Entscheidungen OLG Köln 05/1980
BGB §§ 1581, 1603; StGB § 170b
Zu der Frage einer Einkommensfiktion bei Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und infolge von Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen.
OLG Köln, Beschluß vom 5. Mai 1980 - 4 WF 64/80
FamRZ 1980, 1007


Abstammungsrecht; Legitimation des nichtehelichen Kindes einer Deutschen und eines Belgiers.
EGBGB Art. 22
Zu der Legitimation des nichtehelichen Kindes einer Deutschen und eines Belgiers ist kein Mutterschaftsanerkenntnis erforderlich.
OLG Köln, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 16 Wx 34/80
StAZ 1980, 239


Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge; Umfang der Pflicht des Familiengerichts zu Ermittlungen betreffend die Zuteilung des elterlichen Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern.
BGB § 1672; FGG §§ 12, 50b; JWG § 48a
Zu dem Umfang der Pflicht des Familiengerichts zu Ermittlungen, wenn es um die Zuteilung des elterlichen Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern von 2½ und 4 Jahre alten Kindern geht, die die Mutter bei ihrem Vater zurückgelassen hat, um eine neue Lebensgemeinschaft mit einem ca. 30 Jahre älteren Mann, der beruflich stark beansprucht und seinerseits noch nicht geschieden ist, einzugehen.
OLG Köln, Beschluß vom 14. Mai 1980 - 4 UF 93/80
FamRZ 1980, 1153


Personenstandsrecht; Nachweis einer Änderung des Familiennamens nach Kriegswirren und Nachkriegsereignissen.
PStG §§ 5, 15
Ist durch Kriegswirren und Nachkriegsereignisse der urkundliche Nachweis einer öffentlich-rechtlichen Familiennamensänderung nicht mehr zu erlangen, so genügt eine eidesstattliche Versicherung, wenn sie hinreichend präzise und glaubhaft ist.
OLG Köln, Beschluß vom 16. Mai 1980 - 16 Wx 42/80
StAZ 1980, 310


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Versorgung einer erwachsenen und 100% erwerbsunfähigen Tochter aus einer anderen Ehe; objektive Erwerbsfähigkeit eines in hohem Alter stehenden Mannes.
BGB §§ 1571, 1572, 1573, 1574, 1576, 1578, 1581
1. Einer 54 Jahre alten Frau ist auch nach der Scheidung volle Erwerbstätigkeit jedenfalls dann zumutbar, wenn sie gesundheitlich dazu in der Lage ist, und auch während der Ehe mitverdient hat.
2. Die Betreuung einer zu 100% erwerbsunfähigen (behinderten) erwachsenen Tochter aus einer früheren Ehe begründet keinen Unterhaltsanspruch gemäß § 1576 BGB gegen den geschiedenen Ehemann, wenn die Mutter bei der Eheschließung bis zu dem Ende der Ehe gemäß Vereinbarung und auf Wunsch des Ehemannes das Kind in ein Heim gegeben hat, um den ehelichen Haushalt zu versorgen, und mitverdienen zu können.
3. Einem 80-jährigen geschiedenen Ehemann ist es grundsätzlich nicht zumutbar, ohne daß es insoweit besonderer Feststellungen bedürfte, seinen Haushalt selbst zu versorgen, wenn er eine Rente von 1.950 DM bezieht, seine 26 Jahre jüngere, arbeitsfähige Frau erst im Alter von fast 62 Jahren geheiratet, und diese sich von ihm als ca. 80-Jährigem getrennt hat.
4. Der Aufwand für eine 3- bis 4-stündige tägliche Haushaltshilfe wird derzeit auf monatlich 950 DM veranschlagt.
OLG Köln, Urteil vom 20. Mai 1980 - 4 UF 244/79
FamRZ 1980, 1006


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