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Entscheidungen OLG Karlsruhe 04/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 04/1980



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts.
BGB § 1579

§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt ebenso wie die Nummern 2 und 3 dieser Vorschrift ein schuldhaft begangenes Verhalten voraus.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. April 1980 - 2 F 134/79
FamRZ 1980, 1011 = Justiz 1981, 20

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten des Mahnverfahrens.
ZPO § 91; BRAGO §§ 43, 52

Die Kosten eines im Mahnverfahren beauftragten Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger bei Beauftragung des Mahnbescheides damit zu rechnen hatte, daß der Schuldner Widerspruch einlegen wird, und deshalb mit einer Verweisung an ein auswärtiges Landgericht zu rechnen ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15. April 1980 - 13 W 1/80

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Kosten und Gebühren; Korrespondenzanwaltsgebühr für die erste Instanz.
ZPO § 91; BRAGO §§ 43, 52

1. Die Zubilligung der Kosten für einen Korrespondenzanwalt ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn es sich um einen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich schwierigen Rechtsstreit handelt, in dem es einer Partei nicht zumutbar wäre, einen Rechtsanwalt, der seine Praxis nicht an ihrem Wohnsitz hat, selbst zu informieren.
2. Die Kosten des Korrespondenzanwalts sind auch nicht gemäß § 43 BRAGO erstattungsfähig, weil die Klägerin von vornherein mit einem Widerspruch des Beklagten rechnen mußte. In einem solchen Fall sind die entstehenden Mehrkosten grundsätzlich nicht zu erstatten.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. April 1980 - 13 W 45/80

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Verfahrensrecht; Rücknahme des Scheidungsantrages in der Berufungsinstanz.
BGB §§ 1384, 1565, 1587; ZPO §§ 306, 511

1. In einem Scheidungsverfahren kann der Antragsteller gegen das seinem Scheidungsantrag stattgebende Urteil zulässigerweise Berufung einlegen, um in zweiter Instanz auf seinen Scheidungsanspruch zu verzichten.
2. Verzichtet der Antragsteller in zweiter Instanz auf seinen Klageanspruch, so ist sein Scheidungsantrag auch dann abzuweisen, wenn die Gegenseite nicht zustimmt.
3. Wird die Ehe auf den Gegenantrag des Antragsgegners unter Abweisung des Antrages des Antragstellers geschieden, so bleibt für das Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB die Zustellung des zurückgewiesenen Scheidungsantrages maßgeblich (ebenso für § 1384 BGB - Zugewinnausgleich - bereits BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 1980 - 16 UF 114/79
FamRZ 1980, 1121 = Justiz 1981, 83 [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtung einstweiliger Anordnungen in isolierten Hausratsteilungsverfahren.
HausrVO §§ 13, 14; FGG § 19

Einstweilige Anordnungen nach § 13 Abs. 4 HausrVO können mit der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG angefochten werden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. April 1980 - 2 WF 7/80
FamRZ 1980, 902 = Justiz 1981, 20 [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtshängigkeit von Scheidungsfolgesachen; Voraussetzungen der Erörterungsgebühr; Beweisgebühr durch Erholung einer Auskunft.
FGG § 53b; BRAGO § 31

1. In einer Folgesache Versorgungsausgleich entsteht dem Rechtsanwalt keine Beweisgebühr, wenn das Gericht lediglich zu der Ermittlung des Sachverhalts von den Versorgungsträgern Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften einholt, es sei denn, daß sie als Beweis verwertet werden.
2. Wird die Sach- und Rechtslage von Folgesachen in dem Scheidungsverfahren erörtert, dann entsteht den Rechtsanwälten dafür - außer in den Fällen des § 623 Abs. 3 S. 1 ZPO - nur eine Erörterungsgebühr, wenn diese Folgesachen vorher rechtshängig geworden sind.
3. Folgesachen werden weder durch einen Antrag auf Protokollierung eines Scheidungsfolgenvergleichs, noch durch ihre bloße Erörterung in dem Verhandlungstermin rechtshängig.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. April 1980 - 2 WF 26/79
AnwBl 1980, 370

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