Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1980
ZPO §§ 323, 794
Auch gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden im Sinne von §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO dürfen nur für die Zeit nach der Erhebung der Klage geändert werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 1980 - 16 UF 131/79
MDR 1980, 585 = FRES 6, 108 = FamRZ 1980, 896 [Ls]


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds im Anfangsvermögen.
BGB § 1376
Das für den Zugewinnausgleich maßgebliche Anfangsvermögen ist mit Rücksicht auf den Kaufkraftschwund der Deutschen Mark zu bereinigen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 1980 - 16 UF 168/79


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; vorläufige Regelung der Unterhaltspflicht durch einstweilige Verfügung; zeitliche Begrenzung einer Unterhaltsverfügung.
BGB § 1361; ZPO § 940
Das Erfordernis der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung hat zur Folge, daß im allgemeinen im Wege der einstweiligen Verfügung Unterhalt nur für den Zeitraum zugebilligt werden kann, innerhalb dessen ein Titel in einem ordentlichen Unterhaltsprozeß voraussichtlich erlangt werden kann.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 1980 - 16 UF 215/79
FamRZ 1980, 1117 = Justiz 1981, 83 [Ls]


Abstammungsrecht; Grad der Vaterschaftswahrscheinlichkeit aufgrund des Ergebnisses eines HLA-Untersuchungsverfahrens; Kostenentscheidung bei Prozeßerfolg aufgrund von Amts wegen durchgeführter Beweisaufnahme.
BGB § 1591; ZPO § 97
1. Bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,95% unter Zugrundelegung des HLA-Systems ist die Vaterschaft praktisch erwiesen.
2. § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht anzuwenden, wenn der Prozeßerfolg aufgrund einer weiteren, von Amts wegen durchgeführten Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz eintritt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 1980 - 14 U 216/78
DAVorm 1981, 154 = OLGZ 1980, 384 = Justiz 1980, 387


Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Anwaltswechsel nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid.
ZPO § 91; BRAGO § 43
Ein Anwaltswechsel ist nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid grundsätzlich notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, es sei denn, der Gläubiger mußte den Umständen nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Widerspruch rechnen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. März 1980 - 13 W 191/79


Unterhaltsrecht; Verzug; Voraussetzungen einer wirksamen Mahnung; Pflicht zur Zahlung einer geschuldeten (erhöhten) Unterhaltsrente für die Zeit ab dem Tag der Rechtshängigkeit oder des Verzuges; Zulässigkeit der Abänderung gerichtlicher Vergleiche nur für die Zeit nach Erhebung der Klage.
BGB §§ 284, 1612, 1613; ZPO § 323
1. Die Aufforderung an den Unterhaltsverpflichteten, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, und unverzüglich den sich daraus ergebenden Unterhalt zu bezahlen, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Mahnung.
2. Eine Mahnung muß auch im Unterhaltsrecht dem Verpflichteten wenigstens die betragsmäßige Konkretisierung des Geforderten ermöglichen. Hierfür kann es zum Beispiel bei Unterhaltsforderungen ehelicher Kinder genügen, dem Schuldner die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle mitzuteilen.
3. Die geschuldete (erhöhte) Unterhaltsrente ist bereits für die Zeit ab dem Tag der Rechtshängigkeit oder des Verzuges, und nicht erst ab dem Beginn des nächsten Kalendermonats zu bezahlen.
4. Auch gerichtliche Vergleiche dürfen nur für die Zeit nach der Erhebung der Klage abgeändert werden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. März 1980 - 2 WF 14/80
FamRZ 1980, 917


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