesache rechtskräftig, und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Folgesache an das Amtsgericht zurückverweist.
OLG München, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 4 WF 367/79
FamRZ 1980, 279 = Justiz 1980, 209


Verfahrensrecht; Abänderungsklage; Zulässigkeit einer Abänderung von Vergleichen bereits vor Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 323
Die einschränkende Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO gilt nicht nur für Urteile, sondern auch für sonstige vollstreckbare Titel im Sinne des Absatzes 4 dieser Vorschrift.
OLG München, Urteil vom 17. Januar 1980 - 16 UF 862/79
FamRZ 1980, 922


Versorgungsausgleich; kein Ausgleich einer nach Ehezeitende gegebenen Versorgungszusage für eine Betriebsrente.
BGB §§ 1587, 1587a; RVO § 1304; AVG § 83
1. Betriebliche Altersversorgungen, für die eine Zusage erst nach dem Ende der Ehezeit gegeben wird, fallen nicht in den Versorgungsausgleich.
2. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind für den Versorgungsausgleich nur solche Beiträge relevant, die während der Ehezeit für in diese fallende Zeiten entrichtet wurden (sogenanntes In-Prinzip).
OLG München, Beschluß vom 18. Januar 1980 - 13 UF 1447/79
FamRZ 1980, 462 = FRES 6, 135


Unterbringungsrecht; Anhörung des vorläufig Untergebrachten durch das Gericht.
FGG § 64a; GVG § 159; VerwahrG BY
Die Ausnahmevorschrift des § 64a FGG ist jedenfalls nicht auf die Verwahrung Volljähriger nach dem bayerischen Verwahrungsgesetz anzuwenden.
OLG München, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 22 AR 2/80
DAVorm 1980, 239 = Rpfleger 1980, 153


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Feststellung der Leistungsfähigkeit; Einkünfte aus Unterhaltsleistungen Dritter.
BGB § 1603
Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des § 1603 BGB sind auch Unterhaltsleistungen Dritter als Einkünfte zu berücksichtigen.
OLG München, Beschluß vom 24. Januar 1980 - 12 WF 501/80
FamRZ 1980, 284 = DAVorm 1980, 223


Internationales Privatrecht; Eherecht; Ehetrennungsklage italienischer Eheleute; kein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß.
BGB § 1360a; EGBGB Art. 14, Art. 17
1. Das materielle italienische Eherecht kennt keine Prozeßkostenvorschußpflicht unter Ehegatten.
2. Allein aufgrund des deutschen Prozeßrechts kann eine solche Pflicht nicht angenommen werden.
OLG München, Beschluß vom 24. Januar 1980 - 16 WF 1136/79
FamRZ 1980, 448


Versorgungsausgleich; Beweisgebühr bei Einholung von amtlichen Auskünften zum Versorgungsausgleich.
BRAGO § 31; FGG § 53b
Die Einholung von amtlichen Auskünften zum Versorgungsausgleich, über die kein Streit besteht, durch das Gericht, löst keine anwaltliche Beweisgebühr aus.
OLG München, Beschluß vom 28. Januar 1980 - 11 WF 546/80
MDR 1980, 506 = Rpfleger 1980, 240


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verwirkung des Unterhalts bei eheähnlicher Gemeinschaft.
BGB §§ 1570, 1577
Es fehlt die Unterhaltsbedürftigkeit einer geschiedenen Ehefrau, die im Konkubinat lebt, und durch den neuen Partner versorgt ist.
OLG München, Urteil vom 31. Januar 1980 - 16 UF 924/79
FamRZ 1980, 361


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