Entscheidungen OLG Karlsruhe 05/1980
BGB §§ 1671, 1672; ZPO §§ 620 ff
Ein selbständiges Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern wird nicht dadurch unzulässig, daß das Scheidungsverfahren eingeleitet, und damit die Möglichkeit eröffnet wird, eine Regelung der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO herbeizuführen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 2 UF 298/79
FamRZ 1980, 1154


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit von wiederholenden Verfügungen in Justizverwaltungsverfahren.
EGGVG §§ 23 ff; StPO § 147
Verfügungen einer Justizbehörde, die lediglich frühere, unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte in derselben Sache wiederholen, oder auf solche wiederholend hinweisen, dagegen keine neue Sachentscheidung treffen, insbesondere keine neuen Erwägungen anstellen (sogenannte wiederholende Verfügungen), sind in dem Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG nicht anfechtbar.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. Mai 1980 - 3 VAs 5/80
Justiz 1980, 395


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit oder Gebrechen; Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit; Umfang einer Klageabweisung wegen nachehelichen Unterhalts im Ersturteil von einem bestimmten Zeitpunkt an bezüglich aller Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff BGB; Abänderungsklage nach Abweisung der Unterhaltsklage im Vorprozeß.
BGB §§ 1570 ff, 1572; ZPO § 323
1. Ist eine Klage auf eine zeitlich nicht befristete Unterhaltsrente abgewiesen worden, dann kann ein später erneut erhobener Unterhaltsanspruch nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden.
2. Handelt es sich um nachehelichen Ehegattenunterhalt, so umfaßt die Klageabweisung alle Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff BGB.
3. Zu der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Krankheit und Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit bei dem Anspruch aus § 1572 BGB.
4. Wird in dem Ersturteil die Klage auf künftigen Unterhalt von einem bestimmten Zeitpunkt an abgewiesen, wobei Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit weder für die Zeit des Erlasses des Urteils, noch für die spätere Zeit angenommen wurde (für eine befristete Zeit wurde Unterhalt nach § 1573 BGB zugebilligt), so liegt keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO vor, wenn bei dem Kläger in dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils tatsächlich schon Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit bestand, und in der Zeit, für die die Abänderung des Ersturteils verlangt wird, noch besteht.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 1980 - 16 UF 202/79
FamRZ 1980, 1125


Verfahrensrecht; Prozeßstandschaft und Abänderungsklage.
BGB § 1629; ZPO § 323
1. Ist die Mutter in dem Unterhaltsprozeß ihrer Kinder gemäß § 1629 Abs. 3 BGB als Prozeßstandschafterin ihrer Kinder aufgetreten, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB nicht mehr vorliegen, nicht im eigenen Namen, auch nicht als Prozeßstandschafterin der Kinder, auf Abänderung wegen Kindesunterhalts klagen.
2. Eine Ausnahme von § 323 Abs. 3 ZPO kann auch dann nicht gemacht werden, wenn sich die Zustellung der Klage wegen eines Armenrechtsverfahrens verzögert hat.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 1980 - 16 UF 241/79
FamRZ 1980, 1149


Unerlaubte Handlungen; Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach dem Unfalltod seiner Mutter bei unentgeltlicher Unterbringung und Versorgung in einer anderen Familie; individueller Erschwerniszuschlag bei verhaltensgestörten Kindern; keine Verringerung des Unterhaltsschadens um die gezahlte Kindergeldpauschale.
BGB § 844
1. Der Unterhaltsschaden, den ein Kind aufgrund des Unfalltodes seiner Mutter erlitten hat, besteht bei einer Unterbringung in einer anderen Familie, die das Kind unentgeltlich versorgt, in denjenigen Kosten, die ohne den Verzicht der Pflegeeltern diesen zu zahlen wären, und zwar speziell für die Betreuung und Erziehung des Kindes (im Anschluß an BGH NJW 1971, 2069).
2. Bei verhaltensgestörten Kindern kann noch ein individueller Erschwerniszuschlag hinzukommen, der in der Regel 100 DM beträgt.
3. Der Unterhaltsschaden verringert sich nicht um die gezahlte Kindergeldpauschale.
4. Sind beide Elternteile berufstätig, so ist der Vater nicht zu der Haushaltsführung und Betreuung eines geistig behinderten Einzelkindes verpflichtet, wenn die Mutter nur einer Halbtagsbeschäftigung nachgeht.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Mai 1980 - 10 U 241/79
Justiz 1980, 382 = DAVorm 1981, 58 [Ls]


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