Entscheidungen OLG Karlsruhe 06/1980
BRAGO § 31
Das Entstehen einer Erörterungsgebühr setzt voraus, daß der Gegenstand der Erörterung bei dem Gericht, vor dem die Erörterung stattfindet, rechtshängig, zumindest jedoch anhängig ist.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Juni 1980 - 16 WF 41/80
AnwBl 1980, 368 = MDR 1980, 858 = Rpfleger 1980, 489 = Justiz 1980, 411 = ZfSch 1980, 305 [Ls]


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Voraussetzungen des Anspruchs auf Herabsetzung des Kindesunterhalts; Anforderungen an die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Umfang der Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB.
BGB § 1629; ZPO § 323
1. Haben Eltern im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (neuer Art, also ab dem 1. Juli 1977) eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt getroffen, dann ist für eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners das Kind passivlegitimiert, und nicht derjenige Elternteil, der den Vergleich in Prozeßstandschaft für das Kind (§ 1629 Abs. 3 BGB) abgeschlossen hat.
2. Das gilt auch dann, wenn der Titel (noch) nicht auf das anspruchsberechtigte Kind umgeschrieben ist.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Juni 1980 - 5 WF 64/80
FamRZ 1980, 1059 = Justiz 1981, 54 [Ls]


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Ende der Ehezeit iSd § 1384 BGB nach Ruhen des Scheidungsverfahrens für längere Zeit; Voraussetzungen für die Verurteilung zur Vorlage von Belegen und zur Wertermittlung im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB; konkrete Antragstellung für vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils.
BGB §§ 1375, 1379, 1384
1. Hat das Scheidungsverfahren längere Zeit geruht, dann ist für das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1384 BGB ausnahmsweise der Zeitpunkt der Wiederanrufung (Zugang des Schriftsatzes an die Gegenseite) maßgeblich, wenn sich die Parteien vorbehaltlos und - nach ihrer Vorstellung - endgültig versöhnt und entschlossen hatten, das Verfahren nicht fortzusetzen, und die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens bei ihnen in Vergessenheit geraten war.
2. Die Verurteilung zu der Vorlage von Belegen und zu der Wertermittlung im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB setzt eine so konkrete Antragstellung voraus, daß das Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
3. Die Auskunft über Beträge, die nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, gehört zu der Auskunft über das Endvermögen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 1980 - 16 UF 52/80
FamRZ 1980, 1119


Ehewohnung und Hausrat; Unzulässigkeit einer Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens.
BGB § 1361a; ZPO § 621; HausrVO § 18a
Eine Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung ist vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens nicht zulässig.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 16 WF 62/80
FamRZ 1980, 998 = Justiz 1981, 20 [Ls]


Kosten und Gebühren; Kostenerstattung des Armenanwalts; Abrechnung mit der Staatskasse und Kostenfestsetzung.
ZPO §§ 103 ff, 124, 125, 141; BRAGO §§ 34, 121 ff, 130
1. Hat der Rechtsanwalt der armen Partei die Wahl, ob er die Gegenpartei oder die Staatskasse auf Erstattung seiner Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen will und entscheidet er sich für die Inanspruchnahme der Staatskasse, so entfällt damit das Rechtsschutzinteresse für ein Kostenfestsetzungsgesuch gemäß §§ 103 ff ZPO.
2. Mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse geht dessen Anspruch gegen die gegnerische Partei auf die Staatskasse über.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. Juni 1980 - 2 WF 43/80


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