Entscheidungen OLG Köln 03/1980
BGB § 1360a
Ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB dem Ehegatten geleisteter Prozeßkostenvorschuß kann nicht (hier: im Wege der Aufrechnung) schon deshalb zurückgefordert werden, weil dem Vorschußempfänger gegen den Vorschußzahler ein Zugewinnausgleichsanspruch infolge Scheidung der Ehe zugefallen ist. Auch in diesem Falle ist zu prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers so wesentlich verbessert haben, daß die Rückzahlung des Vorschusses der Billigkeit entspricht. Der Senat folgt damit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. April 1971 (NJW 1971, 1262), aus der auch insoweit nichts anderes folgt.
OLG Köln, Urteil vom 4. März 1980 - 4 UF 209/79
FamRZ 1980, 567


Kosten und Gebühren; Anwaltswechsel nach vorangegangenem Mahnverfahren (hier: speziell nach Weiterverweisung der Sache durch das Wohnsitzgericht des Beklagten).
ZPO §§ 91, 281, 696
1. Verweist das in dem Mahnbescheid gemäß §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angegebene Wohnsitzgericht des Schuldners, an das die Sache von dem den Mahnbescheid erlassenden Wohnsitzgericht des Gläubigers abgegeben worden ist, an ein weiteres Gericht (etwa auch an das erste), ist der dadurch bedingte Anwaltswechsel unvermeidbar, es sei denn, der Kläger/Gläubiger habe mit einem Widerspruch des Beklagten/Schuldners gegen den Mahnbescheid rechnen müssen.
2. Dem stehen § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO und die Rechtsprechung zu dem Unterbleiben einer auf dieser Bestimmung beruhenden Kostenentscheidung nicht entgegen.
OLG Köln, Beschluß vom 26. März 1980 - 17 W 109/80
JurBüro 1981, 441


Vormundschaft und Pflegschaft; Zuständigkeit der Gerichte; Abgabe der Vormundschaft; persönliche Anhörung des Mündels.
FGG §§ 46, 64a
Die Tatsache, daß nach dem seit dem 1. Januar 1980 geltenden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Anhörung des Mündels nicht mehr durch den ersuchten Richter erfolgen darf (§ 64a FGG), hat für die Abgabe an das Vormundschaftsgericht des Unterbringungsortes nach § 46 FGG keine allein ausschlaggebende Bedeutung, sondern ist nur einer unter vielen Faktoren, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe im Interesse des Mündelwohles sprechen können.
OLG Köln, Beschluß vom 31. März 1980 - 16 Wx 21/80
DAVorm 1980, 488


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