Entscheidungen OLG Karlsruhe 07/1980
BRAGO § 43
Die Kosten des Rechtsanwalts, der den Mahnbescheid beantragt hat, sind dann erstattungsfähig, wenn bei der Beantragung des Mahnbescheides nicht mit Sicherheit damit zu rechnen ist, daß der Schuldner Widerspruch einlegen wird.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 4. Juli 1980 - 13 W 83/80


Armenrecht; Umfang der Bewilligung für Scheidungssachen.
ZPO §§ 623, 624
1. Eine Bewilligung des Armenrechts für die Scheidungssache erstreckt sich ohne weiteres auf die von Amtswegen zu behandelnden Folgesachen.
2. Auf die erst nach Antrag zu behandelnden Folgesachen erstreckt sich die Armenrechtsbewilligung nur, sofern sie bei der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch schon anhängig oder zumindest angekündigt waren.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 16 WF 70/80
FamRZ 1980, 1054 = Justiz 1981, 20 [Ls]


Kosten und Gebühren; Beweisgebühr des Rechtsanwalts betreffend gerichtliche Auflage der Vorlage einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers.
BRAGO §§ 31, 34
Wird in einer Familiensache wegen Unterhalts durch gerichtlichen Beschluß einer Partei aufgegeben, eine Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers vorzulegen, so löst dies nach § 34 Abs. 1 BRAGO für den Rechtsanwalt eine Beweisgebühr selbst dann nicht aus, wenn sich die Partei die Bescheinigung erst von ihrem Arbeitgeber beschaffen muß.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Juli 1980 - 2 WF 34/80


Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts in einem selbständigen Sorgerechtsverfahren mit einstweiliger Anordnung.
BRAGO §§ 7, 13, 41, 118
Wird in einem selbständigen Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt, so entsteht für das Anordnungsverfahren keine besondere Gebühr; § 41 BRAGO ist nicht entsprechend anwendbar. Der Senat gibt seine frühere gegenteilige Rechtsprechung auf.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Juli 1980 - 5 WF 109/80
Justiz 1980, 444


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen bei greifbarer, grober Gesetzwidrigkeit.
ZPO §§ 620 ff, 935 ff
1. Gegen unanfechtbare einstweilige Anordnungen in Ehesachen ist bei greifbarer grober Gesetzwidrigkeit die sofortige Beschwerde (analog § 620c ZPO) gegeben.
2. Zu der Frage, ob im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO Regelungen nur für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung getroffen werden können.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. Juli 1980 - 16 WF 42/80
FamRZ 1980, 1139


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