Entscheidungen OLG Köln 02/1980
BGB §§ 11, 1631b; FGG §§ 36, 43
Ist ein Kind wegen geistiger oder psychischer Gebrechen in einer Krankenanstalt außerhalb des Wohnortes der Eltern untergebracht, so ist für die Genehmigung der Unterbringung nach § 1631b BGB grundsätzlich das für den Wohnort der Eltern, nicht das für den Sitz der Krankenanstalt maßgebende Vormundschaftsgericht örtlich zuständig.
OLG Köln, Beschluß vom 6. Februar 1980 - 16 Wx 8/80
FamRZ 1980, 481


Abstammungsrecht; Anwendung der deutschen Rechtsordnung in Kindschaftssachen; Beweisvereitelung und Beweiswürdigung bei der Vaterschaftsfeststellung gegen einen Ausländer (hier: Italiener).
BGB §§ 1600a, 1600o; ZPO §§ 286, 356, 616, 640
1. Vereitelt eine Partei in einem Verfahren in Kindschaftssachen die weitere Aufklärung des Sachverhalts, indem sie die Mitwirkung zu der Blutentnahme verweigert, so wird der Grundsatz der Amtsermittlung nicht verletzt, wenn das Gericht nach dem bisherigen Sachstand in freier Beweiswürdigung entscheidet. Es kann aus der Weigerung, an der weiteren Sachaufklärung mitzuwirken, auch Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt des Parteivortrags ziehen.
2. Für den Unterhaltsanspruch gegen einen Ausländer und für die Vaterschaftsfeststellung gilt das Recht desjenigen Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 1980 - 16 U 136/76
DAVorm 1980, 850


Unterbringungsrecht; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei prozessualer Überholung; Rücknahme einer von einem psychisch Kranken selbst eingelegten sofortigen Beschwerde durch den beigeordneten Rechtsanwalt.
PsychKG BR §§ 15, 22, 23; FGG §§ 22, 27, 29
1. Der dem Betroffenen nach § 15 PsychKG beigeordnete Rechtsanwalt kann eine von dem Betroffenen selbst nach §§ 23 Abs. 2, 22 Abs. 2 PsychKG eingelegte sofortige Beschwerde nur dann für diesen zurücknehmen, wenn seine Bevollmächtigung zu dieser prozessualen Erklärung zweifelsfrei feststeht.
2. Eine sofortige Beschwerde wird unzulässig, wenn das Amtsgericht seinen die einstweilige Unterbringung anordnenden Beschluß aufhebt, oder wenn die Vollstreckungswirkung eines solchen Beschlusses beendet ist.
OLG Köln, Beschluß vom 8. Februar 1980 - 16 Wx 133/79
JMBl NW 1980, 178


Versorgungsausgleich; Ausgleich (Kürzung) von in der Trennungszeit erworben Versorgungsanwartschaften bei langen Trennungszeiten (hier 19 Jahre); Berücksichtigung der steuerrechtlichen Ungleichbehandlung des Pension beziehenden, zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten im Rahmen der Billigkeitsklausel.
BGB § 1587b; 1. EheRG Art. 12
1. Bei den von der Übergangsregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 des 1. EheRG erfaßten Ehen liegt bei langen Trennungszeiten (hier: 19 Jahre) nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs immer eine Unbilligkeit in dem ungekürzten Ausgleich der auch auf die Trennungszeit entfallenden Versicherungsanwartschaft. Bei Abwägung der Interessen ist dieser ungekürzte Ausgleich grob unbillig, soweit nicht der Schutz des Vertrauens des berechtigten Ehegatten in den Fortbestand seiner wirtschaftlichen Versorgung als getrennt lebender Ehegatte eine ungekürzte Übertragung erfordert.
2. Eine Kürzung kann daher auch schon möglich sein, wenn die Anwartschaften insgesamt so hoch sind, daß trotz Herabsetzung die auszugleichenden, dem Berechtigten verbleibenden Versorgungsanwartschaften zu der Deckung des angemessenen Lebensbedarfs ausreichen.
3. Die steuerrechtliche Ungleichbehandlung des verpflichteten Ehegatten, der Pension bezieht, und des berechtigten Ehegatten, für den gemäß § 1587b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften begründet werden, ist bei Anwendung der Billigkeitsklausel zu berücksichtigen.
OLG Köln, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 4 UF 160/79
FamRZ 1980, 591


