Entscheidungen OLG Karlsruhe 12/1980
BGB §§ 1361, 1579
1. Ist eine Ehe bereits zerrüttet, dann reicht es als Unbilligkeitsgrund nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht aus, wenn die Ehefrau den Ehemann verläßt, um sich einem anderen Partner zuzuwenden.
2. Sind beide Ehegatten bereits Rentner, dann steht bei im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich jedem Ehegatten der gleiche Teil der zusammengerechneten Einkünfte beider Eheleute zu.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 16 UF 72/80
FamRZ 1981, 551 = Justiz 1981, 363 [Ls]


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung neben der Pflege und Erziehung eines 4-jährigen Kindes; Anrechnung von Einkünften aus einer aus Not aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung; Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Jurastudium als angemessene Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluß der Verwaltungsfachhochschule.
BGB §§ 1570, 1577, 1581, 1610
1. Von der Mutter eines 5-jährigen Kindes ist für den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB eine Erwerbstätigkeit, auch Teilzeitarbeit, grundsätzlich nicht zu erwarten, auch wenn sie eine Erwerbstätigkeit aus Not deshalb aufnimmt, weil der geschiedene Ehemann ihr keinen Unterhalt bezahlt.
2. Einem Unterhaltsschuldner, der sich in Berufsausbildung (hier: Jura-Studium nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule) befindet, ist eine Erwerbstätigkeit wegen seiner Unterhaltspflicht im allgemeinen nur dann nicht zuzumuten, wenn es sich um eine angemessene oder im Einvernehmen mit der unterhaltsberechtigten Ehefrau begonnene Berufsausbildung handelt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 16 UF 85/80
FamRZ 1981, 559 = Justiz 1981, 403 [Ls]


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts nach langjähriger schicksalsbedingter Trennung; grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten.
BGB §§ 1361, 1579
Auch ein sehr langes Getrenntleben (hier: 36 Jahre) läßt für sich allein einen Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehefrau nach § 1361 BGB jedenfalls dann noch nicht als grob unbillig erscheinen, wenn die Ehegatten vor der Trennung schon viele Jahre (hier: 9 Jahre) in ehelicher Gemeinschaft zusammen gelebt haben, die Trennung schicksalsbedingt war, und die Ehefrau vor und während der Trennungszeit mehrere gemeinsame Kinder der Parteien versorgt und erzogen hat.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 2 WF 111/80
FamRZ 1981, 551 = Justiz 1981, 363 [Ls]


Verfahrensrecht; Rechtskraft familienrechtlicher Entscheidungen des Oberlandesgerichts.
ZPO §§ 546, 621d, 621e, 705
Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts in Familiensachen, gegen die Revision oder weitere Beschwerde nicht zugelassen oder nach §§ 621d Abs. 2, 621e Abs. 2 S. 2 ZPO ohne weiteres zulässig sind, werden jedenfalls dann schon mit der Verkündung formell rechtskräftig, wenn es sich nicht um vermögensrechtliche ZPO-Familiensachen, sondern zum Beispiel um eine FG-Familiensache (etwa Versorgungsausgleich) handelt.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17. Dezember 1980 - 16 UF 197/78
FamRZ 1981, 581 = Justiz 1981, 236 = DAVorm 1981, 776 [Ls]


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsverfahrensrecht; Vorgehen gegen eine einstweilige Unterhaltsanordnung; Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners durch monatliche Zins- und Tilgungsverpflichtungen.
BGB §§ 1569 ff, 1581; ZPO §§ 256, 323, 620, 620c, 620f
1. Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO ist sowohl vor wie nach rechtskräftiger Scheidung die negative Feststellungsklage zulässig; der klagende Teil kann nicht auf die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt werden.
2. In dem Verfahren der negativen Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung im Ehescheidungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zulässig.
3. Monatliche Zins- und Tilgungsverpflichtungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten können bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich im Rahmen eines wirtschaftlich vertretbaren Umfangs halten. Im Einzelfall kann unter Umständen verlangt werden, daß der erwerbstätige unterhaltspflichtige Ehegatte zusätzliche Anstrengungen durch Überstunden oder Schichtarbeit unternimmt.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. Dezember 1980 - 16 UF 271/80
Justiz 1981, 130 = FRES 9, 269 = FamRZ 1981, 295 [Ls]


Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Rechtsmittel; Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO.
ZPO §§ 78, 620c
Die sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO unterliegt dem Anwaltszwang.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Dezember 1980 - 16 WF 136/80
FamRZ 1981, 379


Versorgungsausgleich bei Doppelversorgung eines Beamten.
BGB §§ 1587a, 1587b; BeamtVG § 55
1. Im Falle der Doppelversorgung ist bei der Bewertung von Beamtenversorgungsanwartschaften den Kürzungsvorschriften gemäß § 1587a Abs. 6 BGB, § 55 BeamtVG nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Rentenanwartschaften zumindest teilweise während der Ehezeit erworben wurden.
2. Wurde die Rentenanwartschaft teilweise in der Ehezeit erworben, so ist die Anwartschaft auf Beamtenversorgung zunächst ohne Kürzung gemäß § 1587a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bewerten.
3. Sodann ist der fiktive Kürzungsbetrag für das Endalter 65 nicht nach der Endstufe, sondern nach der an dem Ende der Ehezeit erlangten Dienstaltersstufe zu ermitteln (gegen OLG Bremen FamRZ 1979, 829; OLG München FamRZ 1980, 1025; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1027).
4. Die Zuordnung dieses Kürzungsbetrages zu der Ehezeit erfolgt nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen Rente zu der Gesamtrente.
5. Dieser für die Ehezeit ermittelte Kürzungsbetrag ist von der normalen (ohne Berücksichtigung der Kürzung) ermittelten, in die Ehezeit fallenden Beamtenversorgung (Leitsatz Ziff. 2.) abzuziehen. Der so ermittelte Versorgungsbetrag ist gemäß § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen.
6. Vorstehende Bewertung ist auch dann vorzunehmen, wenn der ausgleichsverpflichtete Beamte die sogenannte große Wartezeit der Rentenversicherung nicht erfüllen wird.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. Dezember 1980 - 5 UF 149/80
FamRZ 1981, 282 = NJW 1981, 687 = FRES 8, 136 = Justiz 1981, 129


Versorgungsausgleich; Berechnung der Beamtenversorgung bei späterer Kürzung wegen gleichzeitigen Bezugs einer Rente.
BGB §§ 1587a, 1587b; BeamtVG § 10
1. Im Falle der Doppelversorgung ist bei der Bewertung von Beamtenversorgungsanwartschaften den Kürzungsvorschriften gemäß § 1587a Abs. 6 BGB, § 10 Abs. 2 BeamtVG nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Rentenanwartschaften zumindest teilweise während der Ehezeit erworben wurden.
2. Wurde die Rentenanwartschaft teilweise in der Ehezeit erworben, so ist die Anwartschaft auf Beamtenversorgung zunächst ohne Kürzung gemäß § 1587a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bewerten.
3. Sodann ist der Gesamtkürzungsbetrag gemäß § 10 Abs. 2 BeamtVG unter Zugrundelegung der Gesamtrente, bezogen auf das Ende der Ehezeit, zu ermitteln.
4. Die Zuordnung dieses Kürzungsbetrages zu der Ehezeit erfolgt entsprechend § 10 Abs. 2 BeamtVG nach dem Verhältnis der gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigten, in die Ehezeit fallenden Versicherungszeit zu der gesamten, gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigten Versicherungszeit.
5. Dieser für die Ehezeit ermittelte Kürzungsbetrag ist von der ohne Berücksichtigung der Kürzung ermittelten, in die Ehezeit fallenden Beamtenversorgung (Leitsatz Ziff. 2) abzuziehen. Das Ergebnis ist die ausgleichspflichtige Beamtenversorgung nach der Kürzung.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 31. Dezember 1980 - 5 UF 133/80
FamRZ 1981, 470 = FRES 8, 146 = Justiz 1981, 125 = NJW 1981, 689 [Ls]


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