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Entscheidungen OLG Köln 10/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 10/1980



Abstammungsrecht; rechtskräftige Abweisung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage; Zulässigkeit einer Restitutionsklage.
BGB §§ 1591 ff; ZPO § 641i

Zu der Zulässigkeit der Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch das eine Ehelichkeitsanfechtungsklage abgewiesen worden war.

OLG Köln, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 16 U 37/80
FamRZ 1981, 195

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Erbrecht; Aufklärung des Sachverhalts in Erbscheinserteilungsverfahren.
BGB § 2358; FGG § 12

Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Erbscheinserteilungsverfahren, sind die Beteiligten gehalten, dem Gericht durch tatsächliche Angaben unter Benennung geeigneter Beweismittel die amtswegige Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. Versäumnisse in dieser Hinsicht mit der Folge, daß das Gericht zu weiteren Feststellungen keinen Anlaß sehen konnte, beruhen nicht auf einer Verletzung der gerichtlichen Ermittlungspflicht.

OLG Köln, Beschluß vom 8. Oktober 1980 - 2 Wx 19/80
Rpfleger 1981, 65 = JMBl NW 1981, 6 = VersR 1981, 541 [Ls] = WM 1980, 1402 [Ls]

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Erbrecht; Erbscheinsbeschwerdeverfahren; Gesetzesverstoß bei Nichtdurchführung einer zuvor beschlossenen Beweisaufnahme.
FGG §§ 12, 27; ZPO § 550; GG Art. 103

In Erbscheinsbeschwerdeverfahren stellt es einen entscheidungskausalen Gesetzesverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht Beweiserhebung und Beteiligtenanhörung beschließt, dann aber ohne Unterrichtung der Beteiligten von dieser Aufklärungsmaßnahme Abstand nimmt, und eine abschließende Entscheidung fällt, die Aussagen der von dem Nachlaßrichter vernommenen Zeugen abweichend würdigt, ohne die Beweisaufnahme wiederholt und sich selbst einen persönlichen Eindruck von den Zeugen verschafft zu haben, die Beweiswürdigung sich auf also Umstände stützt, die ausweislich der Beschlußgründe nicht feststehen.

OLG Köln, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 2 Wx 31/80
JMBl NW 1981, 101

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Strafrecht; Unterhaltspflichtverletzung; Zusammenhang von Leistungspflicht (Unterhaltshöhe) und Tagessatzbemessung.
BGB §§ 1601, 1602, 1606, 1610; StGB §§ 40, 46, 56, 170b

Die zu der Höhe des Unterhaltsanspruchs in dem Tatzeitraum getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Angeklagten sind auch für die Tagessatzbemessung maßgebend.

OLG Köln, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 1 Ss 275/80
OLGSt zu § 40 Abs 2 StGB

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Unerlaubte Handlungen; Billigkeitshaftung nach § 829 BGB; Hemmung der Verjährung durch ein Armenrechtsgesuch.
BGB § 829

1. Die subsidiäre Billigkeitshaftung nach § 829 BGB setzt kein überwiegendes »Verschulden« des Schädigers voraus, jedoch, daß einem voll Zurechnungsfähigen, hätte er anstelle eines schuldunfähigen Kindes gehandelt, ein Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu machen wäre.
2. Mitverantwortlichkeit des Verletzten steht einer Billigkeitshaftung nicht entgegen; aus dem Wortlaut des § 829 BGB ergibt sich jedenfalls nicht, daß eine Haftung bei gleichen Verantwortungsanteilen ausgeschlossen ist.
3. Wenn und soweit der Schädiger noch keine erheblichen Einkünfte und auch kein Vermögen von erheblichem Wert hat, kann ein Feststellungsurteil dahin ergehen, daß er bei künftigem Vermögenserwerb oder künftig gutem Einkommen haftet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Schädigers sind unerheblich; das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger begründet keine Haftung.
4. Eine arme Partei kann noch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ein Armenrechtsgesuch einreichen. Bis zu der Entscheidung darüber ist der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, wenn die arme Partei eine Verzögerung des Gesuchs nicht zu vertreten hat.

OLG Köln, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 16 U 43/80
VersR 1981, 266 = RuS 1981, 1 = ZfSch 1981, 130, 131 = FamRZ 1981, 486 [Ls]

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Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht eines Notars.
BNotO §§ 18, 111; ZPO § 233; FGG § 22

1. Gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist auch in FG-Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (gegen BGH VersR 1964, 1250; BayObLGZ 1953, 102).
2. Hat das Prozeßgericht einen Beweisbeschluß auf Vernehmung eines Notars erlassen, so kann die Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht auch von einer Prozeßpartei beantragt werden.

OLG Köln, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 2 VA (Not) 5/80
DNotZ 1981, 716

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