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Entscheidungen OLG Köln 08/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 08/1980



Unterhalt des Ehegatten; Vorsorgeunterhalt.
BGB §§ 1361, 1578

1. Die Regelung des Vorsorgeunterhalts (§§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1578 Abs. 3 BGB) ist verfassungsgemäß.
2. Der angemessene Vorsorgeunterhalt beträgt regelmäßig 18% des von dem Unterhaltsschuldner geschuldeten Nettounterhalts; der Nettounterhalt kann insoweit dem Bruttoeinkommen eines Erwerbstätigen gleichgesetzt werden.

OLG Köln, Urteil vom 7. August 1980 - 10 UF 167/79
FamRZ 1981, 43

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Geltendmachung der von dem Träger der Sozialhilfe übergeleiteten Unterhaltsansprüche gegen Erben; Sonderbedarf (hier: außer Turnus anfallende Aufwendungen für die Renovierung bzw. Erneuerung einer Wohnung); Verzug für Sonderbedarf aufgrund einer vor Entstehung des Sonderbedarfs ergangenen Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers.
BGB §§ 1361, 1613; BSHG §§ 90, 91

1. Bei Aufwendungen für die Renovierung bzw. Erneuerung einer Wohnung, die nicht turnusmäßig anfallen, handelt es sich um Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB.
2. Sonderbedarf kann gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn der Verpflichtete vorher in Verzug gekommen, oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.
3. Eine vor der Entstehung des Sonderbedarfs ergangene Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers ist nicht geeignet, den Verpflichteten hinsichtlich Sonderaufwendungen in Verzug zu setzen.

OLG Köln, Urteil vom 21. August 1980 - 14 UF 61/80
DAVorm 1981, 225

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Verfahrensrecht; Abänderungsklage; Zeitsperre; Rechtshängigkeit im Armenrechts-Prüfungsverfahren.
ZPO § 323

Die Zustellung einer Klage im Armenrechts-Prüfungsverfahren genügt zu der Herbeiführung der Wirkungen des § 323 Abs. 3 ZPO, wenn aus den Umständen zu ersehen ist, daß der Kläger nicht nur einen Klageentwurf eingereicht hat, sondern unbedingt Klage erheben wollte.

OLG Köln, Urteil vom 22. August 1980 - 4 UF 79/80
FamRZ 1980, 1144

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; darlehensweise Unterhaltspflicht bis zum Beginn von Rentenzahlungen seitens des Unterhaltsgläubigers; Rückzahlung von nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gezahltem Unterhalt; Unterhaltsersatzfunktion des Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 242, 812, 1571, 1585

1. Sind beide Ehegatten bei Rechtskraft des Scheidungsurteils und Wirksamkeit der gemäß § 1587b Abs. 1 und 2 BGB erfolgten Regelung des Versorgungsausgleichs bereits rentenberechtigt, so hat derjenige Ehegatte, für den Rentenanwartschaften begründet oder übertragen wurden, und der im übrigen kein weiteres zu Unterhaltszwecken verwendbares Vermögen hat, einen Unterhaltsanspruch bis zu der tatsächlichen Auszahlung der beantragten Rente. Dieser Unterhaltsanspruch ist aber in Höhe der übertragenen Anwartschaften und für die Zeit ab Rentenbeginn (§ 1587p BGB) nur auf Zurverfügungstellung monatlicher zinsloser Darlehensraten gerichtet, die mit der Rentennachzahlung an den Berechtigten zur Rückzahlung fällig werden.
2. Das folgt aus der Schrankenfunktion des § 242 BGB unter besonderer Berücksichtigung der Interessenlage geschiedener Ehegatten, und der Unterhaltsersatzfunktion des Versorgungsausgleichs.

OLG Köln, Beschluß vom 26. August 1980 - 4 UF 153/80
NJW 1980, 2817

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