Entscheidungen OLG Koblenz 03/1980
BGB §§ 1569, 1571, 1579, 1587c; EheG § 26; 1. EheRG Art. 12
1. Zu dem nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen Alters nach jahrzehntelanger Trennung des Ehepaares.
2. Die Härteklauseln des § 1587c BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3, 4 des 1. EheRG sind Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben in seiner Anwendung auf das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs; das Tatbestandsmerkmal »grobe Unbilligkeit« beschränkt Ausschließung und Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs auf Fälle groben Treubruchs.
3. Aus dem Zweck des Versorgungsausgleichs folgt nicht, daß dessen Durchführung immer dann grob unbillig ist, wenn über Jahrzehnte keine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestand.
4. In dem Fall der Doppelehe eines Ausgleichspflichtigen haben die Ansprüche der geschiedenen und der gutgläubigen zweiten Ehefrau den gleichen Rang. Soweit die Ehezeiten sich überschneiden, erfolgt der Wertausgleich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in der Weise, daß jede Ehefrau ein Drittel - anstelle der Hälfte - des jeweiligen Wertunterschiedes erhält.
OLG Koblenz, Urteil vom 10. März 1980 - 13 UF 777/79
FamRZ 1980, 589


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; keine Anrechnung eigener Einkünfte des Unterhaltsgläubigers aus (zumutbarer) Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Mindestselbstbehalts; Verzugszinsen für erst künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche; Begriff »Ehe von kurzer Dauer« iSd § 1579 BGB.
BGB §§ 284, 288, 1572, 1578, 1579; ZPO §§ 258, 259
1. Eigene Einkünfte aus (zumutbarer) Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten - geschiedenen - Ehegatten sind bei der Ermittlung der Höhe des von dem unterhaltspflichtigen - geschiedenen - Ehegatten zu leistenden Unterhalts so lange nicht zu berücksichtigen, als die Summe der Einkünfte des Unterhaltsgläubigers aus eigener Erwerbstätigkeit und dem zu zahlenden Unterhalt des anderen geschiedenen Ehegatten - berechnet allein nach dem Einkommen des Unterhaltsschuldners - nicht den für einen erwerbstätigen Unterhaltsschuldner mindestens zu belassenden Selbstbehalt (derzeit 800 DM) überschreitet. Dieser Mindestselbstbehalt ist die denkbar unterste Grenze des nach § 1578 BGB anzusetzenden (vollen) Unterhalts.
2. Verzugszinsen für erst künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche können nur dann mit dem Unterhaltsanspruch eingeklagt werden, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 259 ZPO nachgewiesen sind.
3. Für die Berechnung der Dauer der Ehe im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, und nicht etwa auf die Zeit des Zusammenlebens der Parteien abzustellen.
OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 1980 - 15 UF 675/79
FamRZ 1980, 583


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