Ehescheidung; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung ausländischer Eheleute.
ZPO § 606b; GG Art. 3; EGBGB Art. 17
1. Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 schließt die Anwendung von § 606b Nr. 1 ZPO gegenüber türkischen Staatsangehörigen nicht aus.
2. Zu der Wirksamkeit der Eheschließung eines türkischen Staatsangehörigen im Ausland ist es nicht erforderlich, daß dieser seine Eheschließung bei dem zuständigen türkischen Einwohnermeldeamt registrieren läßt.
3. § 606b Nr. 1 ZPO widerspricht dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG, soweit er auf die Anerkennungsfähigkeit in dem Heimatstaat des Ehemannes abstellt.
4. § 606b Nr. 1 ZPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß deutsche Gerichte zu der Scheidung einer Ehe zwischen Ausländern verschiedener Staatsangehörigkeit jedenfalls dann international zuständig sind, wenn das Scheidungsurteil in dem Heimatstaat des Antragstellers anerkannt wird.
OLG Köln, Beschluß vom 13. Februar 1980 - 10 WF 112/78
FamRZ 1980, 785 = NJW 1980, 2026


Elterliche Sorge; Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Regelung bei getrennt lebenden Eltern.
BGB § 1672
Beantragt ein Elternteil, der sich von dem anderen getrennt hat, ihm die elterliche Sorge zu übertragen, so kann das Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Regelung grundsätzlich nicht versagt werden. Das Indiz dafür ist der Antrag.
OLG Köln, Beschluß vom 21. Februar 1980 - 21 UF 217/79
FamRZ 1980, 929


Erbrecht; Hofübergabevertrag; Einwilligung des Erwerbers zur Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsunterwerfung; Form der Grundbuchbeschwerde; Eingangszeitpunkt von Grundbuchanträgen.
BGB § 185; ZPO § 800; GBO §§ 13, 17, 73
1. Bestellt der Veräußerer bei Abschluß eines Übereignungsvertrages eine Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung für die Bank des Erwerbers, so ist dessen Einwilligung analog § 185 Abs. 1 BGB zu der Grundschuldbestellung und Unterwerfung möglich, weil - anders als bei der Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) - kein Schwebezustand hinsichtlich der Wirksamkeit der Erklärung des noch eingetragenen Veräußerers auftreten kann.
2. Die für die Grundbuchbeschwerde erforderliche Schriftform verlangt nicht zwingend die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers, jedoch muß sich seine Person und sein Wille, Beschwerde einzulegen, aus dem Schriftstück selbst zweifelsfrei ergeben.
3. Reicht der Notar zwei zusammengehörige Anträge auf Eigentumsumschreibung und Grundbuchbestellung gleichzeitig bei dem Grundbuchamt ein, so müssen diese Anträge auch gleichzeitig bearbeitet werden.
OLG Köln, Beschluß vom 25. Februar 1980 - 2 Wx 4/80
OLGZ 1980, 406 = Rpfleger 1980, 222 = DNotZ 1980, 628


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch einer ein 12-jähriges Kind aus einer früheren Ehe betreuenden Ehefrau gegenüber dem iranischen Ehemann; Verhältnis mit einem anderen Manne.
BGB §§ 1576, 1579; EGBGB Art. 17
1. Eine geschiedene Frau, die ein 12-jähriges Kind aus einer früheren Ehe betreuen muß, kann von dem geschiedenen Mann jedenfalls dann keinen Unterhalt aus § 1576 BGB verlangen, wenn sie durch ein Verhältnis mit einem anderen Mann eine wesentliche Ursache für das Scheitern der ohnehin nur kurzen Ehe (ca 4½ Jahre) gesetzt hat.
2. Zu dem iranischen (schiitischen) Unterhaltsrecht sowie zu Art. 17 Abs. 3 EGBGB bei bloßer Zustimmung des deutschen Ehepartners zu der Scheidung.
OLG Köln, Urteil vom 28. Februar 1980 - 21 UF 267/78
FamRZ 1980, 886


Wirkungen der Ehe im Allgemeinen; Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs; keine Verpflichtungsbefugnis eines Ehegatten im Rahmen einer privatärztlichen Krankenhausbehandlung.
BGB § 1357
1. Alle persönlichen und ungewöhnlichen Rechtsgeschäfte fallen aus dem Rahmen des § 1357 BGB heraus.
2. Die Verpflichtungsbefugnis eines Ehegatten im Rahmen des § 1357 BGB erstreckt sich grundsätzlich nicht auf eine privatärztliche Krankenhausbehandlung des anderen Ehegatten.
OLG Köln, Beschluß vom 29. Februar 1980 - 3 W 11/80
FamRZ 1981, 254 = VersR 1980, 1077


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