Entscheidungen OLG Koblenz 01/1980
BGB § 1634; KostO §§ 2, 94, 137
1. Das Umgangsrecht nach § 1634 BGB dient dem Zweck, es dem umgangsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und dessen Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kinde aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.
2. Die Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind steht dem elterlichen Sorgerecht des anderen Teils als selbständiges Recht gegenüber.
3. Nach § 137 Nr. 4 KostO ist bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige zu der Zahlung der Kosten, also auch der gerichtlichen Auslagen, verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird.
OLG Koblenz, Beschluß vom 2. Januar 1980 - 13 WF 871/79
DAVorm 1980, 580


Umgangsrecht; Regelung des Umgangsrechts, Kostenerstattung für ein psychologisches Sachverständigengutachten; Auslagen nach § 137 Nr. 4 KostO.
BGB § 1634; KostO §§ 2, 94, 137
1. Das Umgangsrecht nach § 1634 BGB dient dem Zweck, es dem umgangsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und dessen Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kinde aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.
2. Die Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind steht dem elterlichen Sorgerecht des anderen Teils als selbständiges Recht gegenüber.
3. Nach § 137 Nr. 4 KostO ist bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige zu der Zahlung der Kosten, also auch der gerichtlichen Auslagen, verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird.
OLG Koblenz, Beschluß vom 2. Januar 1980 - 13 WF 899/79
DAVorm 1980, 583


Verfahrensrecht; Scheidungsverbund; Anwaltszwang bei abgetrennter Folgesache.
ZPO §§ 78, 621a, 621e, 623, 628; FGG § 22
1. Die Regelung des Versorgungsausgleichs bleibt auch nach der gemäß § 628 Abs. 1 ZPO erfolgten Abtrennung aus dem Verbund Folgesache im Sinne des § 623 Abs. 1 ZPO.
2. Die Beschwerde nach § 621e ZPO gegen eine in dem ersten Rechtszug nach Abtrennung aus dem Verbund ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich unterliegt dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO).
3. Die Verkennung der Rechtslage durch den Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei begründet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 621e ZPO, § 22 Abs. 2 FGG).
OLG Koblenz, Beschluß vom 8. Januar 1980 - 11 UF 894/79
FamRZ 1980, 280


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Behandlung mehrfacher Rechtsmittel.
ZPO §§ 569, 620c
Reicht der Beschwerdeführer die Rechtsmittelschrift mehrfach ein (zum Beispiel Einlegung der sofortigen Beschwerde sowohl bei dem Beschwerdegericht als auch bei dem die angefochtene Entscheidung erlassenden Amtsgericht - Familiengericht - durch den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz), dann hat das Beschwerdegericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden, denn es handelt sich um dasselbe Rechtsmittel (RGZ 102, 365 f; BGHZ 45, 380, 383; BAG MDR 1973, 83; BGH VersR 1978, 765).
OLG Koblenz, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 15 WF 668/79 u.a. (15 WF 707/79)
FamRZ 1980, 905


Ehescheidung; Trennung von Tisch und Bett (Art. 151 italCc); kein Verbund der Trennungsklage nach italienischem Recht mit anderen Familiensachen; Trennung nach italienischem Recht und Scheidung nach deutschem Recht; Erinnerung des Bezirksrevisors aufgrund beanstandeter Kostenfestsetzung.
ZPO §§ 606, 623; GKG § 19a; BRAGO § 8; EGBGB Art. 17; italCc Art. 151
Auf das vor einem deutschen Amtsgericht - Familiengericht - in zulässiger Weise gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB, §§ 606 ff ZPO betriebene Verfahren betreffend die Trennung von Tisch und Bett nach Art. 151 ff italienischer Codice civile sind, auch wenn über andere Familiensachen im Sinne von § 621 Abs. 1 ZPO ebenfalls zu verhandeln und zu entscheiden ist, die Verbundvorschriften des § 623 ZPO nicht anwendbar.
OLG Koblenz, Beschluß vom 15. Januar 1980 - 15 WF 875/79
FamRZ 1980, 713 = IPRspr 1980, 471


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