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Entscheidungen OLG Koblenz 05/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 05/1980



Versorgungsausgleich; Berechnung der Höchstgrenzenberechnung.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55

Bei der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b) BeamtVG, § 1587a Abs. 6 Alt. 2 BGB ist hinsichtlich des Eintritts des Versorgungsfalles nicht auf das Ende der Ehezeit, sondern auf die Altersgrenze abzustellen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 13. Mai 1980 - 11 UF 481/79
FamRZ 1980, 1027

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Versorgungsausgleich als Ehescheidungsfolgesache; Berechnung einer Betriebsrente für den Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Betriebsrente in Form einer Gesamtversorgungszusage; Voraussetzungen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft; Risiko bei der Aufspaltung der Anwartschaft; Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Auslegung des Gesetzesbegriffs »Bemessungsgrundlagen«.
BGB §§ 1587a, 1587b

1. Eine in dem Zeitpunkt der Entscheidung »dem Grunde nach« unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wird ohne Rücksicht darauf, ob sie »der Höhe nach« verfallbar ist, von dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erfaßt.
2. Bei Gesamtversorgungen ist der auf die Ehezeit entfallende Betriebsrentenanteil in der Weise zu ermitteln, daß die bis zu dem Ende der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaft auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze hochgerechnet, das Ergebnis von der ebenfalls hochgerechneten Gesamtversorgung abgezogen, und der verbleibende Versorgungsteil nach der pro-rata-temporis-Methode auf die Ehezeit zurückgeführt wird.
3. Für die Hochrechnung der Rentenanwartschaft nach der sogenannten Rentenformel ist als persönliche Bemessungsgrundlage der Durchschnittswert des bisherigen Versicherungsverlaufs zugrunde zu legen. Offen bleibt, wie die Berechnung bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes durchzuführen ist.
4. Eine Versorgungszusage, die an die Höhe des zuletzt bezogenen Diensteinkommens anknüpft, und für die Leistungszeit Erhöhungen entsprechend den gesetzlichen Rentenanpassungen vorsieht, ist als volldynamisch zu bewerten.

OLG Koblenz, Beschluß vom 19. Mai 1980 - 13 UF 934/79
FamRZ 1980, 1022

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Familiensteuerrecht; begrenztes Realsplitting; Abgrenzung der Familiensachen von Zivilsachen.
BGB §§ 242, 1569 ff; EStG § 10; GVG § 23b

1. Die Familiengerichte sind zuständig zu der Entscheidung von Streitigkeiten darüber, ob der Unterhaltsempfänger verpflichtet ist, zuzustimmen, daß der Unterhaltsgeber den geleisteten Unterhalt als Sonderausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann.
2. Der Unterhaltsempfänger ist dann verpflichtet, die vorstehend beschriebene Zustimmung zu erteilen, wenn ihm selbst aus dieser Zustimmung kein (steuerlicher) Nachteil entsteht.
3. Die vorgenannte Zustimmung kann in der Regel nicht für die Zukunft, sondern nur für abgelaufene Veranlagungszeiträume begehrt werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 27. Mai 1980 - 15 UF 63/80
FamRZ 1980, 791

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