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Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1980



Umgangsrecht und Kindeswohl; Vollstreckung einer Besuchsregelung; Antrag auf Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld; Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß der zwangsweisen Durchsetzung des Besuchsrechts mit den eigenen Kindern; Relevanz des Willen der Kinder bei der Beurteilung des Besuchsrechts; Unbeachtlichkeit von sachlichen Gründen gegen den Fortbestand der Regelung des Besuchsrechts im Vollstreckungsverfahren; Trennung der Regelungen des Besuchsrechts einerseits und Anordnung von Zwangsmaßnahmen andererseits; Ausschluß des Besuchsrechts eines Elternteils nur im Ausnahmefall der Gefährdung des Kindeswohles.
BGB § 1634; FGG §§ 19, 33

Gründe, die sich gegen den Fortbestand der getroffenen Regelung des Umgangsrechts eines Elternteils mit dem Kind selbst richten, sind in Vollstreckungsverfahren nach § 33 FGG grundsätzlich unbeachtlich.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - 16 UF 55/80
FamRZ 1981, 203 = OLGZ 1981, 133 = Justiz 1981, 84

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Familiengericht/Zivilabteilung; Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Urteils über Scheidung und Unterhalt im Verbund.
GVG § 23b; FamRÄndG Art. 7 § 1

1. Nebenentscheidungen, die nicht die Scheidung selbst, also die Trennung des Ehebandes betreffen, unterliegen nach allgemeiner Meinung nicht dem Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG.
2. Der Unterhaltstitel in einem solchen Urteil beruht nicht auf dem Scheidungsausspruch, sondern besteht unabhängig hiervon.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 5 WF 124/80
DAVorm 1981, 165

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Verfahrensrecht; Scheidungsverbund; Zurückverweisung des Verfahrens bei Anfechtung lediglich der Entscheidung in der Ehesache.
ZPO §§ 623, 629b

Wird in Berufungsverfahren ein den Scheidungsantrag abweisendes Urteil des Familiengerichts aufgehoben, so ist die Sache nach § 629b Abs. 1 ZPO an das Familiengericht zurückzuverweisen, wenn dort Folgesachen eingeleitet worden waren, oder über solche von Amts wegen zu entscheiden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1980 - 16 UF 35/80
FamRZ 1981, 191

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Kosten und Gebühren; Unterhaltsansprüche mehrerer Kläger; Erhöhung der Prozeßgebühr; Terminswahrnehmung durch den im Armenrecht als Hauptbevollmächtigter beigeordneten Rechtsanwalt neben dem als Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung bestellten Armenanwalt.
BRAGO §§ 6, 7, 33

1. Eine Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO kommt nicht in Betracht, wenn derselbe Rechtsanwalt Unterhaltsansprüche mehrerer Kläger gegen einen Beklagten geltend macht. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren sind die Werte der Unterhaltsansprüche zusammenzurechnen (§ 7 Abs. 2 BRAGO).
2. Nimmt der im Armenrecht als Hauptbevollmächtigter beigeordnete Rechtsanwalt - obwohl ein Armenanwalt als Unterbevollmächtigter zu der Terminsvertretung bestellt ist - gleichwohl selbst an der mündlichen Verhandlung teil, so steht ihm neben dem für die Terminswahrnehmung beigeordneten Rechtsanwalt gegen die Staatskasse nur die 5/10-Gebühr nach § 33 Abs. 3 BRAGO zu.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 16 WF 79/80
AnwBl 1981, 72 = Rpfleger 1981, 122 = Justiz 1981, 50

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderungsklage nach früherer Abweisung einer Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 323

Auch wenn die Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente früher abgewiesen worden ist, kann eine Unterhaltsrente nur noch unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangt werden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 2 WF 55/80
FamRZ 1981, 388

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Erbrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Erbscheinszuständigkeit; Umfang der interlokalen Zuständigkeit von Nachlaßgerichten der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Lastenausgleichsansprüchen nach DDR-Erblassern; DDR-Testament; Auslegung von von der Erwartung der Wiedervereinigung maßgeblich bestimmten Testamenten; Zuständigkeit für Erbscheineinziehung; Erbscheinsinhalt.
BGB §§ 133, 2084, 2085; FGG §§ 4, 57, 73; LAG § 230

1. Zu der interlokalen Notzuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte, wenn Erben eines in der DDR verstorbenen Erblassers zu der Geltendmachung von Rechten aus dem Lastenausgleich eines Zeugnisses über ihr Erbrecht bedürfen.
2. Auch die interlokale Notzuständigkeit der Nachlaßgerichte der Bundesrepublik rechtfertigt nicht die Einziehung eines von den Behörden der DDR erteilten Erbscheines.
3. Die Nachlaßgerichte der Bundesrepublik sind aus besonderem Fürsorgebedürfnis zu der Erteilung eines Erbscheines befugt, selbst wenn er inhaltlich von einem in der DDR ausgestellten, nicht eingezogenen Erbschein abweicht.
4. Der Miterbe hat gegen die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für einen dritten an dem Erbschaftsverfahren Beteiligten (hier: für einen in der DDR lebenden Miterben) kein Beschwerderecht.
5. Zu der Auslegung von Testamenten einer im Jahre 1955 in der DDR verstorbenen Erblasserin, in denen die Wiedervereinigung Deutschlands eine maßgebliche Rolle spielt, insbesondere die Bewertung der Aussichten für ihre Verwirklichung.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 11 W 96/79
OLGZ 1981, 399 = Justiz 1981, 316

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